Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. X ZR 36/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4398

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 3. April 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. Februar 2007 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 4. Dezember 2003 verkündete Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 0 325 330 (Streitpatents), das am 17. Januar 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 22. Januar 1988 ange-meldet worden ist. Es betrifft 1 "Optically readable record carrier of the inscribable type, apparatus for manufacturing such a record carrier, [X.]." - 3 - Das Streitpatent umfasst 17 Patentansprüche. In der [X.] lauten die Patentansprüche 1 und 2 wie folgt: 2 "1. An [X.] (1) carrier of the inscribable type, comprising a recording layer (6) intended for recording an in-formation pattern of optically detectable recording marks, [X.] (1) is provided with a servo track (4) which in an area intended for information recording exhibits a periodic track modulation which can be distinguished from the information pat-tern, characterized in that the frequency of the track modulation is modulated in [X.] signal comprising position-code signals (12) which alternate with posi-tion-synchronisation signals (11). 2. An [X.] carrier as claimed in claim 1, characterized in that the position-code signals (12) are biphase-mark-modulated signals, [X.] (11) having signal waveforms which differ from the biphase-mark-modulated signal." Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der [X.] bis 6 des Streitpatents sei nicht patentfähig; er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Auch [X.] die [X.] die in den Ansprüchen wiedergegebene Lehre nicht so deutlich, dass ein Fachmann sie ausführen könne. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. 4 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. 5 - 4 - Sie beantragt in erster Linie, 6 das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 6 für nich-tig zu erklären. Hilfsweise beantragt sie, 7 Patentanspruch 2 für nichtig zu erklären und weiter hilfsweise, festzustellen, dass aus der Einfügung der Zeilen "[X.]." in die Beschreibung des [X.] keine Rechte hergeleitet werden können. Die Beklagte tritt dem entgegen. 8 Sie beantragt in erster Linie die Zurückweisung der Berufung. 9 Hilfweise beantragt sie, 10 die Klage im Umfang der Patentansprüche 2 bis 6 abzuweisen und weiter hilfsweise, letzteres mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 2 folgenden Zu-satz erhält: - 5 - "wobei im [X.] die maximale Anzahl aufeinander folgender Bits mit demselben [X.] gleich drei ist". Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. W. R.

ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der [X.] erläutert und ergänzt hat. 11 Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 12 I. Das Streitpatent betrifft einen optisch lesbaren [X.] vom beschreibbaren Typ, eine Vorrichtung zur Herstellung eines derartigen [X.]s und Anordnungen zum Aufzeichnen und/oder Lesen von Informationen auf/aus einem derartigen [X.]. 13 Solche [X.] ([X.] oder DVD) werden ohne Nutzinformati-onen hergestellt und vertrieben und erst sodann in einem [X.]- oder DVD-Rekorder mit Daten beschrieben. Das Beschreiben erfolgt mittels eines Laser-strahls. Dabei werden die Informationen entlang einer vom Zentrum des [X.] nach außen verlaufenden spiralförmigen [X.]ur ([X.]) als [X.] (Pits) in den [X.] geschrieben. Dazu ist der [X.] mit einer lichtempfindlichen Schicht versehen, de-ren Reflektions- und/oder Transmissionseigenschaften durch Bestrahlung mit einem starken gebündelten Laserstrahl punktuell verändert werden können. Damit können [X.] auf dem [X.] in der [X.] als Folge von "Pits" und "Lands", nämlich reflektierenden und nicht re-flektierenden Flächen, aufgezeichnet werden. Die zu speichernden Informatio-nen werden digital nach einem bestimmten Schema (Code) gespeichert. Die Codierung der Informationen auf dem [X.], wie ihn die [X.]chrift als bekannt voraussetzt, erfolgt in [X.] ([X.]), d.h. aus einem 8 Zeichen umfassenden Wort wird eines, das 14 Zeichen umfasst. Die [X.] beschreibt die wesentlichen Eigenschaften des [X.]-Signals ([X.]. 5 Z. 48 - [X.]. 6 Z. 21) und gibt hierzu an, die Umcodierung bringe Vorteile beim Auslesen, da das [X.]ektrum des [X.]-Signals kaum Fre-quenzanteile im Bereich unterhalb 100 [X.] aufweise, welche die Regelkreise für die Geschwindigkeits- und [X.]urfolgeregelung stören könnten ([X.]. 6 Z. 22-25). Die [X.] bezeichnet derartige [X.] als aus der [X.] [X.] 31 00 421 bekannt ([X.]. 1 Z. 51-53). Die [X.] seien mit einer spiralförmigen [X.] versehen, die eine [X.]urmodulation mit konstanter Frequenz aufweise, aus der ein Taktsignal ab-geleitet werde, das zur Steuerung der Aufzeichnung und/oder des Auslesens benutzt werde. Die [X.] sei in Informationsaufzeichnungsgebiete und da-zwischen liegende Synchronisationsgebiete aufgeteilt. Als Informationsauf-zeichnungsgebiete bezeichnet die [X.] die Bereiche, die zum Auf-zeichnen der [X.] dienen. Zu den Synchronisationsgebieten gibt die [X.] an, dass diese [X.] in Form der Adresse des benachbarten Informationsaufzeichnungsgebiets enthielten, aus denen beim Abtasten abgeleitet werden könne, welcher Teil des Aufzeich-nungsträgers abgetastet werde. So sei es möglich, schnell und genau einen bestimmten Teil der Platte aufzusuchen. Nachteilig sei bei diesen bekannten [X.]n, dass die Informationsaufzeichnungsgebiete durch die Synchronisationsgebiete unterbrochen würden. Besonders nachteilig sei dies bei der Aufzeichnung [X.]-codierter Informationen, denn ein derartiges Auf-zeichnungsverfahren erfordere eine ununterbrochene Aufzeichnung. 15 - 7 - Die [X.] befasst sich sodann ([X.]. 2 Z. 25-53) mit den euro-päischen Patentanmeldungen 265 695, 299 573 und 265 984. Diese älteren Anmeldungen sind alle nach dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht worden. 16 Die [X.] gibt zu der Anmeldung 265 695 an, dass der dort beschriebene [X.] eine schwingende [X.] aufweise, wo-bei die [X.]urschwingung ("[X.]") ein binäres Adresssignal darstelle. Ein "[X.] werde von einem [X.]urabschnitt mit konstanter räum-licher Frequenz, ein "1"-Bit von einem [X.]urabschnitt mit einem Schwingungs-muster dargestellt, das von dem "0"-Bit-Muster abweiche. Es gebe keinen Zu-sammenhang zwischen dem momentanen [X.] des binären Adresssignals und der momentanen Frequenz des [X.], so wie er bei [X.] vorliege ([X.]. 2 Z. 37-41). 17 Die [X.] Patentanmeldung 299 573 beschreibe eine Amplitu-denmodulation der [X.]urbreite oder radialen Position entsprechend dem [X.]. 18 Die [X.] Patentanmeldung 265 984 gebe nicht die Verwendung von Synchronisationssignalen an, die mit [X.] abwechselten. 19 Vor dem Hintergrund des bekannten Stands der Technik gemäß der [X.] [X.] 31 00 421 bezeichnet es die [X.] als Aufgabe der Erfindung, Mittel zu schaffen, die sich besser zum Aufzeichnen [X.]-codierter Signale eignen und die es ermöglichen, beim Abtasten aus dem von dem [X.] reflektierten Lichtbündel abzuleiten, welcher Teil der Platte abgetastet wird ([X.]. 2 Z. 54 - [X.]. 3 Z. 21). 20 - 8 - Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 des Streitpatents einen Aufzeich-nungsträger vor, der die folgenden Merkmale aufweist: 21 a) Optisch auslesbarer [X.] vom beschreibbaren Typ b) mit einer Aufzeichnungsschicht, die zum Aufzeichnen eines In-formationsmusters aus optisch detektierbaren Zeichen (recor-ding marks) dient, c) wobei dieser [X.] mit einer [X.] verse-hen ist, die in einem zur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem [X.] unterscheidbare peri-odische [X.]urmodulation aufweist. d) Die Frequenz der [X.]urmodulation ist entsprechend einem Posi-tionsinformationssignal moduliert, e) das mit [X.]en abwechselnde Posi-tionscodesignale enthält. Patentanspruch 2 ergänzt die nachfolgenden Merkmale: 22 f) Die [X.] sind [X.]; g) die [X.]e haben in Bezug auf das [X.] abweichende [X.]. - 9 - Merkmale a) und b) beschreiben allgemein im Stand der Technik be-kannte Datenträger, Merkmal c) gibt an, dass der Datenträger mit einer [X.]ur versehen ist, die auch den [X.] führt und auf der die [X.] aufgezeichnet werden. Außerdem weist diese [X.]ur nach Merkmal c) eine peri-odische Modulation auf, über die keine weiteren Angaben gemacht werden. Nach Merkmal d) ist die Frequenz der [X.]urmodulation entsprechend einem [X.] moduliert. Damit schlägt das Streitpatent vor, die Posi-tionsinformationen der jeweiligen Datenblöcke nicht wie im beschriebenen Stand der Technik üblich als Zeichenfolge zwischen den Datenblöcken abzule-gen, sondern diese aus der Frequenzmodulation der [X.] zu gewinnen. Die [X.] ist dazu nicht nur mit einer [X.]urmodulation von konstanter Fre-quenz - aus der ein Taktsignal zum Steuern der Aufzeichnung abgeleitet wird - versehen, sondern ist in ihrer Frequenz entsprechend dem [X.] moduliert. Dies hat zur Folge, dass die zwischen den Aufzeichnungs-gebieten angeordneten Synchronisationsgebiete entfallen können und eine un-unterbrochene Aufzeichnung möglich ist. Das [X.] nach Merkmal e) abwechselnd aus [X.]en, die den Beginn des [X.] anzeigen, und ihnen folgenden [X.]n. 23 Zur Markierung der Position eines [X.]urabschnitts relativ zum Anfang der [X.] wird mittels [X.]urmodulation ein [X.] aufge-zeichnet, und zwar geeigneterweise in Form einer sinusförmigen [X.]urschwin-gung, wie sie [X.]. 1 c des Streitpatents darstellt. Aber auch andere [X.]urmodu-lationen, wie z.B. [X.]urbreitenmodulation ([X.]. 1 d), sind hierzu geeignet. Die [X.] bezeichnet eine [X.]urmodulation in Form einer [X.]urschwin-gung als bevorzugte Ausführung, da bei der Herstellung des [X.] eine [X.]urschwingung besonders einfach zu realisieren sei (S. 8 Z. 24-30). [X.]. 1 c und 1 d sind nachfolgend wiedergegeben: 24 - 10 - Gemäß Merkmal d) des Patentanspruchs 1 ist die Frequenz der [X.]ur-modulation entsprechend dem [X.] moduliert. Bei der Frequenzmodulation wird die konstante Frequenz der [X.] ent-sprechend dem [X.]annungsverlauf der [X.] nach oben und unten verändert, wobei die Amplitude erhalten bleibt. Diese [X.] ist bei der Lösung des Streitpatents die periodische [X.]urmodulation. Auf diese werden die [X.]e als frequenzmodulierende Signalspannung aufmoduliert. 25 Im Ausführungsbeispiel, das Gegenstand der [X.]. 9 des Streitpatents ist, erfolgt die Frequenzmodulation in der Weise, dass zwischen den [X.] ([X.]) und den Bit-Frequenzen des [X.] eine feste Beziehung besteht. Der [X.] enthält einen [X.] mit dem Divisor "8". Je nach dem [X.] des [X.] wird dem [X.] ein Taktsignal mit einer Frequenz von (27)·(6.300) [X.] oder ein Taktsignal mit einer Frequenz von (29)·(6.300) [X.] zugeführt. Hierzu enthält der [X.] eine übliche Multiplexschaltung. Je nach dem [X.] des [X.] ist die Frequenz am Ausgang des [X.] gleich 22,8375 k[X.] oder 21,2625 k[X.] ([X.]. 22 Z. 42-47). Wegen der Gleichstromkomponente des [X.] sei, so führt die [X.] aus, die mittlere 26 - 11 - Frequenz des FM-modulierten Signals genau gleich 22,05 k[X.], was bedeute, dass die Beeinflussung der Geschwindigkeitsregelung durch die [X.] vernachlässigbar klein sei ([X.]. 22 Z. 55 - [X.]. 23 Z. 2). Hieraus ergibt sich, dass, wenn die aufzumodulierende Information ein digitales Signal ist, das nur zwei logische Zustände kennt, sich zwei feste Schwingungen mit fester Frequenz ergeben. Es handelt sich dabei um einen [X.]ezialfall der Frequenzmodulation, der im "[X.]" von [X.]/[X.] (4. Aufl., S. 07) als "Frequenzumtastung" bezeichnet wird. [X.] [X.] ist neu. Die Klägerin macht mit der [X.] nur noch geltend, dass sie durch die [X.] Patentanmeldung 265 695 und/oder durch die [X.] Patentanmeldung 265 984 vorwegge-nommen worden sei. Beide Schriften sind nachveröffentlicht, haben aber [X.], so dass sie gemäß Art. 54 Abs. 2, 56 Satz 2 EPÜ bei der Prüfung der Neuheit zu berücksichtigen sind. 27 1. Die [X.] Patentanmeldung 265 695 betrifft ein Aufzeichnungs-gerät zum Aufzeichnen einer im Wesentlichen spiralförmigen [X.]. Die Anmeldung bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, ein Aufzeichnungsgerät und ein Aufzeichnungsverfahren anzugeben, das eindeutige Positionsinformati-onen dadurch liefert, dass ein Signal, das ein anderes Informationssignal, wie einen Zeitcode, enthält, als [X.] verwendet wird, um eine [X.]ur-schwingung für die Ermittlung von [X.]urabweichungen zu bilden, ohne dass ein Positionsdetektor verwendet wird und ohne dass die Datenredundanz zunimmt ([X.]. 2 Z. 20-27). Zu dem ersten Signal sagt die Beschreibung aus, dass dieses zum Feststellen von [X.]urabweichungen dient und eine Frequenz von 22,05 k[X.] aufweist. Das zweite Signal ist ein Code für die absolute Zeit mit niedrigerer Frequenz wie etwa 75 [X.]. Da die Frequenz des zweiten Signals gegenüber der des ersten Signals sehr niedrig ist, wird das [X.] insgesamt durch die vorgegebene Frequenz des ersten Signals bestimmt. Das [X.] hat also trotz der Überlagerung mit dem zweiten Signal die Frequenz von 22,05 k[X.] (vgl. [X.]. 2 Z. 43-55 sowie [X.]. 4 B dieser Schrift). Zur Bildung des zweiten Signals werden die Werte "0" und "1" eines [X.] und der Präam-bel jeweils moduliert in eine Folge, in der [X.] abwechselnd einen ho-hen und niedrigen Pegel aufweisen. Soweit es [X.] "1" betrifft, wird im zwölften der [X.] der niedrige Pegel in einen hohen Pegel geändert, und für das 13. Kanalbit wird der hohe Pegel in einen niedrigen Pegel geändert, während die anderen Kanalbits wie die [X.] "0" moduliert werden. Dies hat zur Folge, dass über weite Strecken sich ebenso wie bei den [X.] "0" [X.] mit hohem und niedrigem Pegel abwechseln. Auch in diesen Strecken beträgt die Frequenz 22,05 k[X.] und ist die Frequenz der [X.]urmodulation mithin nicht moduliert. Über das zweite Signal sagt zwar Patentanspruch 1 dieser Schrift nur aus, dass das erste davon überlagert ("superimposed") wird, nicht jedoch, wie dies geschieht. Aus der vorstehend wiedergegebenen Beschreibung und den Zeichnungen ergibt sich indessen, dass ein dem Streitpatent ähnliches Ergeb-nis mit einem abweichenden Mittel erreicht wird, das, wie der gerichtliche Sach-verständige ausgeführt hat, eher eine Amplitudenmodulation darstellt. Die [X.]u-ren 3 und 4 dieser Schrift zeigen die "Überlagerung" des ersten Signals. Wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, handelt es sich dabei um Bitmuster. Auch die vorgeschaltete Präambel ändert daran nichts. Vielmehr ist die Überla-gerung, wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, dort als Zuwei-sung von bestimmten Kodiermustern für die Signale "0", "1" und "preamble" dargestellt. Damit mag es sein, dass die Schrift dem Fachmann die Anregung geben konnte, die dort in Patentanspruch 1 vorgeschlagene "Überlagerung" auf andere Weise, nämlich durch Frequenzmodulation zu erreichen. Diese Lösung ergab sich aber nicht bereits aus der Schrift selbst, wo das Ergebnis auf andere Weise erreicht wurde. Die Frequenzmodulation gehörte damit nicht zum Be-standteil der Offenbarung, die aus der Sicht eines sachkundigen Lesers selbst-29 - 13 - verständlich zur Ausführung der Lehre gehörte ([X.], 270, 275 - Elektrische Steckverbindung). Es trifft mithin auch nicht zu, dass die Neuheit des Gegenstands des Streitpatents nur auf dem oben wiedergegebenen Hinweis in [X.]. 2 Z. 37-41 auf den in der [X.] Patentanmeldung 265 695 fehlenden Zusammenhang zwischen dem momentanen [X.] des binären Adresssignals und der Fre-quenz der [X.]urschwingung (dem von der Klägerin so genannten Disclaimer) beruhte. Die Textpassage, die die Klägerin als "Disclaimer" verstanden wissen will, beschreibt den Inhalt der [X.] Patentanmeldung 265 695 vielmehr zutreffend dahin, dass dort keine Frequenzmodulation im Sinne des [X.] vorliege. Er erweitert damit auch nicht den Offenbarungsgehalt des [X.]. 30 2. Die [X.] Patentanmeldung 265 984 betrifft wie das Streitpatent einen optisch lesbaren [X.], wie er auch in dieser Schrift als aus der [X.] [X.] 31 00 421 bekannt dargestellt wird, mit einer [X.], die eine [X.]urmodulation einer konstanten Frequenz zeigt. Von dieser Modulation wird ein Taktsignal abgeleitet, das zum Steuern des [X.] und/oder Lesevorgangs verwendet wird. Die Schrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, Mittel bereitzustellen, die es ermöglichen, [X.]-codierte Signale aufzuzeichnen, und die es ermöglichen, während des [X.] zu bestimmen, welcher Teil der Platte von dem durch den Aufzeichnungs-träger reflektierten Lichtstrahl abgetastet wird. Dazu schlägt die Schrift gemäß ihrem Patentanspruch 1 vor, die Frequenz der [X.]urmodulation mit einem digita-len [X.] zu modulieren. Dazu wird die Positionsinforma-tion in digitaler Form als Frequenzmodulation der [X.]urschwingung aufgezeich-net. Zur Codierung der [X.]e wird eine [X.] vorgeschlagen. Damit besteht die vorgeschlagene Lösung dieser Schrift darin, die Frequenz der [X.]urmodulation, wie in Merkmal d) des [X.] - 14 - tents angegeben, mit einem [X.] zu modulieren. Die Synchronisation des [X.] wird nicht angesprochen, weshalb Merkmal e) nicht ausdrücklich angesprochen ist. Dies sieht auch die Klägerin so, ist jedoch der Auffassung, es sei einem Fachmann klar, dass die Einfügung von [X.]en unerlässlich und damit über den Wortlaut hinaus offenbart sei. Ohne Synchronisation ließen sich fortlaufend geschriebene Informationen in der [X.]urschwingung an einer beliebigen Stelle nur erkennen, wenn man vom Anfang der Information ausginge und dann sämt-liche Informationen bis zur entsprechenden Stelle [X.]. Um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu gelan-gen, war es erforderlich, einerseits die Notwendigkeit von Positionssynchronisa-tionssignalen zu erkennen und andererseits diese gemäß den Merkmalen d) und e) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auszugestalten. Es waren [X.] zwei Schritte erforderlich. Selbst wenn man davon ausgeht, dass es aus der Sicht eines fachkundigen Lesers selbstverständlich zur Ausführung der Lehre nach der [X.] Patentanmeldung 265 984 gehörte, [X.] vorzusehen, so musste er weiter erkennen, wie diese zweckmäßiger-weise auszugestalten waren. Er musste für dieses Problem überhaupt eine Lö-sung finden und andere ebenfalls in Betracht kommende Lösungen verwerfen. Solche anderen Lösungen für Adresssignale waren, wie der gerichtliche Sach-verständige dargestellt hat, nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn sie auch beispielsweise eine höhere Auswertelogik vorausgesetzt hätten. Damit drängten sich die Mittel bei der Lektüre der Schriften nicht sofort auf. Es [X.] näherer Überlegungen, um von dort auf die Notwendigkeit von Positionssyn-chronisationssignalen zu schließen und die im Streitpatent vorgeschlagene Lö-sung für derartige Signale zu finden. Überlegungen dieser Art mögen nahege-legen haben, sie haben sich aber jedenfalls nicht ohne weiteres als selbstver-ständlich aufgedrängt. Nur dann aber wären sie neuheitsschädlich offenbart ([X.], 270, 275 - Elektrische Steckverbindung). 32 - 15 - I[X.] [X.] ergab sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der hier maßgebliche Fachmann besitzt, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat und wo-von auch die Parteien ausgehen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Elektro-technikingenieurs der Studienrichtung Nachrichtentechnik mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der [X.]eichertechnik mit optischen [X.]eicherplatten. Diesem [X.] waren die in der Beschreibung des Streitpatents erwähnten Aufzeich-nungsträger nach der [X.] [X.] 31 00 421 bekannt. Der Fachmann war auch in der Lage, die im Streitpatent erörterten Nachteile dieser [X.] zu erkennen, insbesondere den Nachteil, dass die [X.] immer wieder durch Synchronisationsgebiete unterbrochen wurden, was besonders bei der Aufzeichnung [X.]-codierter In-formationen störend war, weil dabei eine ununterbrochene Aufzeichnung [X.] war. 33 Mit diesen Überlegungen allein gelangte er aber nicht in naheliegender Weise zu der vom Streitpatent vorgeschlagenen Lösung. 34 Die Klägerin macht geltend, dass die [X.] 4 067 044 die Lö-sung des Problems aufzeige. Die [X.] beschreibt eine Anordnung zum Aufzeichnen und zur Wiedergabe von Informationen auf einem scheiben-förmigen [X.] in konzentrischen oder spiralförmigen [X.]uren. Der [X.] nach dieser Schrift weist, solange er unbeschrieben ist, keine [X.] auf, die bereits [X.] für die Aufzeichnung enthält. 35 Allerdings ist der [X.] der Hinweis zu entnehmen, die [X.] durch Frequenzmodulation der Datenspur aufzubringen. Um 36 - 16 - zur Lösung des Streitpatents zu gelangen, musste dieser Grundgedanke jedoch abstrahiert werden. Dazu musste die konstante Frequenz, aus der das [X.] zum Steuern der Aufzeichnung abgeleitet wird, als Grundfrequenz zugrunde gelegt und auf diese die [X.] moduliert werden, so dass gleichwohl das Taktsignal erhalten blieb. Schon hierfür gab diese Schrift keine Anregung. Um das Taktsignal trotz der zusätzlichen [X.]eicherung der Positions-informationssignale als Schwingung der Datenspur weiterhin zur Drehzahlrege-lung zur Verfügung zu haben, musste weiter eine geeignete Methode zur ge-meinsamen [X.]eicherung beider Signale gefunden werden. Es musste also ein geeignetes Modulationsverfahren für die [X.]e gefunden werden. Auch hierfür war der [X.] keine Anregung zu entnehmen. Auch die [X.] Patentanmeldung 164 131 gab dazu keine weitere Anregung. Gegenstand dieser Schrift ist ein wiederbeschreibbarer optischer [X.], der nicht über eine [X.] verfügt. Die "löschbare" Aufzeichnung der [X.] wird zwischen zwei [X.] ab-gelegt. Eine Frequenzmodulation des [X.] ist nicht erkennbar. [X.] macht die Klägerin auch nicht geltend. Aus dieser Schrift war mithin [X.] Anregung für die Lösung des Problems zu entnehmen, wie die Information und die Nutzdaten gemeinsam aufgezeichnet werden konnten. 37 IV. Die übrigen angegriffenen Patentansprüche haben zusammen mit Patentanspruch 1 Bestand. Es handelt sich auch bei Patentanspruch 2 um ei-nen Unteranspruch, der eine zweckmäßige Ausgestaltung der von [X.] vorgeschlagenen Lösung angibt. Legt man das oben dargelegte [X.] der in Patentanspruch 1 angegebenen Lehre zugrunde, so besteht kein Widerspruch zu der Ausgestaltung des [X.]s nach [X.] - 17 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.], § 97 ZPO. 39 [X.]Scharen [X.]

Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 04.12.2003 - [X.]

Meta

X ZR 36/04

03.04.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2007, Az. X ZR 36/04 (REWIS RS 2007, 4398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4398

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