Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. X ZR 103/10

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7595

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 103/10
vom
25. Februar 2014
in der Patentnichtigkeitssache

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[X.]er X. Zivilsenat des [X.] hat
am 25. Februar
2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof. [X.]r. Meier-Beck,
die Richter [X.]r.
Grabinski, [X.], [X.] und [X.]r.
[X.]eichfuß
beschlossen:
[X.]ie Anhörungsrüge gegen das am 22. Oktober 2013 verkündete Urteil des [X.]s wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
[X.]ie Beklagte beanstandet mit ihrer gegen das Urteil des [X.]s vom 22.
Oktober 2013 gerichteten Anhörungsrüge Gehörsverletzungen im Hinblick auf die Verwertung der Anlage A
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("[X.]") sowie der Gutachten der Sachverständigen Professor [X.]. S.

und Prof. [X.]r. V.

, die Nichtberücksichtigung von Vortrag
zu den
Merkmalen
2.2 (frequenzkorrigierende [X.]) und 3.2 ([X.] mit [X.] bei der Aufsynchro-nisation) sowie eine Verkürzung ihrer Rechte bei der
Befragung des gerichtlichen Sachverständigen
Prof. [X.]. [X.].

.
II.
[X.]ie zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
1.
[X.]er [X.] hat berücksichtigt, dass [X.] zwar von einer Präambel spricht, indessen eine Trainingssequenz in [X.] beschreibt (Rn. 39 des Urteils). Er hat sich auch unter Bezugnahme auf die Ausführungen des gerichtlichen Sach-verständigen mit den Konsequenzen dieser "[X.]"
befasst (Rn.
41). [X.]ie Frage der Funktionsfähigkeit der von [X.] beschriebenen Anord-nung ist in der von der Anhörungsrüge aufgeworfenen allgemeinen Form nicht Ge-1
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genstand des Urteils. [X.]ass es aus den von der Beklagten behaupteten Mängeln nicht wie
von ihr gewünscht ableitet, der Fachmann "der [X.] ziehen", berührt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
2.
Ebenso
hat der [X.] das Vorbringen der Beklagten berücksichtigt, die Phasenkorrektur erfolge bei [X.] innerhalb des [X.]s, der in der in der Ent-gegenhaltung beschriebenen Anordnung aus [X.] (Matched Filter) und [X.] bestehe. [X.]ie Entscheidung legt dieses Vorbringen zugrunde und verweist in den Randnummern
44 und 45 ausdrücklich auf die auch von der [X.] in Bezug genommene Figur 2 der [X.]; das von der Anhörungsrüge als "sinnentstellend"
bezeichnete Zitat aus dem Gutachten O.

(dort Rn. 261) be-
sagt nichts anderes. [X.]er [X.] hat mithin nicht
"ausschließlich den [X.] als den [X.]"
eingeordnet. [X.]ie Rüge, der [X.] habe das diesbezügliche [X.] der Beklagten übergangen, geht daher ebenso fehl wie die Rüge, die [X.] sei durch den Vorsitzenden von einer weiteren Befragung des [X.] zu diesem Punkt abgehalten worden. [X.]ie Anhörungsrüge führt denn auch (zu-treffend) aus, dass der Vorsitzende das Ergebnis der Befragung des [X.] im vorerwähnten Sinne zusammengefasst habe und die Beklagtenvertreter [X.] wunschgemäß die weitere Befragung des Sachverständigen beendet hätten.
[X.]ie Bewertung des [X.]s, der Fachmann habe aus [X.] ungeachtet der Ausgestaltung des [X.]s und der Phasenanpassung (erst) unmittelbar vor dem [X.] (Rn. 45) die Erkenntnis gewinnen können, dass [X.]atensignale ei-nem
[X.] bereits frequenzkorrigiert zugeführt werden können, ist demgegen-über eine rechtliche Schlussfolgerung aus dem zugrunde gelegten Sachverhalt, de-ren Richtigkeit im Rahmen der Anhörungsrüge nicht zur Überprüfung steht.
3.
[X.]as zu den Akten des Rechtsstreits gereichte Gutachten des in einem an-deren Verfahren vom [X.] zu einem weitgehend übereinstimmenden Sachverhalt beauftragten gerichtlichen Sachverständigen Professor [X.]. S.

konnte im
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Wege des [X.] verwertet werden. Hierauf brauchte die Beklagte nicht hingewiesen werden, zumal auch der gerichtliche Sachverständige Prof. [X.]. [X.].

bei seiner mündlichen Anhörung mehrfach auf das Gutachten S.

Bezug
genommen hat. Einen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen Professor [X.].
S.

hat die Beklagte weder vor noch in der mündlichen Verhandlung gestellt;
den Sachverständigen von Amts wegen
zu laden, hat der [X.] keinen Anlass gese-hen.
[X.]as Parteigutachten des von der vormaligen Klägerin zu 1 beauftragten Pro-fessors [X.]r. V.

hat der [X.] ebenso als qualifizierten Parteivortrag berücksichtigt
wie die gutachterlichen Äußerungen des Parteigutachters [X.]r. O.

der Beklag-
ten, die er erörtert hat, wo er dies für sachlich geboten hielt.
4.
Soweit die Anhörungsrüge beanstandet, der [X.] habe die
Befragung
des gerichtlichen Sachverständigen auf die Entgegenhaltung [X.] beschränkt, zeigt sie damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichfalls nicht auf.
[X.]er [X.] hat den gerichtlichen Sachverständigen Prof.-[X.]r. Ing. [X.].

zu den-
jenigen Punkten befragt, zu denen er eine weitere Klärung des für die Beurteilung der Patentfähigkeit relevanten und in den schriftlichen Gutachten S.

und [X.].

behandelten technischen Sachverhalts für erforderlich oder möglich hielt. [X.]ie [X.] zeigt weder auf,
welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse eine wei-tere Befragung des Sachverständigen erbracht hätte oder auch nur hätte erbringen können, noch ist ihr zu entnehmen, inwiefern sich dem [X.] ein
weiterer [X.] hätte aufdrängen müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Januar 2011

[X.], [X.], 461 = [X.] 2011, 220
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Formkörper).
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[X.]ass die Beklagte, wie sie behauptet, den [X.] ausdrücklich um einen Hin-weis gebeten hätte, sollte es für die Entscheidung auch auf eine andere Entgegen-haltung als die Schrift [X.] ankommen, ist den Mitgliedern des [X.]s, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben,
nicht erinnerlich. [X.]er [X.] hält es

auch nach den Aufzeichnungen des Vorsitzenden zu seiner Einführung in den Sach-
und Streitstand

jedenfalls für
ausgeschlossen, dass die Beklagte nach dem Gang der mündlichen Verhandlung den

auch nach dem Klagevorbringen und dem angefochtenen Urteil des Patentgerichts fernliegenden

Eindruck gewinnen durfte, entscheidungserheblich sei allein die Entgegenhaltung [X.].
5.
Schließlich hat auch die Rüge, das Urteil
des [X.]s lege unzutreffend zugrunde, die Beklagte nehme nicht in Abrede, dass während des Normalbetriebs eine [X.] auf umgebende Feststationen durchzuführen sei, keinen Erfolg. Für die Begründung der Entscheidung kommt es auf den [X.] zu diesem Punkt nicht an, da das Urteil der [X.] 9 die Lehre entnimmt, den [X.] bei der Aufsynchronisation für die Rahmen-
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Synchronisation zu verwenden, und hieraus aus den zu Randnummer 50 angegebe-nen Gründen die Anregung ableitet, diesen Burst auch für die [X.] zu verwenden. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen diese Begründung wendet, unternimmt sie es, ihre eigene Bewertung an die Stelle der Beurteilung des [X.]s zu setzen.

Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
[X.]eichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2010 -
5 [X.]/09 -

Meta

X ZR 103/10

25.02.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. X ZR 103/10 (REWIS RS 2014, 7595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7595

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X ZR 165/07

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