Bundespatentgericht, Urteil vom 17.11.2010, Az. 5 Ni 137/09 (EU)

5. Senat | REWIS RS 2010, 1323

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsverfahren – "Kommunikationssystem" – Prozessverbindung auch für vor und nach dem 1.10.2009 eingeleitete Verfahren - zum Rügeverzicht bei unterlassenem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG


Leitsatz

Kommunikationssystem

1. Eine Verbindung von Patentnichtigkeitsverfahren gemäß § 147 ZPO scheidet nicht dadurch aus, dass sowohl vor dem 1.10.2009 als auch danach eingeleitete Verfahren betroffen sind.

2. Erklärt eine Prozesspartei zu Beginn einer mündlichen Verhandlung, das Fehlen eines Hinweises nach § 83 Abs. 1 PatG n.F. werde nicht als Verfahrensfehler gerügt, hat ein nach mehrstündiger Verhandlung erklärter Widerruf dieser Erklärung keine Wirkung, wenn nach der Erklärung eine inhaltlich § 83 Abs. 1 PatG entsprechende Einführung in den Sach- und Streitstand erfolgt ist.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 522 772

([X.]692 10 894)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.]auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2010 durch [X.]als Vorsitzenden, die Richterin [X.]sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein, [X.]und Dipl.-Ing. Musiol

für Recht erkannt:

[X.]Die Klagen der Klägerinnen zu 1. Bis 3. Werden abgewiesen.

I[X.]Die Klägerinnen zu 1. Bis 3. Tragen die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.][X.]ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 30. Juni 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.]Patentanmeldung [X.]727498 angemeldeten, mit Wirkung auch für die [X.]erteilten [X.]Patents Nr. 0 522 772 (Streitpatent), das eine "Schnittstellenarchitektur für den Zugang zum Fernmeldenetz eines drahtlosen Telefons" betrifft. Das in [X.]abgefasste Streitpatent wird vom [X.]unter der Nummer [X.]10 894 geführt. Es umfasst 26 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 und die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13 ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang betreffen, der nebengeordnete Patentanspruch 14 und die auf ihn rückbezogenen Ansprüche 15 bis 26 ein Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang.

2

Die Patentansprüche 1 und 14 haben gemäß [X.]Übersetzung in der Patentschrift (B 1) folgenden Wortlaut:

3

"1. Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2) mit:

4

einer Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des [X.]befindliche [X.]bereitstellen;

5

einer Mehrzahl von mit der Mehrzahl von Dienstknoten verbundenen Kommunikationsstrecken (207,210), wobei mindestens eine Strecke mit jedem Dienstknoten verbunden ist;

6

mindestens einem mit der Mehrzahl von Strecken verbundenen Vermittlungssystem (201:220) zur Übermittlung von drahtlosem Rufverkehr zu und von den Dienstknoten über die Strecken;

7

wobei jeder Dienstknoten auf drahtlosen Empfang von deterministischem ankommenden Rufverkehr von [X.]reagierende erste Mittel (242-245) zur Übertragung von Paketen, die den ankommenden Verkehr von [X.]auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in [X.]statistisch gemultiplexter Form führen,

8

und weiterhin zum Empfang von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe auf der angeschalteten mindestens einen Strecke in [X.]statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den [X.]enthält; und

9

wobei jedes Vermittlungssystem auf den Empfang von deterministischem, für von einem Dienstknoten bediente [X.]bestimmten abgehenden Rufverkehr reagierende zweite Mittel (264) zum Übertragen von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe in [X.]statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke führen,

und weiterhin zum Empfang von Paketen, die ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in [X.]statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen  Strecke  zur  deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs führen, enthält,

dadurch gekennzeichnet,

daß die zweiten Mittel folgendes umfassen:

Mittel (622,611,602:970) zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr führenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der übertragenen Pakete an einem ein Benutzerendgerät, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, bedienenden Dienstknoten innerhalb vorbestimmter Zeitfenster, und

Mittel (621,611,602:912) zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs.

14. Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2), das folgendes enthält:

eine Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des [X.]befindliche [X.](203) bereitstellen,

eine Mehrzahl von an die Mehrzahl von Dienstknoten angeschlossenen Kommunikationsstrecken (207,210), wobei mindestens eine Strecke an jeden Dienstknoten angeschlossen ist,

und mindestens ein an die Mehrzahl von Strecken angeschlossenes Vermittlungssystem (201:220) zur Übermittlung des drahtlosen Rufverkehrs zu und von den Dienstknoten über die Strecken, mit folgenden Schritten:

als Reaktion auf drahtlosen Empfang an einem Dienstknoten von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendgeräten, Übertragen von den ankommenden Verkehr von [X.]vom Dienstknoten führenden Paketen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in [X.]statistisch gemultiplexter Form;

Empfangen der den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in [X.]statistisch gemultiplexter Form führenden Pakete auf der mindestens einen Strecke an einem Vermittlungssystem zur deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs;

als Reaktion auf Empfang am Vermittlungssystem von deterministischem abgehenden Rufverkehr, der für von einem Dienstknoten bedienten [X.]bestimmt ist, Übertragen von den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe führenden Paketen in [X.]statistisch gemultiplexter Form vom Vermittlungssystem auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke; und

Empfangen der den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe führenden Pakete an den Dienstknoten auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in [X.]statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendgeräten,

dadurch gekennzeichnet, daß

der Schritt des Empfangens der den ankommenden Verkehr führenden Pakete den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb von vorbestimmten Zeitfenstern vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs enthält; und

der Schritt des Übertragens von den abgehenden Verkehr führenden Paketen den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr führenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der übertragenen Pakete an einem Dienstknoten, der ein Benutzerendgerät bedient, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, innerhalb vorbestimmter Zeitfenster enthält."

Wegen der Patentansprüche 2 bis 13 und 15 bis 26 wird auf die Patentschrift EP 0 522 772 [X.]Bezug genommen.

Das (führende) Verfahren 5 Ni 137/09 (EU) der Klägerin zu 1. hat der Senat mit Beschluss vom 25. Januar 2010 (Bl. 83 d. A.) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit den Verfahren 5 Ni 139/09 (EU) und 5 [X.](EU) verbunden, die ebenfalls das Streitpatent betreffen.

Mit ihren Nichtigkeitsklagen greifen die Klägerinnen das Streitpatent in unterschiedlichem Umfang an und machen im Einzelnen folgende Nichtigkeitsgründe geltend:

Die Klägerin zu 1. beantragt,

das [X.]Patent 0 522 772 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.]für nichtig zu erklären.

Zur Begründung macht sie die unzulässige Erweiterung der Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 gegenüber der ursprünglichen Offenbarung und mangelnde Patentfähigkeit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit geltend.

Die Nichtigkeitsklage ist gestützt auf die dem [X.]als Anlagen [X.]bis [X.]beigelegten Druckschriften:

(Die Nummerierung von [X.]bis [X.]entspricht der vorgelegten Konkordanzliste)

A 7 (= [X.]1) EP 0 426 269 A1

A 8 (= [X.]2) [X.]Recommendation 08.60, "lnband Control of Remote Transcoders and Rate Adaptors" des GSM-Mobilfunkstandards, Version 2.2.0, 30. Januar bis 2. Februar 1989,

A 9 (= [X.]3) Murakami, [X.][u. a.]: Communication Service and Media Control Using ATM. In: IEICE Transactions, Vol. E 74, Nr. 4, April 1991,

A 10 (= [X.]4) EP 0 366 342 A2

A 11 (= [X.]5) [X.]2 356 076 A1

A 12 (= [X.]6) [X.]4,456,989

A 13 (= [X.]7) [X.]91/07036 A1

A 16 (= [X.]9) [X.]4 587 652

A 17 (= [X.]10)[X.]4 538 259

A 18 (= [X.]11)[X.]4 100 377

A 19Goodman, [X.][u. a.]: Packet Reservation Multiple Access for Local Wireless Communication. In: Proc. 38th IEE Vehicular Technology Conference, Philadelphia, Juni 1988, S. 701-706.

Die Klägerin zu 2. beantragt,

das [X.]Patent EP 0 522 772 im Umfang der Patentansprüche 1, 6, 11, 14, 19 und 24 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.]für nichtig zu erklären.

Die Klägerin zu 2. macht als Nichtigkeitsgründe Erweiterung des [X.]über den ursprünglichen Inhalt der Anmeldung hinaus, mangelnde Ausführbarkeit und mangelnde Patentfähigkeit wegen Fehlens erfinderischer Tätigkeit geltend.

Sie beruft sich hierzu auf folgende Unterlagen:

NK  7 (= [X.]4)EP 0 366 342 A2

NK  8 (= [X.]1)EP 0 426 269 A1

NK 10 (= [X.]6) [X.]4,456,989

NK 11 [X.]V.3.1.0 vom 06.06.1989

NK 12 (= [X.]8) EP 0 347 396 A1

N[X.](= [X.]5) [X.]2 356 076 A1.

Die Klägerin zu 3. beantragt,

das [X.]Patent EP 0 522 772 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.]für nichtig zu erklären.

Als Nichtigkeitsgründe macht sie neben mangelnder Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit auch dessen unzulässige Erweiterung gegenüber den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen geltend.

Zum Stand der Technik verweist die Klägerin zu 3. mit den Anlagen [X.]bis K 18 auf folgende Druckschriften:

[X.](= [X.]1) EP 0 426 269 A1

K 5 (= [X.]2) [X.]Empfehlung 08.60, "lnband Control of Remote Transcoders and Rate Adaptors" des GSM-Mobilfunkstandards, Version 2.2.0, 30. Januar bis 2. Februar 1989,

K 6 (= [X.]3) [X.][X.][u.a]: Communication Service and Media Control Using ATM. In: IEICE Transactions, Vol. E 74, Nr. 4, April 1991

K 7 (= [X.]4) EP 0 366 342 A2

K 8 (= [X.]5) [X.]2 356 076 A1

K   9 (= [X.]6) [X.]4,456,989

K 10 (= [X.]7) [X.]91/07036 A1

K 16 (= [X.]8) EP 0 347 396 A 1

K 17 Bernhardt, Richard C.: [X.]in [X.]Portable Radio Communications: Frequency Reuse Considerations. In: IEEE Int. Conf. on Communications '86, Toronto, Kanada, 22.-25. Juni 1986, Conference Record, [X.]von 3, S. 65-71

K 18 Chang, Li Fung; Chuang, Justin C.-I., [X.]in a Portable Radio Communications Channel with Frequency-Selective Fading. In: [X.]in Communications, Vol. 7, Nr. 1, Januar 1989, S. 89-98.

Ferner legen die Klägerinnen das Urteil des Bezirksgerichts [X.]vom 15. September 2010 samt Übersetzung vor, das in dem das Streitpatent betreffenden Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren in den [X.]ergangen ist (Anlagen [X.]= [X.]= [X.]und A 15 = [X.]14).

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent im Umfang der [X.]bis [X.](Anlagen zum Schriftsatz vom 15. November 2010, berichtigt bei Hilfsantrag [X.]und [X.]gemäß Anlagen zum Protokoll vom 17. November 2010).

Bezüglich der geltenden Fassungen der [X.]bis [X.]wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass sämtliche Hilfsanträge den [X.]der unzulässigen Erweiterung nicht beseitigen. Keiner der Hilfsanträge begegne dem Problem der unzulässigen Erweiterung des Merkmals G (Merkmalsgliederung siehe unten). Im Übrigen beschränke sich Hilfsantrag I lediglich auf eine geringfügige Modifikation im zweiten Mittel des Vermittlungssystems, ohne den in den Ansprüchen 1 und 14 ausdrücklich aufgeführten Dienstknoten näher zu modifizieren. Hilfsantrag [X.]erfahre zwar eine Einschränkung auf Sprachverkehr, dies sei allerdings nur ein Teilaspekt, der der hervorgehobenen Synchronisation in der ursprünglichen Offenbarung nicht Rechnung trage. Hilfsantrag I[X.]sei nur eine Kombination aus den [X.]und II, weshalb für diesen dieselben Erwägungen zu gelten hätten.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen, mit denen die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. [X.]Art. 123 Abs. 2 EPÜ), der fehlenden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ) und der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ [X.]m. Art. 54 Abs. 1, 2 und Art. 56 EPÜ) geltend gemacht werden, sind zulässig, jedoch nicht begründet. Keiner der für die erteilte Fassung des Streitpatents geltend gemachten Nichtigkeitsgründe greift durch, so dass über Zulässigkeit und Patentfähigkeit der hilfsweise verteidigten Fassungen nicht zu entscheiden war.

Im Einzelnen ist auszuführen:

I.

In dem Umstand, dass die Klägerin zu 3. ihre zu Verhandlungsbeginn abgegebene Erklärung, sie rüge einen unterlassenen Hinweis nach § 83 Absatz 1 PatG in der seit 1. Oktober 2009 geltenden Fassung (im Folgenden "n. F.") nicht als Verfahrensfehler, nach mehrstündiger Verhandlung zurückgezogen hat, sieht der [X.]keinen Anlass, insoweit an der [X.]zu zweifeln und etwa das Verfahren der Klägerin zu 3. wieder von denen der Klägerinnen zu 1. und 2. abzutrennen, um etwa einen Hinweis nach § 83 Absatz 1 PatG n. F. nachholen zu können.

Grundsätzlich erscheint eine Verbindung von Patentnichtigkeitsverfahren gegen dasselbe Patent nach § 147 ZPO auch dann zulässig, wenn sowohl vor dem Inkrafttreten des geänderten § 83 Abs. 1 PatG am 1. Oktober 2009 eingegangene als auch danach eingegangene Klagen vorliegen, zumal wenn die Parteien eines nach dem 1. Oktober 2009 anhängig gewordenen Nichtigkeitsverfahrens einer Verbindung zu einem (möglicherweise kurz vor der Verhandlung stehenden) "Altverfahren" zustimmen beziehungsweise keine Einwendungen gegen eine Verbindung erheben und in der Verhandlung - nach der einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG n. F. inhaltlich entsprechenden Einführung in den Sach- und Streitstand durch den Vorsitzenden - zur Sache verhandeln. Eine unzulässige Verkürzung des rechtlichen Gehörs könnte allenfalls dann vorliegen, wenn einer dieser Parteien gegenüber eine Präklusion nach § 83 Absatz 4 PatG n. F. angewendet würde, was vorliegend schon wegen des Fehlens eines Hinweises und einer Fristsetzung nach den Absätzen 1 und 2 ausscheidet. Ansonsten stehen ihr eben nach der Verbindung dieselben Rechte wie den Parteien der "Altverfahren" zu. Auch die in einem Berufungsverfahren anzuwendenden unterschiedlichen Verfahrensvorschriften für vor und nach dem 1. Oktober 2009 eingeleitete Verfahren führen nicht grundsätzlich zu einer Unzulässigkeit einer Verbindung derartiger Verfahren in 1. Instanz gemäß § 147 ZPO.

vor der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis zur Sache verhandeln wollte. Diese Erklärung war nach der erfolgten Einführung in den Sach- und Streitstand und mehrstündiger Verhandlung nicht mehr rückholbar, vielmehr muss sich die Klägerin an dieser Erklärung festhalten lassen, zumal sie durch die Verbindung auch den Vorteil einer schnelleren Entscheidung über ihre Klage erlangt hat und ein vermeintliches Recht auf einen Hinweis nach § 83 Abs 1 [X.]n. F. früher hätte geltend machen können.

II.

1. Patentgegenstand

Bei dem in der Verfahrenssprache Englisch abgefassten Streitpatent geht es um ein Kommunikationssystem, bestehend aus einem Mobilfunknetz, üblicherweise einem zellularen Funkfernsprechsystem, welches in eine Mehrzahl von Funkzellen unterteilt ist, in denen jeweils die dort befindlichen [X.]von einer Basisstation versorgt werden (nach dem Sprachgebrauch des Streitpatents als [X.]bezeichnet), einem gängigen kabelgebundenen öffentlichen Fernsprechnetz und einem Vermittlungssystem, über das die beiden Kommunikationsnetze interagieren (vgl. Patentschrift, Fig. 1). Derartig strukturierte Kommunikationssysteme gelten zum Prioritätszeitpunkt als eingeführt und bewältigen den Übertragungsverkehr auf der Grundlage verschiedener etablierter Übertragungsstandards wie [X.](Frequency-Division Multiple Access), ein Frequenzmultiplex-Verfahren, welches ein verfügbares Frequenzband unter mehreren Nutzern aufteilt (vgl. Patentschrift, Spalte 1, Zeilen 42 bis 48), oder [X.](Time-Division Multiple Access), ein Zeitmultiplex-Verfahren, bei dem jedem Teilnehmer ein ihm zugeordnetes Zeitfenster für die Daten- oder Sprachübertragung zur Verfügung gestellt wird. Beiden Systemen haftet aber das Problem an, dass Bandbreite für Übertragungen unabhängig davon zu reservieren ist, ob diese aktuell verwendet wird oder nicht (vgl. Patentschrift, Spalte 1, Zeile 49 bis Spalte 2, Zeile 6).

Als weiteres Vielfachzugriffsverfahren mit signifikanter Kapazitätserweiterung ist schließlich noch [X.](Code-Division Multiple Access), ein Codemultiplexverfahren, vorgeschlagen worden. Bei dem [X.]wird, entgegen den beiden vorstehenden Verfahren, bei denen die Frequenz- (FDMA) bzw. die Zeitachse (TDMA) entsprechend der Anzahl der Teilnehmerkanäle aufgeteilt wird, die Leistungsachse für die unterschiedlichen Signale aufgeteilt. Um unterscheidbare Signale zu erhalten, wird jedem Teilnehmer ein binäres Codemuster zugewiesen, mit dessen Hilfe das Nutzsignal teilnehmerspezifisch kodiert wird. Aufgrund dieser Kodierung ist es dem Empfänger möglich, aus den zeitgleich übertragenen Signalen das für ihn bestimmte wieder herauszutrennen.

Das [X.]eröffnet neben einer Kapazitätserweiterung auch die Möglichkeit, in benachbarten Funkzellen dasselbe Funkfrequenzspektrum zu verwenden (vgl. Patentschrift, Spalte 2, Zeilen 7 bis 12), wodurch es einem Mobilfunkgerät, das von einer zur anderen Zelle überwechselt, ermöglicht wird, auf einem Funkkanal mit zwei Zellen gleichzeitig zu verkehren. Damit kann bereits die Verbindung zur neuen Zelle aufgebaut werden, bevor die bestehende Verbindung zur alten Zelle getrennt wird (vgl. Patentschrift, Spalte 2, Zeilen 12 – 22). Diese Art des Übergangs wird als "soft handoff" bezeichnet. Im Gegensatz dazu wird beim üblicherweise praktizierten so genannten "hard handoff" die bestehende Verbindung zur aktuellen Zelle vollständig getrennt, bevor die Verbindung zur neuen Zelle auf einem anderen Funkkanal hergestellt wird.

Da die Kommunikation basierend auf dem [X.]durch die vorstehend aufgezeigten Möglichkeiten die Verkehrsleistung zwischen Mobil- und Festnetz wesentlich vergrößert, stellen sich auch neue gestiegene Anforderungen an die [X.]und Vermittlungseinrichtungen, die sich vor allem auch in einer Umkonfigurierung der Mobilfernsprechvermittlungsstruktur, bedingt durch das aus dem "soft handoff" resultierenden Herstellen einer zweiten Funkverbindung, niederschlagen (vgl. Patentschrift, Spalte 2, Zeile 23 bis Spalte 3, Zeile 10). Die neue Systemarchitektur soll dabei so konfiguriert werden, dass mit einer einzigen Rufverarbeitungseinheit ein Anruf vom Beginn bis zum Ende über zahlreiche Weiterschaltungen ("handoff") hinweg bearbeitet wird (vgl. Patentschrift, Spalte 3, Zeile 58 bis Spalte 4, Zeile 5).

Des Weiteren soll die Systemarchitektur die in der Patentschrift in Spalte 4, Zeile 51 bis Spalte 6, Zeile 11 aufgelisteten Vorteile aufweisen.

Ein Kommunikationssystem, welches die vorgenannten Eigenschaften aufweisen soll, ist im angegriffenen Patentanspruch 1 und ein Verfahren zu dessen Betrieb im angegriffenen Patentanspruch 14 wiedergegeben.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lässt sich in folgende Merkmale gliedern (mit eingefügten Gliederungszeichen, [X.]Fassung kursiv darunter):

1. Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2) mit:

(A) einer Mehrzahl von [X.](202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des [X.]befindliche [X.]bereitstellen;

(B) einer Mehrzahl von mit der Mehrzahl von [X.]verbundenen Kommunikationsstrecken (207,210), wobei mindestens eine Strecke mit jedem [X.]verbunden ist;

(C) mindestens einem mit der Mehrzahl von Strecken verbundenen Vermittlungssystem (201: 220) zur Übermittlung von drahtlosem [X.]zu und von den [X.]über die Strecken;

(D) wobei jeder [X.]erste Mittel (242-245) enthält,

(D1) die auf drahtlosen Empfang von deterministischem ankommenden [X.]von [X.]reagieren zur Übertragung von Paketen, die den ankommenden Verkehr von [X.]auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in [X.]statistisch gemultiplexter Form führen,

(D2) und weiterhin zum Empfang von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe auf der angeschalteten mindestens einen Strecke in [X.]statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendgeräten;

(E) und wobei jedes Vermittlungssystem zweite Mittel (264) enthält,

(E1) die auf den Empfang von deterministischem, für von einem [X.]bediente [X.]bestimmten abgehenden [X.]reagieren zum Übertragen von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe in [X.]statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den [X.]angeschlossenen Strecke führen,

(E2) und weiterhin zum Empfang von Paketen, die ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in [X.]statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den [X.]angeschlossenen Strecke zur deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs führen,

dadurch gekennzeichnet, daß die zweiten Mittel folgendes umfassen:

(F) Mittel (622,611,602:970) zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr führenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der übertragenen Pakete an einem ein Benutzerendgerät, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, bedienenden [X.]innerhalb vorbestimmter Zeitfenster, und

(G) Mittel (621,611,602:912) zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs.

Der angegriffene nebengeordnete Patentanspruch 14 in der erteilten Fassung gliedert sich in folgende Merkmale (Gliederungszeichen mit Merkmalskonkordanz zum Patentanspruch 1 eingefügt, [X.]Fassung kursiv darunter):

14. Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2), das folgendes enthält:

14 =A) eine Mehrzahl von [X.](202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des [X.]befindliche Benutzerendgeräte (203) bereitstellen,

14 =B) eine Mehrzahl von an die Mehrzahl von [X.]angeschlossenen Kommunikationsstrecken (207,210), wobei mindestens eine Strecke an jeden [X.]angeschlossen ist,

14 =C) und mindestens ein an die Mehrzahl von Strecken angeschlossenes Vermittlungssystem (201:220) zur Übermittlung des drahtlosen Rufverkehrs zu und von den [X.]über die Strecken, mit folgenden Schritten:

14 =D1) als Reaktion auf drahtlosen Empfang an einem [X.]von deterministischem ankommenden [X.]von Benutzerendgeräten, Übertragen von den ankommenden Verkehr von [X.]vom [X.]führenden Paketen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in [X.]statistisch gemultiplexter Form;

14 =E2) Empfangen der den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in [X.]statistisch gemultiplexter Form führenden Pakete auf der mindestens einen Strecke an einem Vermittlungssystem zur deterministischen Übertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs;

14 =E1) als Reaktion auf Empfang am Vermittlungssystem von deterministischem abgehenden Rufverkehr, der für von einem [X.]bedienten Benutzerendgeräten bestimmt ist, Übertragen von den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe führenden Paketen in [X.]statistisch gemultiplexter Form vom Vermittlungssystem auf der mindestens einen an den [X.]angeschlossenen Strecke; und

14 =D2) Empfangen der den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe führenden Pakete an den [X.]auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in [X.]statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen Übertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendgeräten,

dadurch gekennzeichnet, daß

14 =G) der Schritt des Empfangens der den ankommenden Verkehr führenden Pakete den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr führenden Pakete innerhalb von vorbestimmten Zeitfenstern vor den Zeitmomenten der Übertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs enthält; und

14 =F) der Schritt des Übertragens von den abgehenden Verkehr führenden Paketen den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr führenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der übertragenen Pakete an einem Dienstknoten, der ein Benutzerendgerät bedient, für das die übertragenen Pakete bestimmt sind, innerhalb vorbestimmter Zeitfenster enthält.

Bezüglich der von der Klägerin zu 2. explizit angegriffenen [X.]6, 11, 19 und 24 wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

2. Maßgeblicher Fachmann

Der Gegenstand des Streitpatents wendet sich insbesondere bezüglich der strittigen Fragen zur Ausführbarkeit, dem Inhalt der ursprünglichen Offenbarung und dem Zugrundeliegen einer erfinderischen Tätigkeit an einen Diplomingenieur der elektrischen Kommunikationstechnik mit Hochschulausbildung mit besonderen Kenntnissen der Signalübertragung und Systemstrukturierung von Kommunikationssystemen mit drahtlosem Zugang, dem auch die einschlägigen Normungs- und Standardisierungsvorschriften geläufig sind.

3. Patentgegenstand

Mit dem Patentanspruch 1 wird dem Fachmann ein Kommunikationssystem offenbart, das sich aus einer Mehrzahl von [X.]zusammensetzt, die jeweils drahtlose Verbindungsdienste für in einer Nähe des [X.]befindliche [X.]bereitstellen (Merkmal (A)).

Unter dem verwendeten Begriff "Dienstknoten" ist im weitesten Sinne das Subsystem des Kommunikationssystems zu verstehen, das in Bezug auf eine Funkzelle für die Abwicklung der dort stattfindenden Kommunikation mit den Mobilstationen und dem nachgeordneten Vermittlungssystem zuständig ist. In der Mobilfunktechnik hat sich dafür auch der Begriff "Basisstation" etabliert.

Die Merkmale (B) und (C) charakterisieren die dem Kommunikationssystem zugrunde liegende Netzstruktur, wobei die technische Ausführung der "Kommunikationsstrecken" offen bleibt, so dass unter dem Begriff "Kommunikationsstrecke" sowohl drahtlose als auch drahtgebundene [X.]zu subsumieren sind. Mithin kann auch die Funktionalität des Vermittlungssystems nicht auf ein reines Festnetzvermittlungssystem reduziert werden.

Des Weiteren lässt der Wortlaut des Merkmals (B) beliebige Verknüpfungen der einzelnen Subsysteme des Kommunikationsnetzes über Kommunikationsstrecken zu.

Unter "Rufverkehr" ist allgemein der zwischen Mobilstationen, den [X.]und dem Vermittlungssystem stattfindende [X.]zu verstehen, der üblicherweise sowohl [X.]als auch Datensignale umfassen kann.

Die Merkmale (D) und (E) beziehen sich auf Mittel zur Signalwandlung von deterministischem [X.]in nichtdeterministischen Verkehr und umgekehrt, wobei die Wahl der Bezeichnung als "erste" und "zweite" Mittel offensichtlich aus Unterscheidbarkeitsgründen bezüglich ihrer Zugehörigkeit, also einmal zu den [X.](erste Mittel), ein andermal zu dem Vermittlungssystem (zweite Mittel), gewählt sind.

Mit den Merkmalen (D1) und (D2) werden die im [X.]lokalisierten Mittel (Merkmal (D)) für die Bearbeitung des ankommenden und abgehenden Rufverkehrs funktional beschrieben. Für die Begriffe "ankommend" und "abgehend" ist dabei das in der Telekommunikation etablierte Verständnis anzuwenden, dass "ankommend" den in ein Endgerät hinein fließenden [X.]und "abgehend" den aus einem Endgerät heraus fließenden [X.]definiert.

Das Merkmal (D1) beschreibt mithin den [X.]vom Benutzerendgerät über den [X.]zum Vermittlungssystem dahingehend, dass die im [X.]enthaltenen ersten Mittel auf den drahtlosen Empfang von deterministischem ankommenden [X.]von [X.]zur Übertragung von Paketen reagieren und den ankommenden Verkehr von [X.]auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in [X.]statistisch gemultiplexter Form überführen. Mit der Übertragung von "Paketen" verbindet der Fachmann den in der Kommunikationstechnik etablierten Übertragungsprozess, bei dem ein Nachrichtenstrom in Pakete mit fester, maximaler Länge zerlegt wird, die als Einheiten vom Sender zum Empfänger transportiert werden und beim Empfänger wieder zu der ursprünglichen Nachricht zusammengesetzt werden müssen.

Während das Merkmal (D1) also den [X.]von den [X.]über den [X.]zum Vermittlungssystem beschreibt, ist das Merkmal (D2) auf den umgekehrten Übertragungsweg gerichtet. Der Fachmann interpretiert das Merkmal (D2) dahingehend, dass die im [X.]enthaltenen ersten Mittel zum Empfang von Paketen, vom Vermittlungssystem kommend, in [X.]statistisch gemultiplexter Form eingerichtet sind, die zur deterministischen drahtlosen Weiterübertragung als abgehender Verkehr zu den [X.]hin zu übertragen sind.

In einfacher Weise zusammengefasst, beschreibt der Merkmalskomplex [X.]bis [X.]eine im [X.]lokalisierte Einrichtung zur Umwandlung von deterministischen in nichtdeterministischen Verkehr und umgekehrt.

Mit den Merkmalen (E1) und (E2) werden die im Vermittlungssystem lokalisierten (zweiten) Mittel (Merkmal (E)) für den ankommenden und abgehenden [X.]funktional beschrieben.

Das Merkmal (E1) lehrt den Fachmann, dass die in der [X.]lokalisierten Mittel dazu eingerichtet sind, deterministischen [X.]zu empfangen, der für ein von einem [X.]bedientes [X.]bestimmt ist, um Pakete zu übertragen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe in [X.]statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den [X.]angeschlossenen Strecke führen.

Während das Merkmal (E1) den [X.]vom allgemeinen Kommunikationsnetz über das Vermittlungssystem zu den [X.]beschreibt, beschreibt das Merkmal (E2) wiederum den umgekehrten Übertragungsweg, also vom [X.]zum allgemeinen Kommunikationsnetz.

Nach dem Merkmal (E2) sind die Mittel dazu eingerichtet, Pakete zu empfangen, die in [X.]statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den [X.]angeschlossenen Strecke zum Vermittlungssystem übertragen werden und den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe zu den Zielen des ankommenden Verkehrs mittels deterministischer Übertragung führen.

Der Fachmann entnimmt den Merkmalen (E1) und (E2) mithin die Lehre, dass die Mittel einmal den eingehenden deterministischen Rufverkehr, dessen Inhalt für die [X.]bestimmt ist, in nichtdeterministischer, gemultiplexter Weise an den [X.]übertragen. Andererseits werden die von den [X.]gelieferten nichtdeterministischen, gemultiplexten Pakete im Vermittlungssystem in abgehenden deterministischen [X.]umgewandelt.

Um die vorstehenden Übertragungsszenarien überhaupt realisieren zu können, ist eine Synchronisation zwischen Übertragungszeitpunkten der gemultiplexten Pakete erforderlich, die nach den weiteren Merkmalen (F) und (G) durch Steuerung von Übertragungszeitmomenten derart ausgelegt ist, dass die Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster eintreffen. Für diese Steuerung ist vorgesehen, dass die so genannten zweiten Mittel "Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem …" umfassen.

Die Klageparteien, wie auch das Zivilgericht DEN HAAG, welches den Rechtsbestand des Streitpatents für den Geltungsbereich [X.]aufgehoben hat, legen die Präposition "vom" (in der [X.]Fassung "from") im vorstehenden Teilsatz dahingehend aus, dass damit ausschließlich die Übertragung von Verkehr ausgehend vom Vermittlungssystem zu verstehen sei (vgl. Urteil Den Haag, Absatz 7.14). Die Klageparteien begründen dies damit, dass sich diese Interpretation aus dem ihrer Ansicht nach klaren Wortlaut (vgl. Urteil Den Haag, Absatz 7.16), dass "Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der Übertragung vom Vermittlungssystem" vorgesehen sind, eindeutig ableiten lasse.

Dieser Auffassung kann sich der [X.]nicht anschließen, denn bei der Auslegung eines Patentanspruchs nach Wortlaut und Wortsinn ist, da sich Patentschriften an Fachleute richten, nicht die Sicht des Semantikers, sondern die des [X.]entscheidend (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1998 - X ZR 39/95, GRUR 1998, 1003 - Leuchtstoff). Zur Beurteilung des streitigen Kommunikationssystems ist einerseits eine Auslegung des Streitpatents, insbesondere der in Streit stehenden Merkmale (F) und (G), und andererseits eine Ermittlung des [X.]der [X.]erforderlich. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 - Olanzapin).

vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem" (Unterstreichung vom Gericht) unmittelbar auf den Widerspruch, dass vom Vermittlungssystem ankommender Verkehr wegübertragen werden soll, damit gar nicht in das Vermittlungssystem gelangen kann. Letztendlich kann der Verkehr auch nicht vom Vermittlungssystem weggeschickt werden, um dort wieder selbst rechtzeitig anzukommen.

Diesen offensichtlichen Widerspruch wird der Fachmann versuchen unter Rückgriff auf die Beschreibung, die bei Unklarheiten in der Anspruchsfassung heranzuziehen ist (vgl. Art. 69 EPÜ; BGH, Beschluss vom 17. April 2007 - X ZB 9/06 BGHZ 172, 108 = GRUR 2007, 859, 860 Rz. 13, 14 – Informationsübermittlungsverfahren I, BGH, Urteil vom 31. März 2009 - X ZR 95/05 - BGHZ 180, 215 = GRUR 2009, 653 - Straßenbaumaschine), aufzulösen.

Zur Überzeugung des Senats lässt sich anhand des einzigen Ausführungsbeispiels, insbesondere der in den Figuren 19 und 20 wiedergegebenen Zeitdiagramme nebst dazugehörigen Beschreibungsteilen, für den Fachmann eindeutig erschließen, dass der Ausdruck "vom Vermittlungssystem" dahingehend zu verstehen ist, dass die Übertragung vom Vermittlungssystem oder anders gesagt, mit Hilfe des Vermittlungssystems vorgenommen wird. Die Präposition "vom" in den Merkmalen (F) und (G) ist, da sich nur so ein technisch schlüssiger Sinngehalt einstellt, zweifellos nicht richtungsbehaftet, sondern kausal zu verstehen.

4. Erweiterung des [X.]gegenüber der ursprünglichen Offenbarung

Die Klageparteien vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass der Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche 1 und 14 über den Inhalt der [X.]Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe, da die im Prüfungsverfahren hinzugefügten Merkmale (F) und (G) nicht durch die Offenbarung der ursprünglich eingereichten Unterlagen gedeckt seien.

Zu diesem Ergebnis gelangte schließlich auch das Gericht in Den Haag.

Die Klägerin zu 2. hat zudem argumentiert, dass jene Teile der ursprünglichen Anmeldung, welche sich mit Synchronisation und Zeiteinstellung beschäftigen, sich ausschließlich auf Sprachverarbeitung beziehen, die erteilten Patentansprüche 1 und 14 jedoch nicht auf Sprachverarbeitung beschränkt seien, sondern auch Ausführungen umfassen, bei welchen außer Sprachdaten auch andere Daten transportiert würden.

Abweichend von der Einschätzung des [X.]Gerichts und der Klageparteien ist der [X.]der Auffassung, dass die Merkmale (F) und (G) des Patentanspruchs 1 in den ursprünglich beim [X.]Patentamt eingereichten Unterlagen ([X.]306 027.1 vom 30. 06. 1992) als zur Erfindung gehörig offenbart sind und den Patentgegenstand in zulässiger Weise beschränken.

4.1 Die Streitparteien beziehen sich bezüglich der ursprünglichen [X.](F) auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen, respektive die Figuren 17 und 19 mit dazugehöriger Beschreibung, woraus hervorgehen soll, dass der [X.]in dem Vermittlungssystem die Steuerung der Zeitpunkte der Übertragung durchführt.

Die für den Übertragungsweg relevanten Komponenten finden sich in der Fig. 2, welche ein Blockschaltbild des Kommunikationssystems darstellt, in der Fig. 3, welche den strukturellen Aufbau eines [X.]wiedergibt, in der Fig. 5, die den Aufbau eines der im Vermittlungssystem implementierten Sprachcodiermodule zeigt, und in der Fig. 6 wieder, die ein Blockschaltbild einer der in einem Sprachcodiermodul enthaltenen Sprachverarbeitungseinheit darstellt.

Die der Signalübertragung zugrunde liegenden und entscheidenden Zeitabläufe sind in den Figuren 19 und 20 wiedergegeben.

Die Fig. 19 zeigt dem Fachmann das Zeitdiagramm für die Synchronisation der vom [X.]des Vermittlungssystems bestimmten Paketsendezeitpunkte (vgl. 1304 und 1305) mit den [X.](vgl. 1302) des [X.]245 im Dienstknoten. Damit die empfangenen Signalpakete (vgl. 1303 und 1306) vom [X.]zum Benutzerendgerät im Rahmen der durch den [X.](vgl. 1000) vorgegebenen Zeitpunkte (vgl. 1300) übertragen werden können, müssen die vom Kanalelement 245 zu empfangenden Signalpakete (vgl. 1303 und 1306) rechtzeitig vor der Weitersendung (vgl. 1300) an das Benutzerendgerät empfangen werden (vgl. urspr. Unterlagen S. 31, [X.]8 bis 13), d. h. innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters (vgl. 1302). Wie aus dem linken Teil des Zeitdiagramms ersichtlich, ist diese Bedingung für die [X.]1303 nicht erfüllt. In diesem Fall wird von der Kanalsteuerung (vgl. Fig. 3, 244) des [X.]245 des [X.]202 ein Zeichengabepaket an die Sprachverarbeitungseinheit 264 (vgl. Fig. 6) des Vermittlungssystems übertragen, welches die Notwendigkeit der Einstellung der Übertragungszeit anzeigt (vgl. urspr. Unterlagen, S. 31, [X.]13 bis 30). Entsprechend dem Empfangszeitpunkt wird gemäß der in der Fig. 16 dargestellten Routine (vgl. urspr. Unterlagen S. 31, [X.]31 bis S. 32, [X.]12) der [X.]der die Verbindung bearbeitenden Sprachverarbeitungseinheit 264 veranlasst, das [X.]Tx_INT_X entsprechend zu verschieben (vgl. Fig. 17 [X.]m. S. 33, [X.]14 bis 29), so dass, wie in der rechten Hälfte der Fig. 19 gezeigt, die von der [X.]zum Paketsendezeitpunkt 1305 abgesendeten Pakete zum Paketempfangszeitpunkt 1306, folglich innerhalb des Empfangszeitfensters 1302 eintreffen.

Ausgehend von diesen funktionalen Zusammenhängen kommt der Fachmann zu dem Ergebnis, dass das für die korrekte Einstellung der Paketempfangszeitpunkte maßgebliche Steuermittel in Form des [X.]im Vermittlungssystem angesiedelt ist.

Die Klageparteien vertreten dem gegenüber die Auffassung, dass das Merkmal (F) die Ursprungsoffenbarung deshalb erweitere, weil die beschriebene Steuerung von [X.]zur Sicherstellung des Empfangs der übertragenen Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster eine Interaktion von Kanalelement im [X.]und [X.]im Vermittlungssystem erfordere. Denn gemäß dem Ausführungsbeispiel handle der [X.]dabei nicht alleine, sondern nur auf Anforderung durch den Dienstknoten, der die eigentliche Kontrolle über die Verschiebung der Übertragungszeitpunkte ausübe und die notwendigen Messungen vornehme, um festzustellen, ob die Pakete innerhalb der vorgegebenen Zeitfenster ankommen. Die Rückmeldung vom [X.]an das Vermittlungssystem in Form der Signalisierungsnachricht mit der Information über die erforderliche Verschiebung der Übertragungszeitpunkte sei dabei zwingend erforderlich und könne folglich nicht weggelassen werden, ohne die Funktion des Ausführungsbeispiels zu beeinträchtigen.

Diese Sichtweise des Merkmals (F) hat auch das [X.]Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Im Hinblick auf das funktionale Zusammenspiel der einzelnen Komponenten mag den Klageparteien und dem [X.]Gericht zwar zuzustimmen sein, dennoch dürfte auch nach dem Vortrag der Klägerinnen und der Analyse der Ausführungen des [X.]Gerichts in [X.]in seinem Urteil feststehen, dass die Anpassung von [X.]durch den im Vermittlungssystem lokalisierten [X.]vorgenommen wird.

Dem Fachmann springt angesichts der Formulierung des Merkmals (F) und des sich für ihn daraus eindeutig ergebenden Zusammenhangs, dass als Zielgröße der Empfang eines Pakets innerhalb eines vorbestimmten Zeitfensters vorgegeben ist, unmittelbar ins Auge, dass der damit verbundene [X.]prinzipiell nur funktionsfähig ist, wenn das Stellglied, im vorliegenden Fall der [X.]602, eine entsprechende Führungsgröße erhält. Diese besteht aus einem Signal, welches angesichts der zugrunde zu legenden System- und Netzstrukturen für den Fachmann unmittelbar erkenntlich, vom Dienstknoten, letztendlich dem dort lokalisierten Kanalelement 245, geliefert werden muss.

Der [X.]sieht daher diesen funktionsnotwendigen Zusammenhang bei fachmännischer Auslegung des Merkmals (F) implizit umfasst.

Die Aufnahme der Quelle des Führungssignals, mithin des [X.]245, als explizites Merkmal, sieht der [X.]auch insofern als nicht geboten, da bereits der Wortlaut des Merkmals (F) das zweite Mittel des Vermittlungssystems bezüglich seiner Eigenschaften in beschränkender Weise ausreichend spezifiziert und auch in den Anmeldeunterlagen, wie in den vorstehenden Ausführungen zum Ausführungsbeispiel dargelegt, als zu der beanspruchten Erfindung gehörend offenbart ist. Hierbei ist es nicht erforderlich, sämtliche Merkmale des Ausführungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. September 2008 - X ZR 49/04, Rn. 20, veröffentlicht in Juris), insbesondere gilt dies für Merkmale, die funktionsnotwendigerweise ohnehin als immanent vorhanden vorauszusetzen sind.

4.2 Im Hinblick auf die ursprüngliche [X.](G), das sich mit der Steuerung von Übertragungszeitpunkten des vom [X.]ankommenden Verkehrs befasst, wird sich der Fachmann in den ursprünglich eingereichten Unterlagen der Figur 20 nebst dazugehöriger Beschreibung zuwenden.

In Fig. 20 ist das Zeitdiagramm für die Synchronisation der vom Kanalelement 245 im [X.]zum Paketsendezeitpunkt 1403 ausgesendeten Pakete mit den vom [X.]des Vermittlungssystems bestimmten [X.]1402 dargestellt. Da die Paketsendezeiten 1403, zu denen das Kanalelement 245 Pakete überträgt, nicht geändert werden können, sind auch die [X.]1404 am [X.]vorgegeben (vgl. urspr. Unterlagen S. 34, [X.]28 – 31). Diese können, insbesondere bei der Initialisierung einer Verbindung, beim Eintreffen außerhalb eines Zeitfensters 1402 liegen, innerhalb dessen der [X.]eine Verarbeitung der Pakete rechtzeitig vor der Weitergabe zum [X.]vornehmen kann (vgl. urspr. Unterlagen S. 34, [X.]10 – 24 und Fig. 20, linke Bildhälfte). Wenn daher die [X.]für die vom [X.]übertragenen Pakete außerhalb der [X.]1402 liegen, bestimmt der [X.]eine Zeitdauer 1410, um die er seine Rahmenübertragungszeit zum Vocoder verstellen muss, um die Zeiten seines Paketempfangs sicher in die Fenster 1402 zu legen (vgl. urspr. Unterlagen S. 34, [X.]31 – 34 und Fig. 20, rechte Bildhälfte).

Dieser adaptive Prozess wird vom [X.]dadurch ausgelöst, dass von ihm die Synchronisationsschaltung 611 angewiesen wird, das [X.]RX_INT_X um einen vorgegebenen Betrag 1410 so zu verstellen, dass die [X.]1404 in das [X.]1402 verschoben werden (vgl. urspr. Unterlagen S. 34, [X.]34 bis S. 35, [X.]5 und Fig. 20, linke Bildhälfte). Gleichzeitig wird auch der [X.]durch den [X.]602, dessen Rahmensendezeiten von Zeiten 1406 nach 1407 verschoben wurden, veranlasst, seine Rahmenempfangszeiten von Zeiten 1408 zu Zeiten 1409 zu verschieben (vgl. urspr. Unterlagen S. 35, [X.]5 – 8 und Fig. 20).

Aus diesen Zusammenhängen entnimmt der Fachmann zur Überzeugung des Senats in eindeutiger Weise, dass die Synchronisation des zeitlichen Eintreffens der vom Kanalelement 245 des [X.]ausgesendeten Pakete, also des ankommenden Verkehrs, innerhalb eines Empfangsfensters wiederum durch den im Vermittlungssystem lokalisierten [X.]gesteuert wird.

Des Weiteren ist mit den vorstehenden Ausführungen auch der Einwand der Klägerinnen widerlegt, dass das Streitpatent mit Paketvermittlung nichts zu tun hätte, sondern sich lediglich mit Taktanpassungsmaßnahmen befasse.

4.3 Auch eine Beschränkung auf reinen Sprachverkehr, wie von den Klageparteien geltend gemacht, wird durch die ursprünglichen Unterlagen nicht gestützt.

Zwar ist den Klageparteien zuzustimmen, dass gemäß den ursprünglichen Unterlagen die Mechanismen der Zeitanpassung einen [X.]über den Vocoder 604, mithin einem Sprachkodierer wiedergeben. Dies widerspricht jedoch nicht der dem Fachmann bekannten Nutzung des Sprachkanals zur Datenübertragung (z. B. Inbandsignalisierung bzw. -übertragung). Dieser Umstand wird auch durch die in den ursprünglichen Unterlagen enthaltene Darstellung der Inhalte eines typischen Verkehrspakets in Fig. 9 gestützt (vgl. dort 326 "VOICE/SIGNALLIN[X.]TYPE" und 327, "VOICE/SIGNALLIN[X.]DATA") [X.]m. S. 26, Zeilen 15 bis 17).

5. Ausführbarkeit

Die Klägerin zu 2. macht zusätzlich geltend, der beanspruchte Gegenstand sei nicht im gesamten Schutzbereich ausführbar, da er sich auf Ausführungen erstrecke, in welchen keine Modifikation der "ersten Mittel" im [X.]stattfinde, ohne dass der [X.]in der Lage wäre eine solche Lehre auszuführen, da nicht erkennbar sei, wie ohne die wesentliche Beteiligung der ersten Mittel eine Einstellung der Übertragungszeitmomente in den zweiten Mitteln bewirkt werden könne (Klageschriftsatz vom 31. August 2009, S. 19, 2. Absatz).

.

Die Ausführbarkeit des Patentgegenstandes sieht der [X.]daher gegeben.

6. Patentfähigkeit

Für die Ausführungen zu Neuheit und erfinderischer Tätigkeit wird der im Verfahren befindliche Stand der Technik wie nachfolgend bezeichnet:

[X.]EP 0 426 269 A1

[X.][X.]Recommendation 08.60, "lnband Control of Remote Transcoders and Rate Adaptors” des GSM-Mobilfunkstandards, Version 2.2.0, 22. November 1988,

D2´ [X.]Recommendation 08.60, "lnband Control of Remote Transcoders and Rate Adaptors” des GSM-Mobilfunkstandards, Version 3.1.0, 6. Juni 1989

[X.]MURAKAMI, [X.][u. A.]: Communication Service and Media Control Using ATM. In: IEIC[X.]Transactions, Vol. [X.]74, Nr. 4, April 1991

[X.]EP 0 366 342 A2

[X.]CA 2 356 076 A1

[X.][X.]4,456,989

[X.]WO 91/07036 A1 (Familienmitglied zu D5)

[X.]EP 0 347 396 A1

[X.][X.]4,587,652

[X.][X.]4,538,259

[X.][X.]4,100,377

[X.]GOODMAN,[X.][u. A.]: Packet Reservation Multiple Access for Local Wireless Communications. In: Proc. 38

[X.]GOODMAN,D.J.: Cellular Packet Communications, Invited Paper, IEE[X.]Trans. On Telecommunications, Vol. 38, Nr. 8, August 1990.

[X.]BERNHARDT, RICHAR[X.]C.: RF Performance of Macroscopic Diversity in [X.]Portable Radio Communications: Frequency Reuse Considerations. In: IEE[X.]International Conference on Communications, 22.-25. Juni 1986, Toronto, Canada

[X.]LI FUN[X.]CHANG; JUSTIN C.-[X.]CHUANG: Diversity Selection Using Coding in a Portable Radio Communications Channel with Frequency-Selective Fading. In: IEE[X.]Journal on Selected Areas in Communications, Vol. 7, No. 1, Januar 1989.

6.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt als neu (Art 54 EPÜ), denn keine der Druckschriften [X.]bis [X.]offenbart ein Kommunikationssystem mit einem Vermittlungssystem mit einem Steuerungsmittel mit den Merkmalen (F) und (G).

6.1.1. Das Dokument [X.]bezieht sich auf ein mobiles Kommunikationssystem, insbesondere die Steuerung und den Aufbau eines derartigen Systems (vgl. Spalte 1, Zeilen 1 bis 3). Das mobile Kommunikationssystem enthält eine Vielzahl von Dienstknoten, jeweils bestehend aus einer Basisstation und einer ihr zugeordneten Steuereinheit (vgl. Fig. 2; 10, 10a, 13, 13a, 16, 16a, 20, 20a, 23, 23a, 26, 26a), die jeweils mit mehreren mobilen Benutzerendgeräten (vgl. Fig. 2; 30, 31, 45, 46) in ihrer Nähe kommunizieren (vgl. Spalte 2, Zeilen 41 bis 43) und damit drahtlose Verbindungsdienste bereitstellen (Merkmal (A)).

teilw. ). Zwar ist dort keine [X.]gezeigt, die mit jedem [X.]verbunden ist, in der Beschreibung ist aber bezüglich weiterer Verbindungsvarianten ausgeführt, dass für die Verbindung der Basisstationen zu einem [X.](--> Vermittlungssystem) auch eine Ringstruktur nicht auszuschließen ist (vgl. Spalte 3, Zeilen 10 bis 14) (Merkmal(B) Rest. ).

Die von den Dienstknoten weggeführten Kommunikationsstrecken werden zwecks Übermittlung von paketiertem Ruf- ( --> Sprach-) und Steuerverkehr von und zu den Basisstationen einem Vermittlungssystem zugeführt (vgl. Fig. 2, routing block 40 [X.]m. Spalte 2, Zeilen 41 bis 50) (Merkmal €), was den Zweck erfüllt, eine Anzahl von Basisstationen örtlich zu konzentrieren, um deren Sprach- und Steuerinformationen an das Festnetz, repräsentiert durch die Vermittlungsstellen 50 bis 52, weiterzuleiten (vgl. Spalte 4, Zeilen 28 bis 33).

Wie in der Fig. 2 dargestellt, durchlaufen die von einer Basisstation kommenden digitalen [X.]und Informationen die den einzelnen Basisstationen zugeordneten Steuereinheiten (vgl. Fig. 2a, 10a, 13a, 16a, 20a, 23a, 26a, [X.]m. Spalte 6, Zeilen 27 bis 29), in denen Steuerinformationen und paketierte [X.]erzeugt und über die Kommunikationsstrecken an einen Router weitergeleitet werden (vgl. Fig. 2, routing block 40 und einmal mehr Spalte 2, Zeilen 41 bis 50). Im jeweiligen [X.]ist in Gestalt der Steuereinheit demzufolge ein Mittel enthalten, welches synchronen [X.]zwischen mobilem Benutzerendgerät und Basisstation in einen asynchronen [X.]zwischen Basisstation und Vermittlungssystem transferiert (vgl. Fig. 4, [X.]zwischen 73 und 75 sowie 74 und 76) (Merkmale (D), (D1) und (D2)).

Im Router 40 werden die Paketinformationen ausgewertet und, in Abhängigkeit von der Lokalisierung des Nutzers mit entsprechender Information versehen, weitergeleitet (vgl. Spalte 7, Zeile 57 bis Spalte 8, Zeile 12).

In den weiter noch am Vermittlungsprozess beteiligten Schaltern 50 bis 52, von denen stellvertretend der Schalter 50 in einem funktionalen Blockschaltbild in Fig. 5 skizziert ist, wird aus der [X.]der ankommenden Pakete mittels einer Auswerteschaltung 91 eine für die Weiterleitung bevorzugte Route ermittelt und an eine weitere Auswerteschaltung 94 weitergegeben, und die Bestimmungsadresse ([X.]ADRESS (VPI/VCI) für das zu übermittelnde Paket ausgegeben (vgl. Spalte 7, Zeilen 3 bis 19).

Aus dem Vorstehenden entnimmt der Fachmann folglich ein Kommunikationssystem, bei dem der paketierte [X.]zwischen [X.]und Vermittlungssystem im asynchronen [X.]und damit in [X.]Weise erfolgt. Auch der weitere [X.]zwischen dem Vermittlungssystem und den [X.]bis 52 des öffentlichen Netzes erfolgt im "Asynchrone Transfer Mode" (ATM) und damit in [X.]Weise (vgl. Spalte 7, Zeilen 24 bis 36). Die damit verbundenen [X.]nach den Merkmalen € bis (G) des angegriffenen Patents sind somit in der [X.]nicht angesprochen bzw. offenbart.

6.1.2. Die Standardisierungsempfehlungen [X.]und D2´ betreffen unterschiedliche Versionen einer GSM-Standardisierungsempfehlung für die Steuerung eines Codeumsetzers (Transcoder) und eines Bitratenadapters (Rate Adaptor) unter Nutzung von sub-64-kbit/s-Verkehrskanälen auf dem Abis-Interface, einer Schnittstelle, die zwischen der [X.](BTS) und dem Base Station Controller (BSC) mithin innerhalb einer Basisstation bzw. eines [X.]angeordnet ist (vgl. D2, Seite 4, "1. Scope", Absatz 1 und 2) und die 64-kbit/s-Kanäle in mehrere Subkanäle aufteilt.In der – beiden Versionen [X.]und D2´gemeinsamen – Fig. [X.]08.60/2.1 (Seite 6) sind eine Basissendeempfangsstation [X.]und eine Basisstationsteuereinheit [X.]dargestellt, die über die [X.]miteinander verbunden sind. Wie aus der Zusammenschaltung der einzelnen Funktionsblöcke hervorgeht, wird in der Basisstationsteuereinheit [X.]mit einem Codeumsetzer-Bitratenadapters (Transcoder/[X.]-- > TRAU) eine Umsetzung von 64-kbit/s-Verkehr in 16-kbit/s-Sub-Kanäle mit einer Rahmenlänge von 320 bits und umgekehrt durchgeführt (vgl. auch Seite 4, "2. General Approach"). Für den Fall, dass der [X.]entfernt von der Basissendestation [X.]angeordnet ist, übernimmt die Kanalkodierungseinheit ([X.]--> CCU), die in der Basissendestation lokalisiert ist, die Steuerung einiger Funktionen der [X.]durch sog. Inband-Signalisierung mittels Übertragung von [X.]([X.]-- > C-bits) (vgl. Seite 15, "4.1. Remote Control of Transcoders and Rate Adaptors", Absätze 1 und 2). Im Einzelnen werden durch die [X.]der Basissendeempfangsstation nachfolgende Funktionen der [X.]kontrolliert:

- Verschiebungen zwischen Sprache und Daten

- Verschiebung zwischen Halb- und Vollraten-Funkkanälen

- Steuerung der Ratenanpassungsfunktionen für Datenrufe

- Rahmentaktung von [X.]im Abwärtsverkehr

- Übertragung von DTX-Information.

Da die [X.]über keinerlei Informationen der Funktaktung der Basissendeempfangsstation [X.]verfügt, ist eine zeitliche Anpassung der Übertragungszeiten der Sprachrahmen zwischen Funk- und TRAU-Rahmen erforderlich (vgl. Seite 16, "4.6.1. Time Alignment of Speech Frames").

Sobald das System eingeschaltet wird bzw. ein Verlust der Rahmensynchronisation detektiert wird, erfolgt eine Taktanpassung dadurch, dass zunächst im [X.]Leerlaufmuster übertragen werden (vgl. "4.5. Transfer of Idle Frames" [X.]m. "4.6.1.1. Initial Time Alignment State", erster Absatz). Die [X.]berechnet die erforderliche Taktanpassung und schickt einen Rahmen zurück, enthaltend die Anzahl von Zeitschritten, um welche die Rahmen im Abwärtsverkehr von der [X.]zu verzögern sind (vgl. "4.6.1.1. Initial Time Alignment State", zweiter und dritter Absatz). Bezüglich der Rahmensynchronisation ist des Weiteren ausgeführt, dass für den Fall, dass die Zeiteinstellung der Sprachrahmen des Abwärtsverkehrs erfolgt ist, die Rahmensynchronisationseinheit ihr Rahmensynchronisationsfenster entsprechend umstellt (vgl. "4.8.2. Frame Synchronisation After Performing Downlink Timing Adjustments."). Zur Art und Weise der vorzunehmenden Umstellung des Rahmensynchronisationsfensters werden aber keine weiteren Angaben gemacht.

Diese Prozedur wird letztendlich in analoger Weise auch für die Sprachrahmen-Übertragung durchgeführt (vgl. Figur [X.]08.60/4.1. Initial Time Alignment procedure, S. 19).

Aus den vorstehenden Übertragungsprozeduren folgert der Fachmann, dass der Austausch der in einem Rahmen zusammengefassten Daten in einem vorgegebenen regelmäßigen Zeitraster erfolgt, sodass in der [X.]offensichtlich nur deterministische Übertragungsmechanismen zum Tragen kommen.

Das in der [X.]offenbarte [X.]wird auch nicht zwischen [X.]und Vermittlungssystem, im vorliegenden Fall BTS-[X.]und MS[X.](Mobile Switching Center), sondern zwischen zwei Subsystemen angewendet, die funktional unter dem fachspezifischen Begriff [X.]zusammenzufassen sind.

Aus der D2, respektive D2´ entnimmt der Fachmann lediglich die Lehre, [X.]bei einer deterministischen Übertragung durch Anwendung von [X.]auszugleichen. Maßnahmen zur Umsetzung von deterministischen in nichtdeterministischen Verkehr und umgekehrt sind erkennbar nicht ausgearbeitet.

Durch die [X.]und D2´ mögen aufgrund der Ausrichtung auf ein Mobilfunknetz noch die Merkmale (A) bis (C) realisiert sein, die Merkmale (D) bis (G) können dagegen dem Standard nicht entnommen werden.

6.1.3. Der [X.]beschreibt ein Steuerungssystem für Nachrichtendienste und Medien unter Anwendung eines ATM-Übertragungsnetzwerks. Für die Übertragung der Mediendateien wird unter anderem als [X.]( -- > Constant Bit Rate), für eine Sprachkommunikation [X.]( -- > Variable Bit Rate) zugrunde gelegt (vgl. "1. Introduction"). Um die von den Terminals kommenden Bitströme über das ATM-Netzwerk übertragen zu können, werden diese zunächst in Paketen bei einer konstanten Übertragungsrate gesammelt. Die Pakete werden, wie bei der ATM-Übertragung üblich, statistisch gemultiplext und erreichen daher den Empfänger aperiodisch. Damit der Empfänger den originären Bitstrom wieder herstellen kann, muss der entstandene Versatz eliminiert werden, wobei auch der Takt des Receivers den Taktzeiten des [X.]angepasst werden muss (vgl. "2.1 Issues for [X.]Adaption). Unabhängig davon, ob die mittels des ATM-Netzwerks verbundenen Systemkomponenten einen gemeinsamen Takt verwenden (vgl. Fig. 2, Network Synchronization, unteres Bild), also synchron arbeiten, oder ob jede Komponente ihren eigenen Taktgeber besitzt (vgl. Fig. 2, Network Synchronization, oberes Bild), muss in beiden Fällen im Empfänger ein Betriebstakt erzeugt werden, dessen Frequenz mit der Frequenz des Taktes im Sender übereinstimmt (vgl. "2.2 Clock Recovery", erster Absatz). Eine schaltungstechnische Umsetzung im Empfänger für die beiden Fälle ist in der Fig. 3 dargestellt.

Der bei der Sprachkommunikation verwendete Kommunikationsmode [X.]unterscheidet sich von [X.]dadurch, dass bedingt durch die unterschiedlichen Kodierungsgeschwindigkeiten die Pakete aperiodisch eintreffen (vgl. "3. [X.]Voice Communication"). Die Taktwiederherstellung beim Empfänger wird dadurch ermöglicht, dass den Paketen eine Paket-Generierungszeit bzw. eine Paket-Generierungs-Pausenzeit in Form einer Zeitmarke hinzugefügt wird, die im Empfänger ausgewertet wird, wodurch der Taktgeber abgestimmt wird (vgl. Fig. 6 Timing recovery [X.]m. "3.2 Timing Recovery").

Aus dem Vorstehenden entnimmt der Fachmann somit lediglich die Lehre, bei statistisch gemultiplexter Paketübertragung eine Taktwiederherstellung jeweils im Empfänger durch Auswertung einer mitübertragenen Zeitmarke vorzunehmen. Auf ein Vermittlungssystem im Sinne des Streitpatents sowie die damit verbundene Problematik wird in der [X.]nicht eingegangen.

6.1.4. Die Druckschrift [X.]ist auf ein Telekommunikationsvermittlungssystem, insbesondere ein zellulares Funktelekommunikationssystem, gerichtet. In der Fig. 2 ist die Infrastruktur des zellularen Netzwerks dargestellt, welches Basisstationen, öffentliche Vermittlungsstellen und eine zellulare Steuereinheit über ein [X.](-- > Wide Area Network) miteinander verbindet (vgl. Spalte 6, Zeilen 51 bis 54). Die Übertragung von Informationen von und zum [X.]erfolgt über zellulare Schnittstelleneinheiten, die sich aus [X.][X.]( -- > Basis Interface Unit), Leitungsanschlusseinheiten [X.]( -- > Trunk Interface Unit) für die Verbindung zum öffentlichen Netz und einer Steueranschlusseinheit [X.]( -- > Controller Interface Unit) für die Verbindung zur zellularen Steuereinheit zusammensetzen (vgl. Spalte 6, Zeile 54 bis Spalte 7, Zeile 2). Die Weiterleitung der Informationen im [X.]wird dabei, wie zwischen Basisstationen und drahtlosen Endgeräten, im statistisch gemultiplexten [X.]vorgenommen (vgl. Spalte 7, Zeilen 3 bis 18). In den vorstehenden [X.]wird die Informationsübertragung zwischen drahtlosen Endgeräten, Basisstationen, [X.]und der zellularen Steuereinheit dadurch organisiert, dass jedes Paket eine Ursprungs- und Zieladresse erhält (vgl. Spalte 7 Zeilen 23 bis 28). Für die Paketierung bzw. Entpaketierung von Informationen, also der Umwandlung von deterministischen in nichtdeterministischen Verkehr und umgekehrt, sind in der [X.]nur Assemblierungs- bzw. Disassemblierungs-Maßnahmen offenbart (vgl. Figuren 3 und 4 [X.]ASSEMBL[X.]und [X.]DISASSEMBLE). Synchronisierungsmaßnahmen, wie auch immer geartet, sind weder den Figuren, noch der dazugehörigen Figurenbeschreibung entnehmbar.

6.1.5 Das Dokument [X.]befasst sich mit dem Soft Handoff in einem zellularen CDMA- Telefonsystem, dessen Struktur in der Fig. 1 wiedergegeben wird.

Das Telefonsystem nach der Fig. 1 zeigt mehrere [X.](vgl. 12, 14, 16), die über Kommunikationsstrecken einmal mit einem in der Nähe der [X.]befindlichen Benutzerendgerät (vgl. 18), ein andermal mit einem Vermittlungssystem (vgl. 10) verbunden sind. Das Vermittlungssystem wiederum ist mit dem öffentlichen Telefonnetz (vgl. TO/FROM PSTN iVm Seite 10, Zeilen 30 bis 35) bzw. mit anderen Vermittlungssystemen des zellularen Netzwerks (vgl. TO/FROM OTHER CELL-SITES [X.]m. Seite 10, Zeile 35 bis Seite 11, Zeile 4) verbunden. Die Signalübertragung zwischen den mobilen [X.]und den [X.]wird über das [X.]und damit in deterministischer Weise abgewickelt (vgl. S. 10, Zeilen 22 bis 25). Weitere Ausführungen dazu, welche Übertragungsverfahren zwischen den weiteren Netzkomponenten zum Tragen kommen, sind in der [X.]nicht gemacht.

Synchronisierungsaspekte sind in der [X.]nur insofern angesprochen, dass ein [X.]ausgesendet wird, welches dem mobilen Benutzerendgerät ermöglicht, sich auf eine Basisstation frequenz- und taktmäßig aufzusynchronisieren (vgl. Seite 5, Zeilen 5 bis 8 und 15 bis 17).

6.1.6. Die Druckschrift [X.]offenbart eine Umsetzeinrichtung, mit der [X.](-- > Time Division Multiplex) in Paketsignale, respektive statistische TDM-Signale, und umgekehrt umgesetzt werden können (vgl. Spalte 1, Zeilen 31 bis 42 und 16 bis 21). Die Einrichtung wird für die Daten und Sprachübertragung in einem Kommunikationssystem eingesetzt (vgl. Abstract, Patentanspruch 1)

Während in Fig. 1 eine Umsetzeinrichtung wiedergegeben ist, mit der über einen [X.]empfangene [X.]umgewandelt werden (vgl. Spalte 2, Zeilen 58 bis 59), zeigt Fig. 2 eine Umsetzeinrichtung, mit der über einen [X.]36 übertragene [X.]in [X.]umgewandelt werden (vgl. Spalte 3, Zeilen 48 bis 49). Die Schaltung enthält in Analogie zur Umsetzeinrichtung in Fig. 1 einen Zeitschlitzgenerator 18, der von den mit den TDM-Rahmen jeweils mitgelieferten Rahmensynchronisationssignalen angesteuert wird (vgl. Spalte 2, Zeilen 67 bis 68) und abhängig davon die [X.]für die Synchronisation der [X.]generiert, um ein korrektes System-Timing sicherzustellen (vgl. Spalte 2, Zeilen 37 bis 46 und Spalte 3, Zeilen 43 bis 47 und 52 bis 55). Um ein Paket in [X.]zu transferieren, wird ein Paket Byte für Byte vom [X.]über Übertragungsgatter 38 zu einem Paketspeicherelement 40 unter Ansteuerung mit ausreichend zeitlich angepassten [X.]übertragen (vgl. Spalte 3, Zeilen 52 bis 55). Anschließend wird dann das Informationsfeld des Pakets über Übertragungsgatter 46 zu einem Informationsfeld-Speicherelement 48 weitergeleitet und Byte für Byte in 8 aufeinander folgenden Rahmen (gemeint sind offensichtlich die 8 Zeitschlitze, in die üblicherweise ein TDM-Rahmen unterteilt ist) über Übertragungsgatter dem [X.]zugeführt (vgl. Spalte 3, Zeilen 56 bis 60).

Die [X.]offenbart damit ein Verfahren, bei dem die Umsetzung von auflaufenden Paket- in [X.]sukzessive im Takt der durch den [X.]fest vorgegebenen Rahmensynchronsignale innerhalb der Rahmendauer erfolgt, die als Zeitfenster für das Eintreffen eines Pakets aufgefasst werden kann, innerhalb dessen die Umsetzung eines Pakets abgeschlossen sein muss.

Ein Steuerungsmittel, welches die Übertragung der Pakete derart steuert, dass diese innerhalb dieses Zeitfensters an der [X.]auch eintreffen, bzw. das Zeitfenster entsprechend verschieben, kann aus der Lehre der [X.]allerdings nicht abgeleitet werden, die Merkmale (F) und (G) sind der [X.]explizit nicht entnehmbar.

6.1.7. Bei der Druckschrift [X.]handelt sich um ein Familienmitglied zur D5. Die [X.]geht inhaltlich nicht über die [X.]hinaus. Es gelten daher die Ausführungen zur D5.

6.1.8. Die Druckschrift [X.]befasst sich mit einem Handover-Verfahren in einem Mobilfunksystem. In Fig. 2 ist der prinzipielle Aufbau des Mobilfunksystems dargestellt. Die Basisstationen (Bma, Bmb, Bna, Bnb) enthalten steuerbare Verzögerungselemente (2A, 2B, 3A, 3B) um [X.]auszugleichen, die durch die Übertragung über die Luftschnittstellen bzw. kabelgebundenen Übertragungswege verursacht werden (vgl. Spalte 8, Zeilen 7 bis 39). Eine durch Übertragung von nichtdeterministischen Signalen herrührende Synchronisierungsproblematik ist nicht Gegenstand der D8.

6.1.9. Die Druckschrift [X.]zeigt in ihrer Fig. 1 das Prinzipschaltbild eines zellularen mobilen Funktelefonsystems, bestehend aus mehreren Funkzellen 22, in denen sich mobile Teilnehmer [X.]und [X.]befinden. Jeder Funkzelle ist ein [X.]22 zugeordnet, der über eine Strecke 30 mit einem Vermittlungssystem 32 verbunden ist (vgl. Spalte 3, Zeilen 45 bis 63). In der Fig. 2 ist neben der [X.]28 der schaltungstechnische Aufbau des [X.]24 dargestellt, in dem die von der [X.]28 übertragenen [X.]in ein digitales Format transformiert werden (vgl. Spalte 4, Zeilen 31 bis 35) und anschließend durch den [X.]in Datenpakete umgewandelt (vgl. Spalte 4, Zeilen 50 bis 54). Die so erhaltenen Datenpakete werden dann statistisch gemultiplext an das Vermittlungssystem übergeben, welches die Daten an die [X.]weiterleitet, in den der gerufene Teilnehmer lokalisiert ist (vgl. Spalte 5, Zeilen 21 bis 26).

Bezüglich des Vermittlungssystems sind bis auf die reine Weiterschaltungsfunktion keine weiteren Angaben gemacht.

6.1.10. Der Druckschrift [X.]entnimmt der Fachmann eine Maßnahme für den Ausgleich von Leitungs-Verzögerungen, die bei der Übertragung von zeitgemultiplexten Datenpaketen, mithin einer deterministischen Übertragung entstehen (vgl. Bezeichnung und Spalte 1, Zeilen 31 bis 45) und sich in der Empfängerstation bemerkbar machen. Hierzu wird das erste Datenpaket mit einer gegenüber den nachfolgenden Paketen hohen Priorität gesendet und in Bezug auf die durchschnittlichen Zeitpositionen der nachfolgenden Pakete mit einer definierten Verzögerung beaufschlagt (vgl. Spalte 2, Zeilen 25 bis 26 und 50 bis 60).

Synchronisierungsmaßnahmen, wie sie bei der Signalübertragung zwischen synchron und asynchron arbeitenden Subsystemen eines Kommunikationssystems erforderlich sind, werden in der [X.]nicht behandelt.

6.1.11. Die Druckschrift [X.]bezieht sich auf ein System für die paketierte Übertragung von [X.](vgl. Bezeichnung) zwischen einer Sende- und einer Empfangsstation (vgl. Fig. 1, Transmitter 10, Receiver 11). Die an der Sendestation 10 ankommenden [X.]werden in Sprachpakete zusammengefasst, mit Zeitmarken versehen (vgl. Spalte 1, Zeile 66 bis Spalte 2, Zeile 4) und in einer Schalteranordnung 21 in Zeit- bzw. Frequenzmultiplexsignale umgewandelt und über Leitungen 15 an den Empfänger übertragen (vgl. Spalte 2, Zeilen 5 bis 9 und Spalte 3, Zeilen 11 bis 15). Bevor die im Empfänger empfangenen Pakete wieder in [X.]umgewandelt werden können, müssen sie ihrer korrekten zeitlichen Zuordnung gemäß sortiert werden (vgl. Spalte 1, Zeilen 57 bis 59). Zu diesem Zweck werden die Sprachpakete im Sprachregenerator gemäß Fig. 3 neben einem Paketregister 72 gleichzeitig auch einem Taktregenerator 71 zugeführt, wobei der Taktregenerator ein mit dem ankommenden Paket synchronisiertes Taktsignal erzeugt (vgl. Spalte 5, Zeilen 50 bis 60). Sobald das gesamte Paket empfangen ist, wird die mitübersandte Zeitmarke in einem Zeitmarkendetektor 76 detektiert und vom Taktsignal subtrahiert, wodurch sich im Ergebnis eine Synchronisation mit dem Taktsignal der Steuerschaltung 22 im [X.]einstellt (vgl. Spalte 5, Zeilen 60 bis 67).

Entgegen der Auffassung der Klageparteien offenbart die D11, auch bei Würdigung der angegebenen Textstelle Spalte 1, Zeile 29 ff, keinerlei Aspekte einer asynchronen Übertragungsproblematik, insbesondere einer statistisch gemultiplexten Paketübertragung.

6.1.12. Der Fachartikel [X.]wurde von den Klageparteien lediglich für den Nachweis der Paketübertragung von [X.]in festen Zeitschlitzen eingeführt.

6.1.13. Auch der Fachartikel [X.]sollte lediglich dem Nachweis dienen, dass es sich bei der in der [X.]angegebenen PRMA-Übertragung um eine deterministisches Übertragungsverfahren handelt.

6.1.14. Der Konferenzbericht [X.]und der Fachartikel [X.]wurden im Hinblick auf die Merkmale der untergeordneten Patentansprüche 11 und 24 genannt und spielen für die Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 keine Rolle.

6.2. Das Kommunikationssystem nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).

Ausgehend von der D1, in der sowohl der paketierte [X.]zwischen [X.]und Vermittlungssystem als auch der weitere [X.]zwischen dem Vermittlungssystem und den [X.](vgl. einmal mehr 50 bis 52) des öffentlichen Netzes im [X.](ATM) und damit in [X.]Weise erfolgt, dürfte der Fachmann erst dann Veranlassung zur Umgestaltung des dem mobilen Kommunikationssystem zugeordneten Vermittlungssystems haben, wenn das dahinter liegende öffentliche [X.]durch ein Netz mit deterministischer Signalübertragung ersetzt wird.

Ein Lösungsweg in diese Richtung wird dem Fachmann zur Überzeugung des Senats aber im Stand der Technik weder aufgezeigt noch nahe gelegt.

Der Fachmann mag sich, da vordergründig die zeitgerechte Umwandlung von deterministischen in nichtdeterministischen Verkehr und umgekehrt zu bewältigen ist, auch mit dem Inhalt der Druckschrift [X.]befassen. Beim Studium der [X.]wird er aber sehr bald bemerken, dass mit den dort gezeigten Ausführungsbeispielen zwar eine Umsetzung von nichtdeterministischen in deterministische Signale und umgekehrt realisierbar ist, aufgrund des starr vorgegebenen Rahmensynchronisationssignals aber eine flexible Anpassung von Zeitmomenten für den Empfang eines Pakets in einem vorgegebenen Zeitfenster jedoch nicht möglich ist.

Ein Lösungsweg für die Verschiebung oder Beeinflussung eines Zeitfensters entsprechend dem Eintreffzeitpunktes eines Paketes gemäß den Merkmalen (F) und (G) wird in der [X.]dem Fachmann nicht aufgezeigt. Zudem bleiben vermittlungstechnische Aspekte eines Kommunikationsnetzes, da sich die [X.]ausschließlich mit der Umsetzung von [X.]und umgekehrt befasst, vollkommen außer Acht.

Die Druckschrift [X.](D2´) lehrt zwar die Anpassung von Übertragungszeiten und eine Umstellung des Rahmensynchronisationsfensters, sobald die Zeiteinstellung der Sprachrahmen des Abwärtsverkehrs erfolgt ist (vgl. einmal mehr "4.8.2. Frame Synchronisation After Performing Downlink Timing Adjustments."). Auf welche Parameter des Rahmensynchronisationsfensters sich diese Umstellung erstreckt, bleibt in der [X.](D2´) aber vollkommen offen. Da die Druckschrift [X.](D2´) ausschließlich betriebsinterne Abläufe in einem [X.]des [X.]behandelt und nur einen Lösungsansatz für die Kompensation von [X.]bei deterministischen Übertragungsmechanismen zwischen zwei Subsystemen eines [X.]vorschlägt, wird der Fachmann jedenfalls nicht angeregt, eine derartige Steuerung auf ein dem [X.]nachgeschaltetes Vermittlungssystem zu übertragen, welches nichtdeterministischen Verkehr zwischen sich und dem [X.]verarbeitet.

Auch zu einer tiefer gehenden Auseinandersetzung mit dem [X.]hat der Fachmann keinerlei Veranlassung, da in ihm bei statistisch gemultiplexter Paketübertragung mittels eines [X.]lediglich eine Taktwiederherstellung ausschließlich im Empfänger durch Auswertung einer mitübertragenen Zeitmarke gelehrt wird.

In die gleiche Richtung zeigen die [X.]und die im Wesentlichen inhaltsgleiche D7, bei der die frequenz- und taktmäßige Aufsynchronisierung des mobilen Benutzerendgeräts, mithin des Empfängers, auf eine Basisstation mit Hilfe eines ausgesendeten [X.]durchgeführt wird.

Die [X.]wiederum greift keinerlei Synchronisierungsproblematik auf und behandelt im Hinblick für die Paketierung bzw. Entpaketierung von Informationen, also der Umwandlung von deterministischen in nichtdeterministischen Verkehr und umgekehrt, nur Assemblierungs- bzw. Disassemblierungs-Maßnahmen.

Die [X.]lehrt nur allgemein die Möglichkeit, in der Basisstation Signal-Laufzeitunterschiede, die durch die Übertragung über die Luftschnittstellen bzw. kabelgebundenen Übertragungswege verursacht werden, mit Hilfe von steuerbaren [X.]auszugleichen.

Auch die Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Druckschrift [X.]bringt den Fachmann nicht weiter, da sie ausschließlich auf die Umwandlung von deterministischen [X.]in statistisch gemultiplexte Pakete in einem [X.]gerichtet ist.

Die Druckschriften [X.]und [X.]wiederum wird der Fachmann nicht in Betracht ziehen, da sie auf rein deterministische Übertragungsszenarien gerichtet sind, wobei die [X.]hinsichtlich des Ausgleichs von Leitungsverzögerungen nur eine spezielle Behandlung des priorisierten ersten am Empfänger eintreffenden Datenpakets und die [X.]eine Synchronisierung durch Taktregeneration mittels übertragener Zeitmarken offenbart.

Die Fachartikel [X.]bis [X.]liegen weiter ab als die vorgenannten Druckschriften; sie haben auch in der mündlichen Verhandlung keine Rolle mehr gespielt.

Die Klageparteien argumentieren, dass der Gegenstand vor allem durch die Zusammenschau der Druckschriften D1, [X.]und [X.]in Verbindung mit dem Fachwissen nahe gelegt sei. Zwar würde sich aus diesem Stand der Technik ein Vermittlungssystem mit den Merkmalen (F) und (G) nicht direkt ergeben, der Fachmann würde die in der [X.]offenbarten Maßnahmen, die sich auf die Rahmensynchronisierung zwischen der [X.](BTS) und dem Base Station Controller (BSC) beziehen, im Rahmen seines fachmännischen Handelns auch auf [X.]zwischen einem [X.]und einer [X.]nach dem Streitpatent übertragen und die [X.]einer entsprechenden Anpassung für die Synchronisation statistisch gemultiplexter Pakete unterziehen.

Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden. In der [X.]mag zwar für die Zeiteinstellung der Sprachrahmen des Abwärtsverkehrs, mithin des Datenflusses welcher aus Richtung des [X.]kommt, ein Hinweis gegeben sein, dass für den Fall, dass die Zeiteinstellung der Sprachrahmen des Abwärtsverkehrs erfolgt ist, die Rahmensynchronisationseinheit ihr Rahmensynchronisationsfenster entsprechend umstellt. Das Naheliegen, diesen Vorgang auf ein Vermittlungssystem nach dem Streitpatent zu übertragen, kann aber nicht mit bloßem fachmännischem Handeln begründet werden.

Dies ließe vor allem außer Acht, dass bis auf den pauschalen Hinweis der Umstellung des [X.]die Art und Weise der Umstellung des Rahmensynchronisationsfensters in der [X.]zum einen nicht weiter konkretisiert ist und zum anderen nur in einem deterministischen Übertragungsprozess zur Anwendung kommt.

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs, d. h. die Steuerungsmaßnahmen nach der [X.]auch in einem nichtdeterministischen Kommunikationssystem anzuwenden, nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahe gelegt anzusehen, bedürfte es zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 = GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Diesen Anforderungen genügt der in Betracht gezogene Stand der Technik aber nicht.

Ein Hinweis oder eine Anregung, in einem den [X.]bzw. Basisstationen nachgeordneten Vermittlungssystem ein Steuerungsmittel zu implementieren, welches den Empfangs- bzw. den Absendezeitpunkt von Paketen derart steuert, dass diese innerhalb vorbestimmter Zeitfenster zu liegen kommen (Merkmale (F) und (G)), ist zur Überzeugung des Senats weder den einzelnen Druckschriften noch einer Zusammenschau entnehmbar und wird dem Fachmann auch in Verbindung mit seinem Fachwissen zum Prioritätszeitpunkt nicht nahe gelegt.

7. Der Patentanspruch 14 hat in der Sache nichts anderes als die Formulierung der im Patentanspruch 1 als Vorrichtungsanspruch niedergelegten Lehre in Form eines Verfahrensanspruchs zum Gegenstand. Die Gesichtspunkte, die der Schutzfähigkeit von Patentanspruch 1 zugrunde liegen, gelten daher zu Patentanspruch 14 gleichermaßen. Von der Patentfähigkeit der Ansprüche 1 und 14 werden auch die angegriffenen Unteransprüche mitgetragen.

III.

Als Unterlegene haben die Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 PatG [X.]m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG, § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 137/09 (EU)

17.11.2010

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 147 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 17.11.2010, Az. 5 Ni 137/09 (EU) (REWIS RS 2010, 1323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1323

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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