Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. III ZR 114/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 598

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[X.] [X.]/07vom 28. November 2007 in der [X.]andsache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GG Art. 14 GG Cb Die mangelnde Vermietbarkeit eines Hauses aufgrund einer bevorstehen-den Enteignung des Grundstücks während des Enteignungsverfahrens und vor dessen Abschluss ist zu entschädigen. [X.], Beschluss vom 28. November 2007 - [X.]/07 - [X.]

LG Arnsberg - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 28. November 2007 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 8. Februar 2007 - 16 U ([X.]) 6/06 - wird [X.]. Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 33.370,45 • Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Der von der Beteiligten zu 1 allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Fall ZPO liegt nicht vor. 2 - 3 - 1. Zwar schützt Art. 14 Abs. 1 GG den Bestand der [X.] in der Hand des Eigentümers und deren Nutzung einschließlich der Überlassung des Eigentums zur Nutzung an Dritte insbesondere gegen Entgelt (vgl. [X.], 17, 35 f). Bereits das [X.] ([X.], 214, 216; 43, 356, 358 ff; vgl. [X.] 1907, 290 f) hat eine Entschädigung für die mangelnde Ver-mietbarkeit eines Hauses während des Enteignungsverfahrens, vor dessen Abschluss, zugesprochen. Auch in der Literatur ist eine mögliche Entschädi-gung für die mangelnde Vermietbarkeit im Vorfeld einer bevorstehenden Ent-eignung anerkannt (vgl. [X.]/[X.]/Pasternak, [X.], 6. Aufl., Rn. 962; Büchs, Handbuch des Eigentums- und Entschädigungs-rechts, 3. Aufl., Rn. 3370). Grundlage für eine solche Entschädigung ist, dass zwar entschädigungsrechtlich der Wert des genommenen Objekts an sich er-setzt wird. Der Eigentümer erhält damit den Wert ersetzt, mit dem er sich ein gleichwertiges Objekt beschaffen kann, aus dem er gleich hohe Mieteinkünfte erzielen könnte. Solange ihm die Enteignungsentschädigung aber noch nicht zusteht, weil das Enteignungsverfahren noch nicht zum Abschluss gekommen ist, er gleichwohl aufgrund der bevorstehenden Enteignung sein Objekt nicht mehr nutzen kann, so wird dieser Nachteil, der grundsätzlich von der [X.] umfasst wird, durch diesen Wert nicht mit abgegolten. Eine [X.] kann daher nicht von vorneherein ausgeschlossen wer-den. 3 2. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einem Eingriff in die Eigentums-position der Beteiligten zu 1. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass Lärm-immissionen und optische Beeinträchtigungen die Nutzbarkeit des [X.] in rechtserheblicher Weise eingeschränkt haben sollen. Ebensowenig ist dargetan, dass in dem Zeitraum bis zur Veräußerung des Grundstücks dessen Vermietbarkeit ausgeschlossen gewesen ist. Dies hat bereits das [X.] in 4 - 4 - [X.] tatrichterlicher Würdigung festgestellt; die hiergegen gerichte-ten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde sind unbegründet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 [X.][X.] Herrmann

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2006 - 6 O ([X.]) 19/05 - [X.], Entscheidung vom 08.02.2007 - 16 U ([X.]) 6/06 -

Meta

III ZR 114/07

28.11.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2007, Az. III ZR 114/07 (REWIS RS 2007, 598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 598

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