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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS III ZB 70/04
vom 11. November 2004 in dem Rechtsstreit
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[X.] hat am 11. November 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des [X.] hat die Antragstel-lerin zu tragen.
Streitwert: 150.000 •
Gründe:
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Weder den von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen noch ih-rem sonstigen Vortrag ist zu entnehmen, daß mit den Vertretern des Antrags-gegners eine Einigung über einen Darlehensvertrag erzielt worden wäre. Es fehlt jeder Hinweis auf ein Einvernehmen über Laufzeit, Kündigungsmodalitä-ten und Rückführung der Darlehensvaluta. Hierbei handelt es sich zwar nicht um die [X.] eines Darlehensvertrages nach §§ 488 ff BGB. [X.] war der Abschluß eines ohne besondere Vereinbarung jederzeit kündba-- 3 -
ren und nach Ablauf der Kündigungsfrist vollständig [X.] (§ 488 Abs. 3 BGB) von beiden Parteien ersichtlich nicht beabsichtigt, so daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Vertrag ohne Abreden über die vorgenannten Punkte geschlossen werden sollte (§ 154 Abs. 1 BGB). Damit war in dem zweigliedrigen Subventionsverfahren allenfalls die erste - öffentlich-rechtliche - Stufe erreicht.
Von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab.
[X.] [X.]
[X.] Herrmann
Meta
11.11.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2004, Az. III ZB 70/04 (REWIS RS 2004, 731)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 731
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