Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2022, Az. 2 StR 507/21

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 8783

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Gegenstand

Strafzumessung: Strafmilderung wegen Untersuchungshaft


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2021, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.000 € angeordnet ist; diese Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen, und „die Einziehung von 3.000 [X.] als Wertersatz“ angeordnet. Die hiergegen gerichtete und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision erzielt lediglich den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des [X.] ohne Erfolg.

3

2. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

4

3. Auch der Strafausspruch hat Bestand. [X.] Untersuchungshaft ist regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 25. Oktober 2018 − 4 [X.]/18 [X.]). Zwar kann es - wie die Revision ausführt - einen strafmildernden Umstand darstellen, wenn die erlittene Untersuchungshaft mit über die üblichen hinausgehenden Beschwernissen für den Angeklagten verbunden ist (vgl. MüKo-StGB/[X.], 4. Aufl., § 46 Rn. 344 ff. [X.]), die auch aus pandemiebedingten Einschränkungen resultieren können. Solche hat das [X.] indes nicht festgestellt.

5

4. Die Einziehung „von 3.000 [X.] als Wertersatz“ - richtig: des Wertes von Taterträgen - hat zu entfallen. Denn nach § 73 StGB setzt die Einziehung voraus, dass der Täter etwas erlangte, er also die tatsächliche Verfügungsgewalt erwarb. Das [X.] hat aber keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen, dass der Angeklagte die für die Lieferung von Betäubungsmitteln im Fall 1 der Urteilsgründe vereinbarte Bezahlung in Höhe von 3.000 € ganz oder teilweise erhalten hat. Dass dies in einer erneuten Verhandlung festgestellt werden könnte, kann der Senat anhand der Urteilsgründe im Übrigen ausschließen.

Franke    

        

Krehl    

        

Eschelbach

        

Zeng    

        

Meyberg    

        

Meta

2 StR 507/21

12.04.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Erfurt, 4. Juni 2021, Az: 1 KLs 820 Js 544/20

§ 46 StGB, § 51 Abs 1 S 1 StGB, § 112 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2022, Az. 2 StR 507/21 (REWIS RS 2022, 8783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8783

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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