Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. VII ZR 87/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16761

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 87/14
Verkündet am:

22. Januar 2015

Boppel,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 87 Abs. 1
Für
die Frage, für welche Geschäfte der Handelsvertreter eine Provision erhal-ten soll und auf welchen [X.]punkt es für das Entstehen des Provisionsan-spruchs ankommt, ist die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung (hier im Zusammenhang mit Serienbelieferungsverträgen in der Automobilin-dustrie) maßgeblich.
[X.], Versäumnisurteil vom 22. Januar 2015 -
VII ZR 87/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4.
Dezember 2014
durch [X.]
Eick, Halfmeier
und
Dr.
[X.] und die Richterinnen
Graßnack
und Sacher
für Recht erkannt:
Auf die
Revision der
[X.]n wird
das Urteil des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
März
2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die [X.] nach beendetem
[X.] auf Zahlung restlicher Provision für den Monat August 2010 in Anspruch.
Geschäftsgegenstand der [X.]n ist u.a. die Herstellung von und der Handel mit Kunststoffteilen, mit denen sie Automobilhersteller beliefert. Der Kläger war aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen [X.]
vom 20.
Januar
2007 als Handelsvertreter für die [X.] tätig und vertrat
diese gegenüber
der
[X.].
In "§
2 Provision" des Vertrages war Folgendes vereinbart:
1
2
3
-
3
-
"Der Handelsvertreter erhält von dem Unternehmen eine Provision von
1,0
% bis zu einem Jahresumsatz von 12
Mio.

0,7
% von dem 12
Mio.

Jahresumsatz übersteigenden Betrag bis
zu einem Jahresumsatz von 25
Mio.

0,5
% von dem 25
Mio.

übersteigenden Jahresumsatz
Der Mindestprovisionsanspruch beträgt 120.000,00

zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und
ist zahlbar in monatli-chen Teilbeträgen von 10.000,00

.
Das Geschäft der [X.]n mit der B.
AG
gestaltete sich so, dass die B.
AG zunächst eine auf
bestimmte
Fahrzeugbauteile bezogene Anfrage an die [X.] richtete, die Angaben zum Gesamtvolumen und zur Jahresproduktion enthielt, jedoch mit dem Zusatz verbunden war, dass [X.] keine Verpflichtung
der B.
AG zur Abnahme entsprechender Volumina begrün-deten. Auf der Grundlage dieser
Anfrage erstellte die [X.] sodann ein [X.],
das wiederum Grundlage einer von der [X.] erteilten Serienbestellung war. Diese
Bestellung
enthielt u.a. Angaben zum Festpreis, zum Bedarfsort, zum Versand und zu den Zahlungsbedingungen, jedoch keine Stückzahlen, sondern lediglich einen Prozentsatz in Höhe
des auf den Gesamtbedarf entfal-lenden Lieferanteils. Nach den
der Serienbestellung zugrunde liegenden [X.] Geschäftsbedingungen der
[X.] stellen die in Anfragen oder Angebo-ten angegebenen Mengen lediglich unverbindliche Orientierungswerte dar und begründen keinerlei Verpflichtung für die B.
AG, diese Mengen zu bestellen. Außerdem ist
festgelegt, dass die in den Serienbestellungen angegebenen [X.] in keinem Zusammenhang zu Mengenangaben in Anfragen oder [X.]en stehen. Die Menge der von
der [X.]n zu liefernden Teile wurde in der Folge jeweils erst durch Lieferabrufe
der B.
AG konkretisiert.
4
-
4
-
Mit Schreiben vom 28.
Juli
2010, das dem Kläger am 3.
August
2010 [X.], erklärte
die [X.] die außerordentliche Kündigung des
[X.]
wegen eines Verstoßes des [X.] gegen das vertraglich verein-barte Wettbewerbsverbot. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das [X.] mit Ablauf des
3.
August
2010 beendet worden ist. Für den Monat August 2010 zahlte
die [X.] dem Kläger eine anteilige Vergü-tung in Höhe von 1.535,48

August 2010 fordert der Kläger eine restliche Provision in Höhe von 8.398,14

Das [X.] hat die [X.] in diesem Umfang durch Teilurteil zur Zahlung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.]n ist, nachdem der Kläger eine zunächst geltend gemachte Klageerweiterung nicht weiter [X.] hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, dass es sich bei dem [X.] Urteil um ein Schlussurteil handele. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die [X.] weiterhin die Abweisung der Klage er-reichen.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.]n führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, ist
über die Revision der [X.]n durch [X.] zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des [X.], sondern auf einer Sachprüfung
(vgl. [X.], Urteil vom 4.
April 1962 -
V [X.], [X.]Z 37, 79, 81 ff.).

5
6
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-
5
-
I.
Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe für den Monat August 2010 aus §
87 Abs. 1 HGB ein Anspruch auf [X.] in Höhe von restlichen 8.398,14

n
Provisionen resul-tierten aus Abrufen aus Serienbestellungen der B.
AG, die während der Laufzeit des [X.] aufgegeben worden seien. Das die Provisions-anwartschaft im Sinne des §
87 Abs.
1 HGB auslösende Geschäft sei in der Serienbestellung und nicht im einzelnen Lieferabruf zu sehen. Denn durch die Serienbestellung seien die wesentlichen Bedingungen der Lieferbeziehung [X.] festgelegt
worden,
der einzelne Lieferabruf folge einem Automatismus, ohne dass noch einmal Verhandlungen zwischen der [X.]n und der [X.] geführt würden. Zwar stehe die genaue Abnahmemenge im [X.]punkt der [X.] nicht fest. Die Festlegung auf konkrete Stückzahlen sei aber als alleiniges Abgrenzungskriterium zum Sukzessivlieferungsvertrag, der unstreitig [X.] sei, im vorliegenden Fall untauglich. In diesem Zusam-menhang sei auch zu beachten, dass der Serienbestellung erhebliche Vorpla-nungen vorangegangen seien, die sich erst bei Abwicklung der Serie im geplan-ten Umfang amortisierten. Entsprechend könne hier der Lieferabruf nur für die Höhe und Fälligkeit des Provisionsanspruchs des [X.] als maßgeblich an-gesehen werden
und nicht als eigenständiges Geschäft. Da ein Provisionsan-spruch nach § 87 Abs. 1 HGB gegeben sei, könne dahinstehen, ob dem
Kläger auch ein Anspruch
aus
§
87 Abs.
3 HGB zustehe
und ob er Handlungen vorge-nommen habe, die eine Serienbestellung durch die [X.] gefördert hätten.

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-
6
-
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Rechtsfehlerhaft
nimmt das Berufungsgericht an, dass dem Kläger gemäß
§
87 Abs.
1 HGB für nach der Beendigung des [X.] erfolgte Lieferabrufe der [X.] allein aufgrund während der Laufzeit dieses Vertrags erfolgter Serienbestellungen ein Provisionsanspruch in Höhe von 1 %
des auf die einzelnen Lieferabrufe
entfallenden Umsatzes
zusteht.

a) Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der
Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen
Ge-schäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abge-schlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.
Für die Frage, für welche Geschäfte der Handelsvertreter eine Provision erhalten soll und auf welchen [X.]punkt es für das Entstehen des Provisionsan-spruchs ankommt, ist die
von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung
maßgeblich.
Die Vorschrift des § 87 Abs.
1 Satz 1 HGB ist insoweit dispositiv (vgl. [X.] in [X.], Großkommentar
HGB, 5.
Aufl.,
2008, §
87 Rn.
11
f.
m.w.N.).
b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Provisions-vereinbarung im Hinblick auf das nach §
87 Abs.
1 HGB provisionspflichtige
Geschäft
ist von [X.] beeinflusst.
Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist allerdings revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgeset-ze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2014 -
VII ZR 4/13, juris
Rn. 17; Urteil vom 26. Juni 10
11
12
13
14
-
7
-
2014 -
VII ZR 289/12, [X.], 1773 Rn. 13 = NZBau 2014, 555; Urteil vom 12. September 2013 -
VII ZR 227/11, [X.], 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695). Das Berufungsurteil beruht indes auf derartigen Auslegungsfehlern.
Das Berufungsgericht hat
den Wortlaut der Provisionsvereinbarung nicht hinrei-chend berücksichtigt und dem Grundsatz der beiderseits [X.]en Auslegung nicht ausreichend Rechnung getragen.
Die
zwischen den Parteien geschlossene
Provisionsvereinbarung
be-gründet keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision allein aufgrund von [X.]en seitens der B.
AG, die während
der Laufzeit des [X.] erfolgt sind. Nach dem Inhalt des von den Parteien geschlossenen [X.] ist das die Provisionsanwartschaft des [X.] nach §
87 Abs.
1 HGB auslösende Geschäft nicht die jeweilige Serienbestellung, sondern der durch den Abruf seitens der [X.] zustande kommende jeweilige Liefervertrag.
Der [X.] kann die Provisionsvereinbarung der Parteien selbst auslegen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.
aa) Die Parteien haben in §
2 des [X.] vereinbart, Höhe von 1
% erhalten sollte, wobei zugleich bestimmt war, dass
die [X.] bei einem Jahresumsatz bis zu 12.000.000

on jährlich 120.000

10.000

schuldete. Dieser Mindestprovisionsanspruch, der wertmäßig einem Anteil von 1 %
bei einem Jahresumsatz von 12.000.000

dem
Kläger unabhängig
von der Anzahl oder dem Wert der von ihm vermittelten [X.] als Mindestvergütung zustehen.
Nach dem Wortlaut der
Bestimmung in § 2
ist die dem Kläger [X.] anteilig aus dem jeweiligen Jahresumsatz der [X.]n mit der B.
AG zu berechnen. Zwar ist für die vereinbarte Provision von 1 % eine
Be-15
16
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-
8
-
zugsgröße nicht ausdrücklich angegeben. Aus den folgenden Bestimmungen zuübersteigen, ergibt sich jedoch, dass nach dem Willen der Parteien auf den [X.] Jahresumsatz abzustellen ist. So soll dem Kläger von dem 25.000.000

tz ein Provisionsanspruch in Höhe von 0,5 % zustehen. Die Abhängigkeit des Provisionsanspruchs von dem
jewei-ligen Jahresumsatz bedeutet,
dass
die diesen Umsatz auslösenden Geschäfte nach dem Willen der Parteien Grundlage des Provisionsanspruchs
sind. Dies sind die jeweils durch die Lieferabrufe der
[X.] zustande kommenden Einzel-lieferverträge. Erst mit diesen und nicht bereits mit der von der [X.] aufgege-benen Serienbestellung wird der für den Provisionsanspruch nach dem Vertrag maßgebliche Umsatz generiert.
[X.]) Die Auffassung des Berufungsgerichts, das die [X.] auslösende Geschäft sei in der von der [X.] aufgegebenen Serienbe-stellung zu sehen, findet im Vertragswortlaut dagegen keine Stütze. Da
sich aus der Provisionsvereinbarung der Parteien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass auf den [X.]punkt der zu einer Bezugsbindung des Kunden führenden Serienbestellung abzustellen ist, ist nicht davon auszugehen, dass die [X.]
bereits im [X.]punkt der Serienbestellung unabhängig vom [X.] des [X.] eine Provisionsverpflichtung gegenüber dem Kläger
für die bis zum Abschluss der Serienproduktion erfolgenden und in ihrer Größenordnung noch nicht feststehenden Lieferabrufe übernehmen wollte.
Eine dahingehende Auslegung der Provisionsvereinbarung der Parteien wäre auch nicht [X.]. Mit einer solchen Regelung würde der
Be-klagten
im Hinblick auf die für solche Serienproduktionen üblichen Laufzeiten von mehreren Jahren anderenfalls ein unverhältnismäßig hohes wirtschaftliches Risiko aufgebürdet, weil sie
bei einem solchen Verständnis der Klausel im Falle der Beendigung des [X.] noch für einen erheblichen [X.]-18
19
-
9
-
raum zu Provisionszahlungen gegenüber dem ausgeschiedenen Kläger
und daneben zu Provisionszahlungen gegenüber dessen Nachfolger verpflichtet
sein könnte. Das wäre etwa dann der Fall, wenn sich die [X.] diesem ge-genüber auch zu Provisionszahlungen für Lieferabrufe aus früheren Serienbe-stellungen verpflichten würde. Eine solche Vertragsgestaltung liegt nahe, weil der nachfolgende Handelsvertreter regelmäßig von Beginn seines Vertragsver-hältnisses an auf ausreichende Einkünfte angewiesen sein dürfte. Hierfür spricht
zudem, dass mit der
vereinbarten Mindestprovision
eine derartige [X.] im Verhältnis zum
Kläger gewählt worden ist.
Das Interesse des [X.] rechtfertigt die vom Berufungsgericht gefun-dene Auslegung ebenfalls nicht. Denn seinem Provisionsinteresse ist bereits dadurch angemessen Rechnung getragen
worden, dass er von Beginn der [X.] an die vereinbarte Mindestprovision erhielt.
cc) Auf die rechtliche Qualifizierung der Serienbestellung als Rahmen-
bzw. Bezugsvertrag
(vgl.
[X.], Urteil vom 18. November 1957

[X.], NJW 1958, 180; [X.], Urteil vom 14. Juni 2007

6 U 529/06, juris Rn. 26; [X.] in
[X.], Großkommentar
HGB, 5.
Aufl.,
2008, §
87 Rn.
71
ff.; MünchKommHGB/von [X.], 3.
Aufl., §
87 Rn.
60) oder als
ein dem
Sukzessivlieferungsvertrag
vergleichbarer Vertrag
(vgl. Thume in
Küstner/Thume,
Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band
1, 4.
Aufl., [X.]. V Rn.
168; Döpfer
in
FS Thume
2008, [X.], 46) kommt es danach für die Entscheidung, ob dem Kläger für den in Rede stehenden [X.]raum ein [X.] nach § 87 Abs. 1 HGB zusteht, nicht entscheidend an. Vielmehr ist die Auslegung der von den Parteien getroffenen Provisionsvereinbarung maßgebend.
Auch aus der Entscheidung des [X.] vom 21. Ok-tober 2009 ([X.], NJW 2010, 298) ergibt sich nichts anderes.

20
21
-
10
-
2. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob dem Kläger
Provisions-ansprüche
gemäß §
87 Abs. 3 HGB
für Umsätze
zustehen, die auf
Lieferabru-fen der [X.] beruhen, die -
nach Beendigung des [X.]
-
im August 2010 erfolgt
sind.
Der [X.] kann in der Sache nicht selbst [X.], § 563 Abs. 3 ZPO, weil
Feststellungen dazu fehlen, ob die Voraussetzun-gen des § 87 Abs. 3 HGB
für nach Beendigung des Vertrags von der [X.]n geschlossene Lieferverträge
vorliegen. Die angefochtene Entscheidung ist da-her
aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.

III.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] vorsorglich auf Folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang ergänzend zu prüfen haben, ob nach der vertraglichen Vereinbarung
der Parteien
Ansprüche des [X.] gemäß § 87 Abs. 3 HGB für den Fall einer auf einen Wettbewerbs-verstoß gestützten außerordentlichen Kündigung möglicherweise ausgeschlos-sen sind, wie die [X.] in der Revision geltend gemacht hat. Ein allgemeiner Grundsatz, dass im Falle der Beendigung des [X.] durch fristlose Kündigung Provisionen für die [X.] nach Beendigung des Vertrags nicht geschuldet werden (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Dezember
2012

7
U
465/12, juris Rn. 29), ist allerdings nicht anzuerkennen. Insoweit kommt es auf die Auslegung der von den Parteien getroffenen Provisionsvereinbarung
unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage
im Einzelfall an.
Nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nachvertragliche Provisionsansprüche des [X.] gemäß §
87 Abs. 3 HGB für den Fall ausgeschlossen sein sollten, 22
23
24
-
11
-
dass
der [X.] wegen eines Verstoßes des [X.] gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot durch außerordentliche Kündigung been-det würde.
2.
Der Kläger hat einen ihm gegebenenfalls nach § 87 Abs. 3 HGB zu-stehenden Provisionsanspruch für den [X.]raum vom 4. bis zum 31.
August 2010 zudem der Höhe nach bislang nicht schlüssig dargelegt. Hierzu genügt es nicht,
zu den
auf diesen [X.]raum aufgrund von Lieferabrufen der [X.] entfal-lenden Umsätzen
vorzutragen.
Denn der Kläger kann nach der vertraglichen Provisionsvereinbarung, die insoweit auch für einen etwaigen Provisionsan-spruch nach § 87 Abs. 3 Satz 1 HGB beachtlich ist,
nicht eine Provision in der von ihm geltend gemachten Höhe von 1 % der von der [X.]n
in diesem [X.]raum
erzielten
Einzelumsätze, sondern lediglich eine Provision in Höhe von 1
% des
auf diesen [X.]raum anteilig entfallenden
Jahresumsatzes
beanspru-chen. Hierzu hat der Kläger zunächst die Höhe des [X.] insgesamt erzielten Jahresumsatzes darzulegen.
Für den hier interessierenden [X.]raum vom 4. bis zum 31. August 2010 ist der auf
diese [X.]spanne prozentual entfal-lende
Jahresumsatz
zugrunde zu legen.
Ein Provisionsanspruch in Höhe
von 1
%
des sich für diesen [X.]raum ergebenden anteiligen Umsatzes steht dem Kläger
nach § 87 Abs. 3 HGB
allerdings nur dann
zu, wenn feststeht, dass für die nach der Beendigung des Vertrags ab dem 4. August 2010
von der Beklag-ten
erzielten Umsätze die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB vorliegen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des [X.] kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab [X.]
-
12
-
lung beim [X.]
Einspruch
einlegen. Der Einspruch muss von einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift beim [X.], [X.] 45a, [X.] eingelegt werden.
Die Einspruchsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Eick
Halfmeier
[X.]

Graßnack

Sacher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.05.2013 -
12 O 48/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.03.2014 -
19 [X.] -

Meta

VII ZR 87/14

22.01.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. VII ZR 87/14 (REWIS RS 2015, 16761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16761

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 87/14

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VII ZR 227/11

19 U 104/13

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