Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2009, Az. VIII ZR 286/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1067

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 21. Oktober 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 87 Abs. 1, 3; § 87a Abs. 3; § 87b Abs. 3 Satz 2 Eine in einem (Unter-)Handelsvertretervertrag über die Vermittlung von Telefon-dienstverträgen vom Vertragspartner des ([X.] gestellte [X.], wonach ein Anspruch auf Provision mit der Beendigung dieses Vertrags-verhältnisses endet, verstößt gegen die zwingende Bestimmung des § 87a Abs. 3, 5 HGB und hält daher einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] BGB nicht stand (im [X.] an [X.], Urteil vom 10. Dezember 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 629). Die Vorschrift des § 87b Abs. 3 HGB trifft keine Bestimmung für die Dauer einer Pro-visionszahlungspflicht, sondern legt nur - in Ergänzung zu den in Abs. 1, 2 aufgeführ-ten [X.] - die Berechnungsweise für Provisionen bei [X.] und [X.] fest. Aus § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB lässt sich folglich keine zeitliche Begrenzung des Provisionsanspruchs eines ausgeschiedenen ([X.] ableiten, der ein entsprechendes Dauerschuldverhältnis vermittelt hat. [X.], Urteil vom 21. Oktober 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles und [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Schlussurteil des 19. Zi-vilsenats des [X.] vom 4. Oktober 2007 in Ziffer 1 seiner Entscheidungsformel hinsichtlich des [X.] - unter Abweisung der auf höhere Zinsen gerichteten Klage - wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.264,64 • nebst Zin-sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] aus 1.633,13 • ab 30. März 2005, aus weiteren 22.032,06 • ab 12. Januar 2007 und aus weiteren 599,45 • ab 23. Januar 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte ist als Handelsvertreterin für zwei Telekommunikations-unternehmen tätig. Sie vermittelt beiden Anbietern Kunden für [X.] im Festnetz. Hierbei setzt sie [X.] ein. Für die Leistungen der [X.] gewährt die Beklagte Provisionen, die vom Gesprächsvolumen des jeweiligen Kunden abhängen. Der Kläger war vom 1. September 2003 bis Dezember 2004 als [X.] für die Beklagte tätig. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten der [X.] sind in dem von der [X.] gestellten Formularvertrag vom 1./19. [X.] 2003 geregelt. Darin sind folgende Bestimmungen über die [X.] des [X.] ("Handelsvertretung") getroffen worden: 2 "1) Provisionspflichtige Geschäfte Die Handelsvertretung hat Anspruch auf Provision für Umsätze, die die b.

GmbH [Beklagte] während des Bestehens des [X.] mit den durch die Handelsvertretung gewonnenen Kunden erzielt. Der [X.] endet mit Beendigung des [X.] 2) Provision Die [X.] beträgt: Für [X.] 6 %. Die Provision wird für die aktive Betreuung des Kundenstammes gezahlt. Der Anspruch auf die Provision endet mit der Beendigung des [X.]. § 89 HGB bleibt [X.] unberührt." 3 Die in [X.] des Ver[X.] für die "aktive Betreuung des Kundenstamms" vorgesehene Provision enthält die Vergütung für die Vermittlungs- und [X.]tätigkeit des [X.]. Den Kunden war die Möglichkeit eingeräumt, den [X.] mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Mit Schreiben vom 11. November 2004 kündigte die Beklagte das [X.] mit dem Kläger ordentlich zum 31. Dezember 2004. [X.] - 4 - ßerdem erklärte sie mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 eine fristlose Kündi-gung. 5 Der Kläger hat im Wege der Stufenklage Auskunft über die im Januar 2005 verdienten Provisionen verlangt. Das [X.] hat die Klage abgewie-sen. Im anschließenden Berufungsverfahren hat der Kläger Abrechnung aller ab dem 1. Januar 2005 verdienten Provisionen begehrt. Das [X.] hat diesem Begehren mit rechtskräftigem Teilurteil vom 25. Januar 2007 statt-gegeben. Nach erteilter Abrechnung für die [X.] und 2006 hat der Kläger den für diesen [X.]raum geltend gemachten Provisionsanspruch mit 24.264,64 • beziffert, hilfsweise hat er Zahlung eines Handelsvertreteraus-gleichs in Höhe von 19.128 • verlangt. Mit Schlussurteil vom 4. Oktober 2007 hat das [X.] die Beklagte verurteilt, Provision in der geforderten Höhe zu entrichten. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die [X.] die Abweisung des Zahlungsbegehrens. Entscheidungsgründe: Die Revision hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Eine Abänderung des Berufungsurteils ist nur hinsichtlich der Laufzeit der zugesprochenen Prozess-zinsen (§ 291 BGB) geboten. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 7 Der Kläger könne nach § 84 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte [X.] - 5 - gen, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit [X.] geschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Einem (Unter-)Handelsvertreter stünden auch für solche Geschäfte Provision zu, die zwar vor Beendigung des ([X.] abgeschlossen, aber erst danach ausgeführt worden seien. Der Anspruch des [X.] auf [X.] dieser Überhangprovisionen sei nicht wirksam a[X.]edungen worden. Denn der formularmäßig vereinbarte Ausschluss dieser Provisionen verstoße gegen die zwingende Bestimmung des § 87a Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 HGB und halte damit einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Vergebens mache die Beklagte geltend, der Anwendungsbereich des § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB sei nicht berührt, weil keiner der von dieser Vorschrift erfassten [X.] bei den vom Kläger vermittelten Verträgen oder Geschäften eintreten könne. Bei den vermittelten [X.]n sei der Anbieter bei Abruf durch den Kunden zur Erbringung von [X.] verpflichtet, jedenfalls aber zur Mitwirkung bei der Herstellung von Verbindungen zwischen dem Kunden und [X.] im jeweiligen [X.] sowie bei der Übermittlung von Informationen. Stelle er dem Kunden die generelle Möglichkeit, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, erst später als vereinbart - nämlich erst nach Ablauf des Unterhandelsvertreterverhältnis-ses - zur Verfügung, sei der Anwendungsbereich des § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB ohne weiteres eröffnet. Nichts anderes gelte, wenn man mit der [X.] eine Leistungspflicht des Anbieters erst ab dem konkreten Abruf der Verbindungs-leistung durch den Kunden bejahen wolle. Auch in diesem Fall sei eine verspä-tete Leistungserbringung des Anbieters denkbar, etwa wenn die gewünschte Verbindung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten [X.] zustande komme. 9 Die Vorschrift des § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB werde entgegen der Ansicht der [X.] nicht durch § 87 Abs. 3 HGB verdrängt, denn es lägen keine 10 - 6 - - von dieser Regelung erfassten - nachvertraglichen Geschäfte vor. Nicht das einzelne Telefonat, sondern der [X.] [X.] stelle das provisionspflichtige Umsatzgeschäft dar. Zudem würde die Zahlungspflicht der [X.] selbst dann nicht berührt, wenn man im Hinblick auf die einzelnen vom Kunden abgerufenen Leistungen die Bestimmung des § 87 Abs. 3 [X.] HGB anwenden wollte. Denn die nach Beendigung des ([X.] von den Kunden in Anspruch genommenen Leis-tungen seien ausschließlich auf die Tätigkeit des [X.] zurückzuführen, und der von der genannten Vorschrift geforderte zeitliche Zusammenhang sei [X.] für den hier in Frage stehenden [X.]raum - zwei Jahre nach Beendigung des ([X.] - gegeben. Aus dem Umstand, dass [X.] in der höchstrich-terlichen Rechtsprechung Anerkennung gefunden hätten, könne die Beklagte nichts für sich herleiten. Zwar könne - wie schon § 89b Abs. 1 Satz 1 [X.] HGB aF zeige - ein Provisionsanspruch vom Fortbestehen des [X.] abhängig gemacht werden. In den von der [X.] angeführten Entscheidungen des [X.] seien die [X.] jedoch in entscheidenden Punkten anders gefasst gewesen als die streitgegenständli-chen Formularabreden. 11 Die Dauer der Provisionszahlungspflicht sei nicht auf einen Monat nach Beendigung des ([X.] begrenzt. Der Anwen-dungsbereich der von der [X.] herangezogenen Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB sei schon deswegen nicht eröffnet, weil das Entgelt variabel und leistungsbezogen zu entrichten sei. Zudem enthalte § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB lediglich eine Regelung über die Abrechnung der Provision, treffe aber keine Aussagen über den Inhalt der Provisionspflicht. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung habe der Handelsvertreter im Falle eines - wie hier - [X.] - 7 - stehenden Dauerschuldverhältnisses fortlaufend Anspruch auf - jeweils von ei-nem Kündigungszeitpunkt zum nächsten berechnete - Provisionszahlungen. II. 13 Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Zutreffend hat das Be-rufungsgericht dem Kläger nach § 84 Abs. 3, § 87 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB in Verbindung mit den zur [X.] getroffenen vertraglichen Absprachen Ansprüche auf Provisionszahlungen für die [X.] und 2006 zugebilligt. Die in [X.], [X.] des ([X.] enthaltenen formularmäßigen [X.] halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] BGB nicht stand und sind damit [X.]. Lediglich hinsichtlich des Zinsausspruches ist die Entscheidung des [X.] abzuändern, im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen. 1. Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter - und wegen § 84 Abs. 3 HGB auch dessen [X.] - Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit [X.] geschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Der Provisionsanspruch entsteht dabei aufschiebend bedingt (vgl. § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB) bereits mit dem Abschluss des vermittelten Ver[X.] zwischen dem Unternehmer und dem Kunden. In diesem [X.]punkt ist die Provisionsforderung nach Grund und Berechnungsfuß - vorbehaltlich des § 87b Abs. 2 Satz 1 HGB - festgelegt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Dezember 1989 - [X.], NJW 1990, 1665, unter 2 m.w.[X.]). Eine anschließende Beendigung des [X.] beeinträchtigt diese Forderung nicht mehr ([X.], aaO). 14 Vielmehr billigt § 87 Abs. 1 HGB dem Handelsvertreter auch für solche Geschäfte Provisionen zu, die zwar vor Beendigung des [X.] - 8 - [X.] abgeschlossen, aber erst nach diesem [X.]punkt ausgeführt worden sind (vgl. [X.]surteil vom 10. Dezember 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 629, unter [X.]; [X.], [X.] 2008, 761 - so genannte Überhangprovisionen). Es ist daher unschädlich, dass die aufschiebende Bedingung für das Entstehen des Provisionsanspruches (§ 87a Abs. 1 Satz 1 HGB; vgl. hierzu [X.], Urteil vom 21. Dezember 1989, aaO; [X.], Urteil vom 9. Dezember 1963 - [X.], [X.], 497, unter 1; [X.] 33, 92, 95) in diesen Fällen erst nach Ablauf des [X.] eintritt. Auch für die Fälle, dass der [X.] das vermittelte Geschäft nicht oder anders als abgeschlossen ausführt, hat der Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen. Nach der zwingenden (vgl. § 87a Abs. 5 HGB) Regelung des § 87a Abs. 3 HGB hat ein Handelsvertreter [X.] auch dann, wenn die aufschiebende Bedingung für dessen Entstehung nicht eintreten kann, weil der Unternehmer das Geschäft vertrags-widrig nicht oder abweichend ausführt. Der Provisionsanspruch entfällt lediglich dann, wenn sich der Unternehmer für die unterbliebene Ausführung entlasten kann. Abweichend von diesem gesetzlichen Anspruchssystem sehen die in [X.] Satz 2 und in [X.] Satz 2 der Vereinbarung vom 1./19. September 2003 enthaltenen Vertragsklauseln einen Ausschluss sämtlicher Provisionsansprüche für die [X.] nach Beendigung des Handelsvertreterver[X.] vor. Nach dem [X.] Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Bestimmungen soll die Provisionszahlungspflicht unmittelbar mit dem Ablauf des [X.] wegfallen, um so eine langzeitige Bindung der [X.] an ihre in periodi-schen Abschnitten fortlaufend zu erfüllenden Zahlungspflichten zu verhindern. Die Provisionszahlungspflicht soll damit sowohl bei bereits während der [X.] eingerichteten und über die Beendigung des Handelsvertreterver-[X.] hinaus zur Verfügung gestellten [X.] als auch in den Fällen, in denen der Anbieter dem Kunden den [X.] - gen Zugang zum Telekommunikationsnetz erst nach Ablauf des Vertreterver-[X.] verschafft. Auch für die in § 87a Abs. 3, 5 HGB geregelten Fälle der ver-tragswidrig unterbleibenden oder verzögerten Ausführung des vermittelten [X.] machen die Ausschlussklauseln keine Ausnahme. Mit diesem umfas-senden Regelungsgehalt ist aber eine unangemessene Benachteiligung des ([X.] nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] BGB verbun-den. a) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei den vom Kläger für die [X.] und 2006 geltend gemachten Ansprüchen nicht um Provisi-onsforderungen aus nachvertraglichen Geschäften, die nur unter den ein-schränkenden Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB verlangt werden könn-ten. Denn nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ist nicht das jeweils vom Kunden geführte einzelne Telefongespräch Gegenstand der Provisionspflicht, sondern der vom Kläger vermittelte Abschluss eines - auf einen bestimmten Festnetztarif bezogenen - [X.]es. Dies ergibt sich aus dem in [X.], [X.] und [X.] der Vereinbarung vom 1./19. September 2003 aufgeführten Pflichtenprogramm. Darin wurde dem Kläger die Verpflich-tung auferlegt, (umsatzstarke) Kunden für die von der [X.] repräsentierten Telefonanbieter zu gewinnen und den bestehenden Kundenstamm fortlaufend zu erweitern. Die einzelnen Telefonate sind nur für die Höhe und Fälligkeit der Provisionsansprüche von Bedeutung (vgl. § 87a Abs. 4 HGB, § 4b der [X.] vom 1./19. September 2003). 17 Auch die Revision zieht letztlich nicht in Zweifel, dass der Kläger nicht Gesprächseinheiten, sondern [X.] zu vermitteln hatte. Sie sieht aber den für die Entstehung eines Provisionsanspruchs erforderlichen Geschäftsab-schluss (§ 87 Abs. 1 Satz 1 HGB) nicht in dem Zustandekommen eines Tele-fondienstver[X.], sondern will jedes einzelne Telefonat als eigenständigen 18 - 10 - Vertragsabschluss werten, weil der Kläger durch den vermittelten [X.] letztlich nur "Rahmenbeziehungen" zwischen Kunden und Anbie-ter hergestellt habe. Hierbei verkennt sie die Eigenart eines Telefondienstleis-tungsver[X.]. Durch den Abschluss eines als Dauerschuldverhältnis zu [X.] [X.]s verpflichtet sich der Anbieter, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und es ihm fortlaufend zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme an-kommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest-netzes oder eines Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen ([X.] 158, 201, 203; [X.], Urteil vom 16. November 2006 - [X.], [X.], 438, [X.]. 8; jeweils m.w.[X.]). Ein Kunde, der ein Telefonat zu dem ihm ein-geräumten Tarif führt, nimmt damit nur die ihm vertraglich eingeräumte Nut-zungsmöglichkeit wahr, schließt aber nicht mit dem Anbieter fortlaufend [X.] ab. Deswegen liegt hier gerade kein Rahmenvertrag vor, der nur be-stimmte Bedingungen für künftig abzuschließende Einzelverträge festlegt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 30. April 1992 - [X.], NJW-RR 1992, 977, un-ter II 3 a m.w.[X.]). Jede andere Betrachtung würde zu einer unnatürlichen Auf-spaltung der zwischen [X.] und Anbieter eingegangenen [X.] führen. b) Da folglich keine Provisionen aus nachvertraglichen Geschäften (§ 87 Abs. 3 HGB) in Rede stehen, kann der Kläger nach § 87 Abs. 1, § 87a Abs. 1 HGB Provisionen für die Umsätze verlangen, die nach Beendigung des Vertre-terver[X.] unstreitig mit den von ihm vermittelten Kunden erzielt worden sind. Keine Partei zieht in Zweifel, dass das (Unter-)Handelsvertreterverhältnis [X.] mit Ablauf des 31. Dezember 2004 sein Ende gefunden hat. Der Sache nach handelt es sich bei den geltend gemachten Forderungen um Überhang-provisionen, nämlich um Provisionen für nach dem 1. Januar 2005 ausgeführte [X.]. Ein [X.] wird durch den Anbieter [X.] - führt, wenn er seine - oben unter 1 a beschriebene - Verpflichtung erfüllt, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu verschaffen und es ihm dadurch zu ermöglichen, abgehende Telefonverbindungen aufzu-bauen und ankommende Verbindungen entgegenzunehmen. Die Ausführung eines solchen Dauerschuldver[X.] erschöpft sich nicht in der (einmaligen) Bereitstellung eines [X.]es oder einer Netzverbindung, vielmehr hat der Unternehmer dem Kunden während der gesamten Vertragslaufzeit die Möglich-keit der Nutzung der eingerichteten Netzverbindung zu gewähren. c) Der Anspruch des [X.] auf Zahlung der sich aus den ab dem 1. Januar 2005 getätigten Telefonaten ergebenden Provisionen ist durch die in [X.] Satz 2 und [X.] Satz 2 des ([X.] vom 1./19. September 2003 enthaltenen Ausschlussklauseln nicht wirksam a[X.]edungen worden. Hierbei handelt es nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB. Sie unterliegen damit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, der sie - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Hinblick auf § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] BGB, § 87a Abs. 3, 5 HGB nicht standhal-ten. 20 aa) Die Bestimmung des § 87 Abs. 1 HGB ist allerdings nicht zwingend. Daher können - wie sich mittelbar auch aus § 89b Abs. 1 Satz 1 [X.] Alt. 1 HGB aF ergibt - Ansprüche des Handelsvertreters auf Überhangprovisionen zumindest individualvertraglich wirksam ausgeschlossen werden ([X.] 33, 92, 94, unter 1; [X.]surteil vom 10. Dezember 1997, aaO, unter [X.] a; [X.]/von [X.], 2. Aufl., § 87 [X.]. 64; [X.] in[X.], Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 87 [X.]. 11; [X.], Handelsvertreterrecht, 4. Aufl., § 87 [X.]. 48; [X.]/[X.], HGB, 33. Aufl., § 87 [X.]. 48; jeweils m.w.[X.]). Ob dies generell auch für den Ausschluss solcher Provisionen durch 21 - 12 - vom Vertragspartner des Handelsvertreters gestellte Allgemeine Geschäftsbe-dingungen gilt, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Der [X.] hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1997 ausdrücklich offen ge-lassen (aaO, unter [X.] b). 22 [X.]) Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Denn die von der [X.] gestellten [X.] sind jedenfalls deswegen unwirksam, weil sie - wie bereits unter [X.] ausge-führt - auch solche Provisionen erfassen, die dadurch zu Überhangprovisionen werden, dass der Unternehmer das vermittelte Geschäft nicht oder verspätet ausführt (§ 87a Abs. 3, Abs. 5 HGB). Solche Provisionen können nicht einmal in [X.] ausgeschlossen werden (vgl. [X.] 33, 92, 94 f.; vgl. auch [X.] in: [X.]/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., [X.]. 1186); erst recht gilt dies für Allgemeine Geschäftsbe-dingungen (vgl. [X.]surteil vom 10. Dezember 1997, aaO, unter [X.] b, m.w.[X.]; vgl. ferner für [X.] in: [X.]/Boujong/ [X.]/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 92 [X.]. 18; [X.] in: [X.]/[X.]/ [X.], AGB-Recht, 10. Aufl., [X.]. § 310 [X.]. 408). (1) Entgegen der Ansicht der Revision setzen sich die von der [X.] gestellten formularmäßigen [X.] in Widerspruch zu § 87a Abs. 3 HGB. Die Revision meint zwar, die Bestimmung des § 87a Abs. 3 HGB sei auf die vorliegend in Frage stehenden besonderen Vertragsbeziehun-gen beim Vertrieb von Telekommunikationsdienstleistungen nicht anwendbar. Die Vorschrift sei vielmehr auf Warenvertreter zugeschnitten und könne für die atypische Vermittlungstätigkeit des [X.], dessen Aufgabe in der Herstellung einer Rahmenbeziehung zwischen Kunden und Telefongesellschaft bestanden habe, keine Geltung beanspruchen. Diese Erwägungen treffen jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu. Die Bestimmung des 23 - 13 - § 87a Abs. 3 HGB findet auch auf die Vermittlung von Dienstleistungen Anwen-dung; die von der Revision befürwortete Einschränkung ihrer inhaltlichen Reichweite auf typische Warenaustauschgeschäfte findet im Gesetz keine Stüt-ze. Zudem hat der [X.] die Bestimmung des § 87a Abs. 3 HGB trotz der für Versicherungsvertreter geltenden Besonderheiten (§ 92 Abs. 2 HGB) auch auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen angewandt (Urteil vom 19. November 1982 - [X.], [X.] 1983, 2135, unter [I] 2 a). (2) Vergeblich macht die Revision geltend, Leistungsstörungen im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB seien bei [X.] ausgeschlossen, [X.] aber nicht ernsthaft zu befürchten. Diese Einschätzung trifft nicht zu. Der Anwendungsbereich des § 87a Abs. 3 HGB ist weit gefasst. Er betrifft nicht nur die Fälle einer ganz oder teilweise unterbleibenden Ausführung des [X.], sondern auch dessen mangelhafte Durchführung. Hierzu zählen vor allem die Fälle der verspäteten Ausführung ([X.] 33, 92, 95; [X.]surteil vom 10. Dezember 1997, aaO; jeweils m.w.[X.]). Solche vertragswidrigen Leistungs-verzögerungen sind bei der Bereitstellung von Telefonanschlüssen oder von [X.] zu bestimmten Fernsprechtarifen in mehrfacher Weise möglich und - anders als die Revision meint - keineswegs nur theoretischer Na-tur. Wie bereits unter [X.] a ausgeführt, verpflichtet sich bei einem [X.] der Anbieter, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Tele-kommunikationsnetz zu eröffnen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfestnetzes oder eines Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (vgl. [X.] 158, aaO; [X.], Urteil vom 16. November 2006, aaO; jeweils m.w.[X.]). Vertragswidrige Verzögerungen bei der Ausführung dieser Dienstleistungen können daher zum einen bei der erstmaligen Einrichtung des beantragten Telefonanschlusses oder der erstmali-gen Freischaltung des gewünschten Tarifs auftreten, zum anderen aber auch 24 - 14 - im weiteren Verlauf der auf längere [X.] angelegten Geschäftsverbindung. Denn die [X.] diese ist auch im Verhältnis zum [X.] Unternehmerin im Sinne von § 87a Abs. 3 HGB (vgl. [X.]surteil vom 5. März 2008 - [X.] ZR 31/07, [X.], 923, [X.]. 13) - ist verpflichtet, dem Kunden fortlaufend die technischen Voraussetzungen für den ungestörten [X.] von Sprache und Daten zur Verfügung zu stellen. Soweit die Revision anführt, keine der betroffenen Telefongesellschaften - und auch keiner ihrer Konkurrenten - denke jemals daran, einem vermittelten Kunden die Inanspruchnahme ihrer Dienste für gewisse [X.] "vorzuenthalten", verkennt sie, dass die unterbliebene oder mangelhafte Ausführung der ge-schuldeten Dienstleistungen nach § 87a Abs. 3 HGB schon bei einem "Vertre-tenmüssen" einen Anspruch auslöst. Es genügt daher, dass das vertragswidrige Verhalten auf bloßer Fahrlässigkeit oder einem übernommenen Risiko beruht (vgl. etwa [X.], Handelsvertreterrecht, aaO, § 87a [X.]. 26; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], HGB, 6. Aufl., § 87a [X.]. 6; jeweils m.w.[X.]). Dass technische Störungen oder Bearbeitungsfehler zu einer verspäteten Freischaltung oder verzögerten Wiederbereitstellung der Netzverbindung führen können, bedarf angesichts der Lebenserfahrung keiner Vertiefung. Auch die Möglichkeit, dass die Telefongesellschaft einen erteilten Auftrag vertragswidrig storniert (vgl. hier-zu auch [X.], Urteil vom 21. November 1991 - [X.], NJW-RR 1992, 868) oder wegen eingetretener Insolvenz nicht mehr ausführen kann (vgl. [X.]sur-teil vom 5. März 2008, aaO, [X.]. 18 m.w.[X.]), lässt sich nicht ausschließen. Diese Leistungsstörungen müssen keineswegs auf die Dauer des zwischen den [X.] abgeschlossenen [X.] beschränkt bleiben. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich auch auf einen [X.]raum nach Beendi-gung dieses Ver[X.] erstrecken und damit Überhangprovisionen nach § 87a Abs. 3 HGB auslösen. Wie die Revisionserwiderung zutreffend zu bedenken gibt, sind solche, sich nach Vertragsende fortsetzende vertragswidrige [X.] - 15 - haltungen der geschuldeten Dienstleistung vor allem bei kurz vor Beendigung des ([X.] vermittelten Aufträgen denkbar. Auch solche Ansprüche sollen aber nach den von der [X.] gestellten umfas-senden [X.] in Wegfall geraten. 26 Damit verstoßen die verwendeten Formularklauseln gegen zwingendes Recht (§ 87a Abs. 3, 5 HGB) und benachteiligen den Kläger entgegen den Ge-boten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] BGB). Die Unangemessenheit dieser Abreden entfällt nicht deswegen, weil - so die Revision - bei Leistungsstörungen im Netzbetrieb nicht ohne weiteres fest-gestellt werden könne, in welchem Umfang der Kunde bei ungestörter [X.] geführt hätte. Mögliche Schwierigkeiten bei der [X.] der Anspruchshöhe, denen zudem durch Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO begegnet werden kann, ändern nichts daran, dass dem Kläger durch die beanstandeten [X.]n unabdingbare Forderungen aberkannt werden sollen. (3) Die Revision führt weiter an, "vergleichbare" [X.] fänden gegenüber Versicherungsvertretern seit Jahrzehnten unbean-standet Verwendung; auch der [X.] habe sie mehrfach als unbedenklich ein-gestuft. Dies trifft jedoch nicht zu. Der [X.] hat sich in den von der Revision angeführten Entscheidungen mit der Wirksamkeit solcher [X.]n nicht aus-drücklich befasst. Gegenstand der [X.]surteile vom 22. Dezember 2003 ([X.] ZR 117/03, [X.], 1483) und vom 1. Juni 2005 ([X.] ZR 335/04, [X.], 1866) war ein Ausgleichsanspruch von Versicherungsvertretern nach § 89b HGB aF, nicht dagegen die - hier in Frage stehende - Provisionsfortzah-lungspflicht. Allerdings ist Voraussetzung für das Entstehen eines Ausgleichs-anspruchs nach § 89b HGB aF, dass der Handelsvertreter infolge der [X.] Ansprüche auf Provisionen verliert, die er bei Fortsetzung seiner Tätigkeit erhalten hätte. Der [X.] hatte aber in den [X.] - 16 - nannten Fällen keinen Anlass, die Wirksamkeit der dort verwendeten [X.] nach § 307 BGB, § 87a Abs. 3 HGB in Zweifel zu zie-hen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheiden sich die dortigen [X.] in entscheidenden Punkten von den hier in Frage stehenden Formularklauseln. In dem dem [X.]surteil vom 22. Dezember 2003 (aaO) zugrunde liegenden Versicherungsvertretervertrag war - insoweit vergleichbar mit dem vorliegenden Fall - unter [X.]4 des [X.]werks zwar vorgesehen, dass jegliche Provisionsansprüche mit der [X.] erlöschen. Anders als im Streitfall war die [X.] ("Abschlussprovision") aber nicht an den [X.]punkt der Ausführung des Geschäfts (§ 87a Abs. 1, Abs. 3 HGB) geknüpft, sondern an die Vermittlung eines Versicherungsver[X.], wo-bei hierfür bereits die Aufnahme eines ordnungsgemäßen Antrags genügen sollte. Die der [X.]sentscheidung vom 1. Juni 2005 (aaO) zugrunde liegende [X.] ordnete ebenfalls das Erlöschen jeglicher Ansprü-che mit Beendigung des Vertragsverhältnisses an, machte hiervon aber - [X.] als die hier vorliegenden [X.]n - eine ausdrückliche Ausnahme für die "noch fällig werdenden Abschlussprovisionen aus eingereichten, aber noch nicht dokumentierten Anträgen". (4) Die in [X.] Satz 2, [X.] Satz 2 der Vereinbarung vom 1./19. [X.] 2003 enthaltenen [X.] können nicht auf einen unbedenklichen Regelungsgehalt zurückgeführt werden. Eine solche geltungs-erhaltende Reduktion der inhaltlich zu weitgehenden [X.]n ist nach gefestig-ter Rechtsprechung des [X.] unzulässig ([X.]surteil vom 10. Dezember 1997, aaO, unter [X.] b [X.]; [X.] 114, 338, 342 f.; 109, 197, 203, jeweils m.w.[X.]). Wenn eine [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders auch nur für einen Teil der von der [X.] nach Wortlaut und erkennbaren Sinn erfassten Fallgestaltungen [X.] - 17 - messen benachteiligt, ist sie nach § 307 BGB insgesamt unwirksam, es sei denn, sie lässt sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinn-voll in einen zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen ([X.]s-urteil, aaO; [X.] 114, aaO; 109, aaO). Daran fehlt es hier. Einen im Hinblick auf § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB zulässigen Inhalt könnten die verwandten [X.]n nur durch Erweiterung um einen Ausnahmetatbestand erlangen, der der zwingenden gesetzlichen Vorschrift Rechnung trägt (vgl. [X.]surteil vom 10. Dezember 1997, aaO). Dies käme aber einer geltungserhaltenden Redukti-on gleich. 2. Vergebens beruft sich die Revision darauf, im Falle der Unwirksamkeit der Formularklauseln sei der Provisionsanspruch des [X.] auf einen Monat nach Beendigung des ([X.], hier also auf den Monat Januar 2005, zu beschränken. Diese Rechtsfolge will die Revision, an-knüpfend an die den Kunden eingeräumte Kündigungsfrist von einem Monat, aus § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB herleiten. 29 a) Die Vorschrift des § 87b Abs. 3 HGB trifft jedoch keine Bestimmung über die Dauer einer Provisionszahlungspflicht, sondern legt nur - in Ergänzung zu den in Abs. 1, 2 aufgeführten [X.] - die Berechnungsweise für Provisionen bei Gebrauchsüberlassungs- und [X.] fest. [X.] unterscheidet sie zwischen Verträgen mit bestimmter Dauer (§ 87b Abs. 3 Satz 1 HGB), bei denen sie als Bemessungsgrundlage das Entgelt für die fest vereinbarte Vertragsdauer vorgibt, und Verträgen mit unbestimmter Laufzeit (§ 87b Abs. 3 Satz 2 HGB). In den letztgenannten Fällen soll [X.] für die Provision zunächst der [X.]raum sein, zu dem das Dauer-schuldverhältnis erstmals vom Kunden gekündigt werden kann. Wird dieses fortgesetzt, hat der Handelsvertreter Anspruch auf "weitere entsprechend be-rechnete Provisionen" (§ 87b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 HGB). 30 - 18 - b) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich sowohl aus dem Geset-zeswortlaut als auch aus dem Zusammenspiel der Vorschriften der §§ 87, 87a, 87b, 87c HGB, dass § 87b Abs. 3 HGB nur eine Regelung über Abrechnungs-modalitäten trifft. Die Entstehung des Provisionsanspruchs richtet sich - von vertraglichen Vereinbarungen abgesehen - allein nach §§ 87, 87a HGB (so zu-treffend [X.], aaO, [X.]. 1052; MünchKommHGB/von [X.], aaO, § 87b [X.]. 32; vgl. ferner [X.], [X.] 1977, 817). § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB legt demgegenüber nur fest, dass bei [X.] mit unbe-stimmter Laufzeit der Provisionsanspruch nach [X.]abschnitten berechnet wird, und zwar - wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat - jeweils von Kündigungszeitpunkt zu Kündigungszeitpunkt. Soweit Teile der Literatur dem-gegenüber den Standpunkt einnehmen, mit ungenutztem Ablauf der eingeräum-ten Kündigungsfrist entstehe jeweils ein neuer Provisionsanspruch (vgl. [X.] in[X.]/[X.], Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., § 87b [X.]. 11; [X.]/[X.], HGB, 5. Aufl., § 87b [X.]. 14a), findet [X.] Sichtweise im Gesetz keine Stütze. Wenn ein Handelsvertreter den [X.] eines Dauerschuldverhältnisses vermittelt, erwirbt er hierdurch einen bedingten Provisionsanspruch für die Dauer dieses Ver[X.], der [X.] - meist in Einzelabschnitten - abgerechnet wird. Mit dem ungenutzten Ablauf eines [X.] ist schon nach der Verkehrsanschauung kein neuer Geschäftsabschluss verbunden; es wird lediglich das bestehende Dauer-schuldverhältnis fortgesetzt (so auch [X.], [X.] 1984, 674, 675; [X.], aaO, m.w.[X.]; MünchKommHGB/von [X.], aaO, § 87b [X.]. 44). 31 c) Aus § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB lässt sich folglich keine zeitliche Be-grenzung des bei einem vermittelten Dauerschuldverhältnis entstehenden Pro-visionsanspruchs des ausgeschiedenen ([X.] ableiten. Dieser erhält auch bei einem beendeten [X.] - sofern solche [X.], wie hier, vertraglich nicht wirksam ausgeschlossen wurden - die ver-32 - 19 - einbarten Provisionen für die Dauer der Laufzeit des vermittelten Ver[X.] (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO; MünchKommHGB/von [X.], aaO, § 87b [X.]. 44; [X.], aaO, § 87b [X.]. 29; [X.]/Sonnen-schein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87b [X.]. 16; im Ergebnis jetzt auch [X.], aaO, § 87b [X.]. 17; aA [X.], aaO, § 87b [X.]. 4). Da § 87b Abs. 3 Satz 2 HGB schon aus den angeführten Gründen dem Provisionsverlangen des [X.] nicht entgegen steht, bedarf die weiter von der Revision vertiefte Frage keiner Klärung, ob diese Bestimmung bei [X.] mit einem variablen, ergebnisbezogenen Entgelt überhaupt Anwendung findet (ablehnend etwa [X.]/[X.], aaO, § 87b [X.]. 13; [X.], aaO, § 87b [X.]. 25; [X.], aaO, [X.]. 1041 f.; MünchKommHGB/von [X.], aaO, § 87b [X.]. 33; [X.], aaO, § 87b [X.]. 4). 3. Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, der Provisionsan-spruch des [X.] sei jedenfalls in analoger Anwendung der für [X.] Geschäfte geltenden Vorschrift des § 87 Abs. 3 HGB auf einen angemes-senen [X.]raum zu begrenzen. Diese zeitliche Grenze will die Revision eben-falls bei einem Monat nach Beendigung des (Unter-)[X.] ziehen, weil auch hierfür von Bedeutung sei, dass sich die vom Kläger vermittel-ten [X.] mit einer Kündigungsfrist von einem Monat vom [X.] können. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der in § 87 Abs. 3 HGB geregelten Grundsätze auf die vorliegend in Frage stehenden Überhangprovisionen aus bereits während der Laufzeit des [X.]s abgeschlossenen Geschäften liegen jedoch nicht vor. 33 a) Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Der [X.] hat in § 87 Abs. 1, Abs. 3 HGB umfassende Regelungen über [X.] getroffen. Dabei hat er bewusst dem [X.]punkt der Erfüllung des vermittelten Geschäftes keine Bedeutung beigemessen; auch die Laufzeit eines 34 - 20 - vermittelten [X.] spielte in seinen Überlegungen keine Rolle. Dass er über die Fälle des § 87 Abs. 1 HGB hinaus einem Handelsvertreter auch dann Ansprüche zuerkannte, wenn dessen Vermittlungsbemühungen bei Beendigung des [X.] schon weitgehend gediehen waren (§ 87 Abs. 3 HGB), beruht letztlich auf "praktischen Erwägungen" ([X.]. 1/3856, [X.] f.); es sollten Streitigkeiten über die Aufteilung einer Provisi-on zwischen dem ausgeschiedenen Handelsvertreter und seinem Nachfolger vermieden werden. b) Zudem besteht auch keine vergleichbare Interessenlage. § 87 Abs. 3 HGB ist geschaffen worden, um einem Handelsvertreter, der bereits erhebliche Anstrengungen unternommen, aber noch keinen Vertragsabschluss erreicht hat, einen wirtschaftlichen Gegenwert für seine Bemühungen zukommen zu lassen ([X.]. 1/3856, [X.]). Die Regelung will damit eine Benachteilung des ausscheidenden Handelsvertreters verhindern. Gleichzeitig war der [X.] bestrebt, die Interessen des bislang tätigen Handelsvertreters und seines Nachfolgers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Aus diesem Grunde hat er - aus "[X.]" und um eine rasche Abwicklung des [X.] zu ermöglichen ([X.]. 1/3856, [X.]) - den Provisionsanspruch des früheren Vertreters davon abhängig gemacht, dass das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des [X.] abgeschlossen wird. Wollte man diese Regelung auf die im Streitfall anzutreffende Sachlage übertragen, verkehrte man die Bestimmung des § 87 Abs. 3 HGB in ihr Gegenteil. Nach dem Willen des [X.] die Rechte des ausgeschiedenen Handelsvertreters erweitert werden. Die von der Revision geforderte entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die vorliegende Fallgestaltung zöge aber eine Einschränkung der Provisions-zahlungspflicht nach sich. Auch stellen sich bei der Vermittlung von Dauerver-trägen in aller Regel nicht im gleichen Maße wie bei den von § 87 Abs. 3 HGB 35 - 21 - erfassten Fällen [X.] zwischen der Tätigkeit des ausgeschie-denen Handelsvertreters und der seines Nachfolgers (vgl. [X.], aaO). Der ausgeschiedene Vertreter hat seine Leistung vollständig erbracht. Sollte eine Verlängerung des Dauerschuldverhältnisses auf die Bemühungen seines Nachfolgers zurückzuführen sein, wird sich dies regelmäßig ohne weiteres fest-stellen lassen. Schließlich ist auch zu beachten, dass im Streitfall die lange Dauer der Provisionszahlungspflicht letztlich darauf beruht, dass die Parteien die Provisionsansprüche an das jeweilige Telefonaufkommen geknüpft und nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine feste Einmalzahlung zu vereinbaren (vgl. zu dieser Möglichkeit [X.]surteil vom 1. Juni 2005 - [X.] ZR 335/04, [X.], 1866). Die von der Revision nun als lückenhaft empfundene Regelung beruht also auf einer privatautonomen Entscheidung und nicht auf einer unzureichenden gesetzlichen Ausgestaltung der beiderseiti-gen Rechte und Pflichten. 4. Auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) lässt sich die von der Revision geforderte zeitliche Begrenzung der Provi-sionszahlungspflicht nicht erreichen. 36 a) Zwar bedient sich die Rechtsprechung in den Fällen der ergänzenden Vertragsauslegung, in denen mit dem Wegfall einer nach § 307 BGB unwirksa-men [X.] eine nicht durch [X.] Gesetzesrecht [X.] ent-steht, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die aufgetretene Lücke zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretba-rer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugun-sten des Vertragspartners des Verwenders verschiebt (st.Rspr., vgl. etwa Se-natsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.] ZR 225/07, [X.], 2662, zur Veröffentli-chung in [X.] vorgesehen, [X.]. 37; [X.] 179, 186, [X.]. 25; 137, 153, 157 m.w.[X.]). Hiervon kann im Streitfall keine Rede sein. Die Beklagte, die ihrerseits 37 - 22 - von den Telefonanbietern Provisionen bezieht, profitiert auch nach Beendigung des mit dem Kläger geschlossenen Ver[X.] von dessen Vermittlungsleistun-gen. Durch die Unwirksamkeit der [X.] wird ihr ledig-lich zugemutet, einen Teil der von ihr bezogenen Provisionen auch nach [X.] an den Kläger weiterzugeben. Soweit die Revision geltend macht, dem Kläger sei nicht nur für die Vermittlungstätigkeit, sondern auch für die "ak-tive Betreuung des Kundenstammes" Provision gezahlt worden, zeigt sie keinen Vortrag in den Tatsacheninstanzen dazu auf, in welchem Umfang solche [X.] Tätigkeiten in die Provisionsbemessung eingeflossen sind. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der [X.] nach dem Ausscheiden des [X.] erhebliche Betreuungsleistungen entgingen und es ihr deswegen nicht [X.] ist, dem Kläger den vollen Provisionsanteil auszubezahlen. Dass sie Mehraufwendungen hatte, weil vergütungspflichtige Nacharbeiten durch einen Nachfolger des [X.] angefallen sind, hat die Beklagte nicht behauptet. b) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet darüber hinaus auch dann aus, wenn eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden könnte und keine hinreichenden [X.]altspunkte dafür bestehen, für [X.] Alternative sich die Parteien als redliche Vertragspartner entschieden [X.] (vgl. etwa [X.]surteil vom 20. Juli 2005 - [X.] ZR 397/03, NJW-RR 2005, 1619, unter II 3 b m.w.[X.]). Im Streitfall ist nicht ersichtlich, ob und auf welche zeitliche Begrenzung sich die Parteien verständigt hätten. Möglicherweise [X.] sie sich bei Kenntnis der Unwirksamkeit der verwendeten [X.] auf eine andere Berechnungsmethode (Einmalprovision für gesamte Laufzeit oder [X.] für die [X.] nach Beendigung des [X.]) ver-ständigt. 38 5. Die Revision der [X.] bleibt damit in der Hauptsache ohne [X.], wobei die Entscheidungsformel im Berufungsurteil nach § 319 Abs. 1 ZPO 39 - 23 - von Amts wegen um einen Zahlendreher im ausgeurteilten Betrag zu berichti-gen ist (24.264,64 • statt 24.246,64 •). Eine Abänderung des Berufungsurteils ist jedoch hinsichtlich des Zinsausspruches veranlasst. Das Berufungsgericht hat [X.] (§ 291 BGB) erstmals ab dem auf die Zustellung der Stufenklage folgenden Tag zugesprochen (30. März 2005) und dann nach [X.] gestaffelt. Dabei hat es - was die Revision zu Recht rügt - übersehen, dass sich die am 29. März 2005 zugestellte Stufenklage allein auf den Monat Januar 2005 bezog. Erst im Berufungsverfahren hat der Kläger die Stufenklage auf weitere [X.]räume erstreckt. Daher können nur für die Provision für Januar 2005 (1.633,13 •) Prozesszinsen ab 30. März 2005 zugesprochen werden. Hinsichtlich der Provisionsansprüche für die Monate Februar 2005 bis einschließlich Dezember 2006 ist Rechtshängigkeit erst in der [X.] vom 11. Januar 2007 eingetreten (§ 261 Abs. 2, § 264 [X.] ZPO). Für die diese [X.]räume betreffenden Provisionen können Zinsen also [X.] ab 12. Januar 2007, für den Monat Dezember (599,45 •) sogar erst ab 23. Januar 2007 (vgl. § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) verlangt werden. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/05 KfH - O[X.], Entscheidung vom 04.10.2007 - 19 U 173/06 -

Meta

VIII ZR 286/07

21.10.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2009, Az. VIII ZR 286/07 (REWIS RS 2009, 1067)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1067

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