Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. IXa ZB 151/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2216

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUN[X.]ESGER[X.]CHTSHOFBESCHLUSS[X.]Xa [X.]/03vom18. Juli 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:ja ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendi-ger Unterhalt verbleiben muß, entspricht in der Regel dem notwendigen Le-bensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des [X.].[X.]er Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die [X.] für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der inder Regel etwas oberhalb der [X.] liegt.[X.], Beschluß vom 18. Juli 2003 - [X.]Xa [X.]/03 -LG [X.] [X.]- 2 -[X.]er [X.]Xa-Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin[X.]r. Kessal-Wulfam 18. Juli 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der5. Zivilkammer des [X.] vom 7. April 2003 auf-gehoben.Auf die Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluß des Amts-gerichts [X.] vom 1. Februar 2002 (7 M 210/02) insoweit auf-gehoben, als die beantragte Pfändung und Überweisung von [X.] des Schuldners gegen die [X.]rittschuldnerin in Höhe vonmonatlich weiteren 156 wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zu-rückverwiesen.Gründe:[X.] Gläubiger sind minderjährige Kinder des Schuldners aus erster Ehe,die mangels elterlicher Unterhaltsleistungen derzeit Sozialhilfe erhalten. [X.] ist noch einem weiteren Kind, welches nichtehelich geboren [X.] 3 -zum Unterhalt verpflichtet; eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiede-nen und seiner getrennt lebenden zweiten Ehefrau besteht nicht.[X.]ie Gläubiger haben am 1. Februar 2002 wegen des [X.] des Schuldners von 11.315,99 Februar 2000 biszum 31. [X.]ezember 2001 und wegen des laufenden Unterhaltes ab [X.] von monatlich 714,50 des Schuldners gegen die [X.] auf Zahlung von Arbeitslo-sengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld und [X.] erwirkt. [X.]as Amtsgericht hat dabei den [X.] für dennotwendigen Unterhalt des [X.] statt der im [X.] genannten 574 [X.] für das weitere Kind festgesetzt. Hiergegen haben die Gläu-biger Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den [X.] nachdem [X.] zu bemessen und auf 586,49 [X.][X.]d-gericht hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 7. April 2003 zurückgewiesenund die Rechtsbeschwerde zugelassen. [X.]ie Rechtsbeschwerde greift [X.] und Überweisungsantrag mit neuer Berechnung zum Sozialhilfe-bedarf des [X.] im ursprünglichen Umfang eines [X.] von 574 m-mens für den Unterhalt des nichtehelichen Kindes wieder auf.[X.] Beschwerdegericht hat in seiner Rechtsprechung dem angefochte-nen Beschluß zufolge bisher mangels anderer Angaben über die [X.] 4 -stände und Einkommensverhältnisse des [X.] den [X.] gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem doppelten Sozialhilferegel-satz bemessen. [X.]emgegenüber hat das Beschwerdegericht nunmehr denpfändungsfreien notwendigen Unterhalt des [X.] im [X.] an das Amtsgericht in Anlehnung an den materiellen Mindestselbstbe-halt der [X.] Tabelle bestimmt. [X.]ie Abkehr von seiner früheren Recht-sprechung hat es damit begründet, daß die Anpassung der [X.] mitdem Anstieg der Lebenshaltungskosten, insbesondere der Miet- und Heizko-sten, nicht Schritt gehalten habe.[X.][X.][X.] gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen nach § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil dieEntscheidung des [X.] auf einer Verletzung des [X.] 576 Abs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO).[X.]ie Ansprüche auf laufende Geldleistungen der Arbeitsförderung (§ 19SGB [X.], § 3 Abs. 1 SGB [X.][X.][X.]) können nach § 54 Abs. 4 SGB [X.] wie [X.] gepfändet werden. Bei der erweiterten Pfändung für bevorzugte [X.] ist dem Vollstreckungsschuldner nach § 850d Abs. 1 Satz 2ZPO der Betrag zu belassen, der seinen eigenen notwendigen Unterhalt ab-deckt.1. [X.]er Pfändungsschutz des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO geht zurück auf§ 850 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.d.[X.]. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vor-- 5 -schriften über die Zwangsvollstreckung vom 24. Oktober 1934 ([X.]. [X.]S. 1070). Noch von § 850 Abs. 4 Satz 1 und 2 ZPO in der bis zum [X.] 1934 geltenden Fassung und von § 4a des [X.].[X.] vom 29. März 1897 ([X.]. S. 159) war zugunsten der [X.] Unterhaltsgläubiger die Kahlpfändung des Schuldners zugelassen;nur gegenüber den Unterhaltsansprüchen unehelicher Kinder stand [X.] vollstreckungsrechtlich der notdürftige Unterhalt zu. [X.]as [X.] kannte die Teilverwirkung des Anspruchs auf den angemessenen Unter-halt bis zur Grenze des notdürftigen Unterhalts in § 1611 BGB bis zum 1. Juli1970 und in § 65 [X.] bis zum 1. Juli 1977. Bereits vor dem 1. Januar 1935hatten die Vollstreckungsgerichte anläßlich von [X.] un-ehelicher Kinder gegen ihre unterhaltspflichtigen Väter für die einzelnen Bezir-ke und Gemeinden [X.] über die Höhe der für den notdürftigen Unterhalterforderlichen Beträge entwickelt. So wurde 1911 in einem Beitrag von [X.]([X.]) eine Entscheidung des [X.] Hamburg mitgeteilt,wonach als notdürftiger Unterhalt das anzusehen sei, wessen der [X.] zu fallen - [X.] zum Leben bedürfe, so daß pfändungsfrei bleibe, was ihm sonst dieöffentliche Armenpflege gewähren würde. Ähnlich sind als Vergleichsgrundlagefür den notdürftigen Unterhalt auch im materiellen Recht die Fürsorgerichtsätzeoder Wohlfahrtsunterstützungssätze herangezogen worden (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 1611 Rn. 3). [X.]abei betonte die [X.], daß der Umfang des notdürftigen Unterhalts sich nach den [X.] einzelnen Falles bestimme ([X.] 1907, 711, 712) und die jeweiligenpersönlichen Verhältnisse - dort der Berechtigten - zu berücksichtigen seien([X.], 415).- 6 -[X.]ie amtliche Begründung zu dem Gesetz vom 24. Oktober 1934 ([X.]eut-sche Justiz S. 1364 f) äußert sich nicht dazu, weshalb seinerzeit die Reichsre-gierung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber Pfändungs- und Überwei-sungsgesuchen bevorzugter Unterhaltsgläubiger nunmehr den notwendigenstatt des notdürftigen Unterhalts belassen wollte. Hierüber gibt jedoch die All-gemeinverfügung des [X.] vom 10. Januar 1940 ([X.]eut-sche Justiz S. 95) einigen Aufschluß. [X.]er [X.] des Gesetzgeberssollte danach die Möglichkeit eröffnen, Härten, die sich bei einer Befolgung derbisherigen Praxis hier und da ergeben hatten, durch eine Auflockerung der[X.] auszugleichen. [X.]n sachlicher Übereinstimmung mit den genanntenälteren Entscheidungen des [X.] und des Kammergerichts versuchte [X.], dem anscheinend eingerissenen Schematismus ent-gegenzuwirken. Unter anderem wies es darauf hin, daß auch in Fällen, in de-nen die Vollstreckung nicht von dem Unterhaltsberechtigten selbst, sondernvon einem Fürsorgeverband oder dem Jugendamt zwecks Erstattung vorläufigverauslagter öffentlicher Mittel betrieben werde, die erwähnten [X.] im-mer nur als Ausgangspunkt der richterlichen Erwägungen in Frage kämen, daßdie im Einzelfall zu treffende Entscheidung aber stets die besonderen Verhält-nisse des Falles berücksichtigen müsse.[X.] der Allgemeinverfügung trifft im Ansatz noch heute zu. [X.] das Gesetz vom 24. Oktober 1934 ging davon aus, daß nicht der [X.] die Pfändbarkeit der Forderung nach dem damaligen § 850 ZPO, sondernder Schuldner die Voraussetzungen der Unpfändbarkeit darzulegen und [X.] zu beweisen habe (vgl. [X.], ZPO 16. Aufl. [1939] § 850[X.] [X.][X.], 4). Gegenwärtig hat § 850f Abs. 1 Buchst. a) ZPO die Antrags- [X.] für bedarfssteigernde Verhältnisse des Einzelfalles weitgehend dem- 7 -Schuldner aufgebürdet, so daß das Vollstreckungsgericht bei seiner [X.] (vor einem Anhebungsantrag des Schuldners), vor der [X.] nach § 834 ZPO nicht zu hören ist, sich im Zweifel an geeigneten[X.]n, wie sie insbesondere die nach § 22 Abs. 2 [X.] festgesetztenSozialhilferegelsätze enthalten, orientieren kann.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes (wie dort auch [X.], Rpfleger 1998, 165; [X.] [X.] 1996, 384 m. krit. [X.][X.]) können im Rahmen von § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO als [X.] fürden notwendigen Unterhalt des [X.] die Unterhaltsrichtli-nien der Oberlandesgerichte - hier die in den Vorinstanzen angewendete [X.] Tabelle - nicht herangezogen werden. [X.]enn die Richtlinien sind aufdas materielle Unterhaltsrecht bezogen. Mit dem notwendigen Selbstbehalt,der dem Unterhaltspflichtigen in den Mangelfällen des § 1603 Abs. 2 BGB auchseinen minderjährigen Kindern gegenüber verbleiben muß (vgl. [X.] 2001, 1685 f; [X.], Urt. v. 28. März 1984 - [X.]Vb ZR 53/82, NJW 1984,1614; v. 7. [X.]ezember 1988 - [X.]Vb ZR 15/88, NJW 1989, 523, 524), darf dernotwendige Unterhalt des [X.] nicht gleichgesetzt wer-den. [X.]er unterhaltsrechtlich notwendige Selbstbehalt ist zwar am Sozialhilfe-bedarf ausgerichtet, übersteigt ihn in der Regel jedoch maßvoll (vgl. [X.]Z123, 49, 57; siehe zuletzt auch [X.], Urt. v. 22. Januar 2003 - X[X.][X.] ZR 2/00,FamRZ 2003, 363, 364). Wenn der Senat den notwendigen Unterhalt des Voll-streckungsschuldners als Freibetrag bei der erweiterten Pfändung ohne einemaßvolle Erhöhung allein nach dem [X.] bestimmt, weicht er damitnicht im Sinne des § 132 Abs. 2 GVG von der erstgenannten Entscheidung [X.] gehörten X[X.][X.]. Zivilsenats ([X.]Z 123 aaO) ab. Soweit die Zulässigkeit [X.] gegen Unterhalts-, Lohn- oder betriebliche Rentenansprüche zu-- 8 -gunsten der Ansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung auf unpfändbareAnsprüche oder Anspruchsteile erstreckt wird, beschränkt die Schonung [X.] die [X.] des aufrechnenden Gläubigers ge-gen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. [X.]ie Vorschriften der§ 850d Abs. 1 Satz 2, § 850f Abs. 2 ZPO sind für diese Schrankenbestimmungnur dem Rechtsgedanken nach herangezogen worden (vgl. [X.]Z 123 aaO;ebenso [X.] Z[X.]P 1997, 935, 938). [X.]hre Auslegung im einzelnen war für die ge-nannten Vergleichsentscheidungen nicht tragend.[X.]ie Unterscheidung zwischen dem materiell-rechtlich geltenden Exi-stenzminimum des Unterhaltsschuldners und dem notwendigen Unterhalt des[X.] darf nicht eingeebnet werden, weil sonst in [X.] eine Vollstreckung von [X.] nicht möglich wäre (sieheauch [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. 13. Aufl. § 850d ZPO Rn. 7). [X.]enn der pfändbare Teil des [X.] dann nur ausreichen, den unter Berücksichtigung des (gleichen) materi-ellen Selbstbehalts festgesetzten laufenden Unterhalt zu bedienen. Aus § 850dAbs. 1 Satz 4 ZPO geht jedoch hervor, daß auch für normale Unterhaltsrück-stände des letzten Jahres vor Erlaß des [X.] ebenso wie [X.] gesetzlichen Unterhalt die erweiterte Pfändungsmöglichkeit besteht.[X.]iese Vorschrift würde, so wie das Beschwerdegericht § 850d Abs. 1 Satz 2ZPO ausgelegt hat, in den entscheidenden Mangelfällen leerlaufen. [X.] säumige Schuldner in nicht zu rechtfertigender Weise bevorzugt.[X.]ie Gleichsetzung des im materiellen Unterhaltsrecht anerkanntenSelbstbehaltes mit dem Freibetrag bei der erweiterten Pfändung läßt sich ent-gegen der Auffassung des [X.] auch nicht mit den gestiegenen- 9 -Lebenshaltungskosten, insbesondere für Unterkunft und Heizung, begründen.[X.]ie sozialhilferechtlichen Regelsätze sind gemäß § 22 Abs. 3 [X.] so zu be-messen, daß der laufende Bedarf gedeckt werden kann. [X.]ie Regelsätze wer-den periodisch überprüft und der Preisentwicklung angepaßt. Miet- und Heiz-kosten werden von den nach § 22 Abs. 2 [X.] festgesetzten [X.] nicht abgedeckt. Sie werden vielmehr gesondert in Höhe der tatsäch-lichen Aufwendungen in angemessenen Grenzen übernommen (§ 3 [X.]). [X.]er notwendige Unterhalt des [X.] ist [X.] entsprechender Heranziehung der Vorschriften des Bundessozialhilfege-setzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht in Frage gestellt.[X.]ie Entscheidungen der Vorinstanzen können hiernach keinen Bestandhaben. [X.]ie Sache ist an das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zurückzuver-weisen (§ 577 Abs. 5, § 572 Abs. 3 ZPO), damit dieses die zum [X.] des Schuldners erforderlichen tatsächlichen Feststellungen [X.].[X.]V.Für die Neuentscheidung über den Gläubigerantrag weist der [X.] [X.]ie Verdoppelung der nach § 22 Abs. 2 [X.] festgesetzten [X.] für die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt führt entgegen der(bisherigen) Rechtsprechung der [X.] und eines Teils der [X.] (vgl. LG Braunschweig [X.] 1986,- 10 -1422, 1424; [X.] [X.] 1988, 130; [X.] [X.] 1996, 554; [X.] [X.] 1998, 209 m. [X.] Behr; [X.] FamRZ 2001,840 f; ebenso [X.]/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850d Rn. 21 zu [X.]. 55) zukeiner geeigneten Richtgröße, um den notwendigen Unterhalt des [X.] bei erweiterter Pfändung insgesamt zu bestimmen. [X.]ies giltunbeschadet einer möglicherweise abweichenden Praxis bei § 1603 Abs. [X.] (vgl. dazu [X.], 1685, 1686; [X.], Urt. v. 7. [X.]ezember1988 - [X.]Vb ZR 15/88, aaO).[X.]ie Höhe der Regelsätze des § 22 Abs. 2 [X.] steht in keinem Zu-sammenhang mit den Aufwendungen des [X.]. [X.]ie Regelsätze lassen damit auch keinen Raum, Unterschiede der orts-üblichen [X.] im [X.] zu berücksichtigen. Tatsächlich liegtder doppelte Betrag des Regelsatzes vielfach unter dem konkreten [X.] (vgl. [X.], FamRZ 1990, 1459, 1461; [X.]/Wax, [X.]. Rn. 411; Künkel, [X.], 14, 22; siehe ferner die Berech-nung des [X.] zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfän-dungsfreigrenzen vom 17. August 2001, BT-[X.]rucks. 14/6812 S. 9). [X.]n [X.] ist daher auch die Annahme des [X.] zutreffend, daß dieAnpassung der [X.] keine Gewähr dafür bietet, gestiegene Miet-und Heizkosten innerhalb des notwendigen Unterhalts durch eine proportionaleVeränderung der Bemessungsrichtgröße aufzufangen. [X.]ie Miet- und Heizko-sten des [X.] innerhalb seines notwendigen Unterhaltsmüssen deshalb - wie für den Sozialhilfeanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bis3, Abs. 2 [X.] - grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermit-telt werden, soweit er nicht im Einzelfall unangemessen hoch ist (ebenso etwaKG NJW-RR 1987, 132, 133; Rpfleger 1994, 373 = [X.] 1994, 403; [X.] 11 -Hamburg [X.] 1991, 1566, 1568; zur Sozialhilfe vgl. BVerwGE 75, 168,170 f; 77, 232, 235; 92, 1, 3; 97, 110, 111 f; 101, 194, 197; 107, 239, 242 f).[X.]ie Rechtsbeschwerde gibt keinen Anlaß, darauf einzugehen, ob miteinem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (KG Rpfleger 1994, 373;OLG Köln [X.] 1999, 606; [X.], NJW-RR 2000, 220, 222; [X.] [X.] 1998, 45, 46) mangels näherer Erkenntnisse als Ober-grenze der angemessenen Unterkunftskosten innerhalb des notwendigen Un-terhalts auch auf die Höchstbeträge der beim [X.] zuschußfähigenAltbaumieten gemäß § 8 [X.] zurückgegriffen werden kann (vgl. insoweitauch [X.] 89, 346, 358). [X.]ie Gläubiger haben, sachkundig vertreten durchden zuständigen Landrat, in den Schriftsätzen vom 29. Januar 2002, [X.] und 11. April 2003 (letzterer nach Abschluß der Beschwerdeinstanz unddaher für die Rechtsbeschwerde nicht zu berücksichtigen) den maßgebendenindividuellen [X.] des [X.] berechnet unddabei angemessene Unterkunftskosten von monatlich 230,08 [X.] nebst [X.] von 40,90 [X.] [X.]dieser tatsächlichen Angaben hat das Vollstreckungsgericht - [X.] weiterer Begründung - zu prüfen. [X.]abei wird es vorrangig das ortsüblicheMietniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), ei-nem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank(§ 558e BGB) ableiten läßt, zum Vergleich heranzuziehen [X.] [X.]m Beschwerdefall stellt sich auch nicht die Frage, ob der notwendigeUnterhalt des [X.] unabhängig von der Möglichkeit [X.] gemäß § 850f Abs. 1 Buchst. a) ZPO i.d.[X.]. 1 Nr. 5 des [X.] zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 13. [X.]ezember 2001- 12 -(BGBl. [X.] [X.]638) i.V.m. § 76 Abs. 2a Nr. 1 [X.] um einen [X.] für Erwerbstätigkeit entsprechend dem früheren § 23 Abs. 4 Nr. 1 [X.]erhöht werden muß (siehe dazu etwa die Begründung zu Art. 1 Nr. 4 des [X.] in BT-[X.]rucks. 14/6812 S. 12; außerdem [X.] Rpfleger 2001,38 f; zum steuerrechtlichen Existenzminimum insoweit [X.] NJW 1999, 561,562). [X.]enn bei dem Vollstreckungsschuldner werden nur Ansprüche gegen die[X.]rittschuldnerin infolge von Erwerbslosigkeit gepfändet.3. [X.]en Einmalbedarf des [X.] gemäß § 21 Abs. 1a[X.] haben die Gläubiger mit 10 v.H. des Regelsatzes geschätzt. [X.]ieseSchätzung mag für durchschnittliche Verhältnisse auch bei einem alleinstehen-den Erwachsenen (vgl. den [X.] der [X.], BT-[X.]rucks. 14/7765 neu [X.], der insoweit 15 v.H. des jeweiligen [X.] annimmt) zu ungünstig sein. [X.]as schließt aus Rechtsgründen indes ei-nen geringeren Zuschlag nicht aus, wenn die Verhältnisse des [X.] im Einzelfall einen unterdurchschnittlichen Einmalbedarf für denvoraussichtlichen Pfändungszeitraum erwarten lassen. [X.]ie Zurückverweisunggibt dem Vollstreckungsgericht Gelegenheit, auch dieser Tatfrage nachzuge-hen.4. [X.]er Pfändungsantrag der Gläubiger bezieht sich im Rahmen der an-gegebenen Leistungen der [X.]rittschuldnerin auch auf den Geldwert von [X.] und eventuellen [X.]. [X.]as [X.] nach der Zurückverweisung letztlich die erforderliche Prüfung nachholen,- 13 -ob solche Leistungen der [X.]rittschuldnerin überhaupt in Frage kommen und obinsoweit die Ansprüche des [X.] nach § 54 SGB [X.] derPfändung unterliegen.[X.][X.][X.]Richterin am Bundesgerichtshof [X.]r.Kessal-Wulf ist wegen urlaubsbe-dingter Ortsabwesenheit verhindert,ihre Unterschrift beizufügen.Boetticher [X.]

Meta

IXa ZB 151/03

18.07.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2003, Az. IXa ZB 151/03 (REWIS RS 2003, 2216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2216

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 111/09 (Bundesgerichtshof)

Forderungspfändung: Bestimmung des Pfändungsfreibetrages bei Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung


IXa ZB 200/03 (Bundesgerichtshof)


IXa ZB 225/03 (Bundesgerichtshof)


VII ZB 40/17 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Bemessung des unpfändbaren notwendigen Unterhalts des Schuldners; Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft; Ermittlung …


IXa ZB 6/04 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.