Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2003, Az. IXa ZB 200/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 935

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom31. Oktober 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO § 751 Abs. 1Die [X.] von Kontoguthaben für künftig fällig werdende [X.] ist zulässig.[X.], Beschluß vom 31. Oktober 2003 - IXa [X.]/03 - [X.] AG [X.] des [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], von [X.], die Richterinnen Dr.[X.] und [X.] 31. Oktober 2003beschlossen:[X.] gegen den Beschluß der 25. Zivil-kammer des [X.] vom 28. Mai 2003 wirdauf Kosten der Drittschuldnerin zurückgewiesen.Wert des [X.]: 4.248 Gründe:[X.] erließ am 24. Oktober 2002 auf Antrag derbeiden Gläubiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, durch die die An-sprüche des Schuldners auf Zahlung von gegenwärtigen und künftigen Gutha-ben gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden, und zwar sowohl wegenrückständigen Unterhalts als auch wegen des künftig fällig werdenden monatli-chen Unterhalts ab Oktober 2002, "fällig [X.]. zum 1. eines jeden Monats". Inden Beschlüssen heißt es hierzu: "Die Pfändung wegen der künftigen [X.] erst mit dem auf den [X.]. Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam". [X.] hält die Pfändung wegen der fortlaufenden [X.] für rechtswidrig. Ihre Erinnerungen und die sofortigen Beschwerden blie-ben ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiterdie Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen der [X.] ab dem 1. Oktober 2002.II.Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch imübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist [X.] Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, das sich der wohl [X.] Meinung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen hat (vgl. [X.], 895; [X.] FamRZ 1986, 378; [X.] 1973, 373; [X.] NJW 1966, 1822; [X.] Rpfleger 1962,281; [X.] NJW 1956, 1160; [X.] NJW 1949, 869; [X.], 149; [X.] NJW 1962, 574; [X.] [X.], 237; [X.] 1960, 293; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 751Rn. 7; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 850d Rn. 20; Musielak/[X.], [X.] 751 Rn. 2; [X.], ZPO 22. Aufl. § 751 Rn. 4; [X.]/Stöber,ZPO 23. Aufl. § 850d Rn. 26; [X.]/Gaul/Schilken, [X.]. § 22 I 3 c; [X.]/Walker, Vollstreckung und [X.] 3. Aufl. § 751 Rn. 6), ist die sogenannte Dauerpfändung wegeneiner in Raten fällig werdenden Unterhaltsforderung in Forderungen aus Bank-guthaben zulässig. Die Dauerpfändung stelle keinen Verstoß gegen § [X.]. 1 ZPO dar, weil die Zwangsvollstreckung nicht vor Fälligkeit der [X.] 4 -kungsforderung, sondern frühestens an dem auf den Fälligkeitstag folgendenWerktag, 0.00 Uhr, beginne, denn erst dann trete die aufschiebende Bedin-gung ein und die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über den Pfän-dungsantrag werde wirksam.2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf dieGegenmeinung (vgl. SchlHOLG Rpfleger 1965, 181; [X.] Rpfleger1963, 19; [X.]. Rpfleger 1952, 152; [X.] Rpfleger 2000, 506;LG [X.], 463; [X.] Rpfleger 1978, 331; 1982, 434;Wünnenberg [X.] 1960, 291) geltend, daß eine aufschiebend bedingtePfändung dem [X.] Zwangsvollstreckungsrecht fremd sei und der inso-weit eindeutigen Bestimmung des § 751 Abs. 1 ZPO widerspreche. [X.] beginne mit der Entscheidung über den Pfändungsantragdurch das Vollstreckungsgericht, nicht erst mit Eintritt der aufschiebenden Be-dingung. Auch sei die sogenannte Dauer- oder [X.] mit der in§ 850d Abs. 3 ZPO vorgesehenen Vorratspfändung, die sich ausdrücklich aufdas Arbeitseinkommen des Schuldners beschränke, unvereinbar. § 850dAbs. 3 ZPO sei als Ausnahmevorschrift zu § 751 Abs. 1 ZPO anerkannterma-ßen nicht analogiefähig. Des weiteren hat die Rechtsbeschwerdeführerin fol-gende Argumente gegen die Zulässigkeit einer Dauerpfändung vorgetragen:a) Die Rechtsansicht, wonach eine Dauerpfändung wegen fortlaufender,monatlich wiederkehrender Leistungen statthaft sein solle, sei ein Zugeständ-nis an praktische Bedürfnisse, um dem Gläubiger und dem Prozeßgericht zuersparen, jeden Monat neue Pfändungen beantragen bzw. aussprechen zumüssen. Dadurch würden jedoch Belange des Drittschuldners und [X.] mißachtet. Werde die Pfändung erst an dem auf den Tag der [X.] -keit der Forderung nachfolgenden Werktag wirksam, werde dem Drittschuldnereine dauerhafte Beobachtung der Kontenbewegungen und des beständig [X.] abverlangt. Konsequenterweise müßte sichder Drittschuldner [X.] erneut gemäß § 840 Abs. 1 ZPO zu den [X.]eiligenVollstreckungsmaßnahmen erklären. Insoweit müßte die Drittschuldnerin peri-odisch Mitteilungen zu dem [X.]eils aktuellen Habenstand versenden und dabeizwischen beschlagnahmten und beschlagnahmefreien Guthaben unterschei-den, womit ein wesentlich höherer Arbeitsaufwand verbunden sei.b) Die monatlich wiederkehrenden Pfändungen beschlagnahmten [X.] auch nicht nur kurzfristig. Ein Geldinstitut dürfe [X.] an den Gläubiger nach § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO erst nach Ablauf von zweiWochen bewirken, während dieser [X.] bestehe die Pfändung fort. Die rang-wahrende Wirkung der Pfändung tangiere in dieser [X.] die Belange [X.], auch dem Schuldner seien während dieses [X.]raums Kontoverfü-gungen untersagt. Ferner müßten auf eine aufschiebend bedingte [X.] § 158 BGB auch die §§ 160, 161 BGB anwendbar sein. Dies hätte zurFolge, daß sich der Schuldner während der [X.] und damit währendder beschlagnahmefreien [X.] jeder Verfügung über sein Konto [X.], sofern die Unterhaltsansprüche der Gläubiger zum Fälligkeitszeitpunktwegen mangelnder Deckung sonst nicht getilgt werden könnten. Dies [X.] fortlaufende und andauernde Kontosperre.3. [X.] hat keinen Erfolg. Die vom [X.] Pfändung bestehender und künftiger Kontoguthaben wegen künftigfällig werdender Unterhaltsleistungen unter der aufschiebenden Bedingung desEintritts der Fälligkeit ist nach geltendem Recht zulässig.- 6 -a) Die Pfändung künftiger Guthaben des Schuldners bei der Drittschuld-nerin ist zulässig. Zukünftige Forderungen sind pfändbar, wenn schon eineRechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der diespätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners be-stimmt werden kann ([X.]Z 53, 29, 32; 147, 193, 195). Das ist hier der [X.]) Künftig fällig werdende Ansprüche können nach der Zivilprozeßord-nung nur in bestimmten Ausnahmefällen klageweise durchgesetzt werden. [X.], in denen die Leistungszeit datiert ist (§ 257 ZPO), bei [X.] (§ 258 ZPO) oder wenn die rechtzeitige Leistung gefährdet [X.] (§ 259 ZPO), kann auf künftige Leistung geklagt und so eine [X.] vorbereitet werden. Die titulierten Ansprüche [X.] aber erst bei Fälligkeit des Anspruchs vollstreckt werden. Ist die Gel-tendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig,so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abge-laufen ist, § 751 Abs. 1 ZPO. Diese Norm hindert grundsätzlich sogenannteVorratspfändungen. Künftige Ansprüche sollen nicht durch ein Pfändungs-pfandrecht lange im Voraus gesichert werden können, während Gläubiger be-reits fälliger Ansprüche mit nachrangigen Pfandrechten blockiert wären, nurweil sie ihren Titel später erlangt haben ([X.]/Walker aaO Rn. 5; [X.], Zwangsvollstreckung 4. Aufl. § 751 Rn. 5). Eine solche Benachteiligunganderer Gläubiger tritt aber nicht ein, wenn die Pfändung erst mit [X.] wird. Zwischenzeitliche Verfügungen des Schuldners und Pfändungendritter Gläubiger bleiben dann nämlich [X.] 7 -Der Wortlaut des § 751 Abs. 1 ZPO steht einer solchen "[X.]", zumeist auch "Dauerpfändung" genannt, nicht entgegen. Die Zwangs-vollstreckung beginnt im Sinne des § 751 Abs. 1 ZPO bei einer solchen Pfän-dung erst mit dem Wirksamwerden des die Pfändung aussprechenden Be-schlusses des Vollstreckungsgerichts, d.h. bei Fälligkeit des titulierten An-spruchs.c) § 850d Abs. 3 ZPO schließt die [X.] nicht aus.§ 850d ZPO enthält Sonderregelungen im Zusammenhang mit [X.] für Arbeitseinkommen. Gleichzeitig sieht diese Vorschrift eineSonderbehandlung bestimmter Gläubiger vor; diese erhalten in Absatz 3 [X.] Pfändungsmöglichkeiten wegen künftig fällig werdender Ansprüche,die bereits zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche gepfändet undüberwiesen werden können (sogenannte Vorratspfändung). Bei der [X.] § 850d Abs. 3 ZPO entsteht im [X.]punkt der Zustellung des Pfändungs-beschlusses ein Pfandrecht gleichen bevorzugten Rangs auch an künftig fälligwerdendem Arbeitseinkommen. Der Umstand, daß der Gesetzgeber eine sol-che rangwahrende Pfändung wegen künftig fällig werdender Ansprüche [X.] eine Benachteiligung der nicht bevorrechtigten Gläubiger nur unter denengen Voraussetzungen des § 850d Abs. 3 ZPO gestattet, steht der [X.] der [X.] deshalb nicht entgegen, weil diese keine rangwah-rende Wirkung hat und deshalb die Interessen anderer Gläubiger nicht beein-trächtigt.Das von der vollstreckungsrechtlichen Praxis entwickelte Institut der[X.] beruht auch nicht auf einer analogen Anwendung des § 850d- 8 -Abs. 3 ZPO, denn diese Entwicklung fand bereits vor Einfügung dieser Vor-schrift in die Zivilprozeßordnung durch das Gesetz vom 20. August 1953 undauch vor Inkrafttreten der [X.], die in § 6 Abs. [X.] entsprechende Regelung enthielt, statt (vgl. [X.], Rpfleger 1962, 237 f;1963, 20).d) Die von der Rechtsbeschwerde gegen die Zulässigkeit der [X.] vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.aa) Derselbe Arbeitsaufwand wie bei der [X.] würde derDrittschuldnerin auch entstehen, wenn die Gläubiger jeden Monat eine neuePfändung ausbrächten, wodurch erhebliche, im Ergebnis den Schuldner bela-stende Mehrkosten entstünden. Im übrigen ist die Überwachung der Kontogut-haben [X.]eils zum auf den Monatsersten folgenden Werktag im [X.]alter derComputertechnik kein Problem. Üblicherweise sind aktuelle [X.] auchbei kleineren [X.] mittels Computerterminals ohne weiteres abrufbar.bb) Die [X.] bewirkt keine andauernde Kontensperre. Nur inHöhe des gepfändeten Betrags hat sich der Schuldner zwischen dem [X.] Pfändungswirkung und der Auskehr des Betrages an die Gläubiger einerVerfügung über das Guthaben zu enthalten, damit der fällige [X.] befriedigt werden kann. Die Rechte anderer Gläubiger werden nichtbeeinträchtigt, weil die [X.] keine rangwahrende Wirkung hat. [X.] ist nicht anders, als wenn die [X.] [X.]eils am [X.] eine neue Pfändung ausbrächten. Die anderen Gläubiger können vor- 9 -dem auf den Monatsersten folgenden Werktag wegen bereits fälliger Ansprü-che das bestehende und künftige Guthaben grundsätzlich insgesamt [X.] soweit der [X.]eils fällige Unterhaltsbetrag gepfändet ist, können sie indarüber hinausgehende [X.] vollstrecken.[X.] [X.] v. Lie-nen [X.] Roggenbuck

Meta

IXa ZB 200/03

31.10.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2003, Az. IXa ZB 200/03 (REWIS RS 2003, 935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 935

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