Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. XII ZB 1/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4841

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[X.][X.]/03
vom 23. Februar 2005 in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

ZPO §§ 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs., 620 c Satz 2 Gegen eine die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Ent-scheidung in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht an-fechtbar ist (hier: einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620 b oder 644 ZPO), findet die sofortige Beschwerde nicht statt. [X.], Beschluß vom 23. Februar 2005 - [X.][X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Der Antragstellerin wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Krämer beigeordnet. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Das Amtsgericht - Familiengericht - wies den Antrag der Antragstellerin, Trennungs- und Kindesunterhalt in Höhe von zusammen 1.296 • monatlich durch einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO zu regeln, durch Beschluß vom 24. Juli 2002 als unzulässig zurück. Ihren Antrag, ihr hierfür Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wies es mit weiterem Beschluß vom 1. Oktober 2002 unter [X.] auf den vorausgegangenen Beschluß zurück. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 38 veröf-fentlicht ist, verwarf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß als unzulässig mit der Begründung, - 3 - die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung sei nach §§ 644 Satz 2, 620 c Satz 2 ZPO unanfechtbar; deshalb sei in entspre-chender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auch eine sofor-tige Beschwerde gegen die mit mangelnder Erfolgsaussicht begründete [X.] von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht statthaft. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die das [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage analoger An-wendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auf Prozeßkostenhilfeent-scheidungen im Rahmen einstweiliger Anordnungen zugelassen hat.

I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, und auch im übrigen zulässig. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine die Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Ver-fahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - [X.] ZA 6/04 - [X.], 1633, 1634; [X.] Beschluß vom 21. November 2002 - [X.]/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da es um die Frage - 4 - geht, ob der Beschwerdeweg im Prozeßkostenhilfeverfahren auch dann über den Rechtsweg der Hauptsache hinausgehen kann, wenn Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt wurde. 2. Die Rechtsbeschwerde hat aber aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg. Durch seine Verweisung auf den die einstweilige Anordnung ablehnen-den Beschluß hat das Amtsgericht die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe ([X.]) auf mangelnde Erfolgsaussicht gestützt. Zu Recht hat das [X.] eine sofortige Beschwerde hierge-gen in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO als nicht statthaft angesehen. Nach dieser Vorschrift findet die sofortige Beschwerde gegen eine die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigernde Entscheidung nicht statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes der Hauptsache die Wertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung (§ 511 ZPO) nicht übersteigt. a) Hier liegt der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens der einst-weiligen Anordnung zwar über dieser Wertgrenze. Auch sieht der Wortlaut des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO - abgesehen von dem ausdrücklich geregelten Fall mangelnder Berufungsfähigkeit der Hauptsache wegen Nichterreichens der [X.] keine weiteren Ausnahmen von der generellen Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine die Prozeßkostenhilfe ablehnende Ent-scheidung vor, auch nicht für Verfahren, in denen der Rechtszug zum [X.] oder Berufungsgericht von vornherein nicht eröffnet ist. Um ein solches Verfahren handelt es sich hier. Denn einstweilige Unter-haltsanordnungen (§§ 620 Nr. 4, 644 ZPO) unterliegen keinem Rechtsbehelf, - 5 - da eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist (§ 620 c Satz 2 ZPO), was ver-fassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. [X.] NJW 1980, 386 -Ls.-). [X.] ist auch die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung, und zwar auch dann, wenn der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde ([X.]/[X.], aaO § 620 [X.]. 3 m.w.N.). b) Dies steht einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift aber nicht entgegen, sondern läßt sie vielmehr geboten erscheinen. Schon vor der [X.] folgte die weit überwiegende Rechtspre-chung dem Grundsatz, daß der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem der Prozeßkostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hi-nausgehen kann, auch um zu vermeiden, daß [X.] und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. [X.] 53, 369, 372; BFH, Beschluß vom 11. Juni 1999 - [X.]/98 - [X.] 1999, 1501 f. m.N.; [X.] FamRZ 2001, 1535; [X.] FamRZ 2001, 358; [X.] FamRZ 1996, 746 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1325, 1326; [X.] FamRZ 1989, 200; a.A. LG Karlsruhe NJW 1978, 1168). Bei der Vorbereitung der [X.] war diese ständige Rechtspre-chung bekannt. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber ihr durch die mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in [X.] getretene Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO teilweise den Boden hätte entziehen wollen, nämlich für Verfahren, in [X.] eine zweite Instanz von vornherein nicht eröffnet ist, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sollte diese Rechtsprechung durch die Neufassung der Vorschrift [X.] in das Gesetz finden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.] 2002 § 567 [X.]. 40 und § 127 [X.]. 4 f.). So heißt es in der amtlichen [X.] zu § 127 ZPO (BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.) wörtlich: - 6 - —Damit wird erreicht, daß im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe nicht ein weiter gehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der [X.]. Insbesondere wird der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die [X.] abweichend von dem in der Hauptsache abschließend ent-scheidenden Gericht des ersten Rechtszuges beurteilt.fi Nur die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Verfahren der vorliegenden Art wird daher dem mit ihrer Neufassung verfolgten Zweck [X.]. Sie vermeidet zudem Verzögerungen, die sich durch das Hin- und [X.] zum und vom Beschwerdegericht vor allem im Hinblick dar-auf ergeben könnten, daß einstweilige Anordnungen dieser Art von dem [X.], das sie erlassen hat, auf Antrag grundsätzlich jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden können, § 620 b ZPO (im Ergebnis ebenso: [X.] [X.], 478; [X.] [X.], 39, 40; [X.] ZPO 22. Aufl. § 127 [X.]. 17; [X.]/[X.] aaO § 127 [X.]. 47; Musielak/Fischer ZPO 4. Aufl. § 127 [X.]. 19; [X.] in [X.]/[X.] ZPO 26. Aufl. [X.]. 3; [X.]/ [X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 127 ZPO [X.]. 27; Eschen-bruch/[X.] Der Unterhaltsprozeß [X.]. 5216; [X.]/[X.]/ [X.] Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. [X.]. 869; Zimmer-mann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. [X.]. 738). Soweit [X.] FamRZ 2003, 1398 in diesen Fällen die Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde bejaht, sie aber für (stets) unbegründet hält, weil die negative Beurteilung der Erfolgsaussicht durch das Familiengericht auch für das Beschwerdegericht maßgeblich sei, ist dem entgegenzuhalten, daß es sinnlos wäre, eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe stattfinden zu lassen, die von vornherein nicht - 7 - zur Abänderung dieser Entscheidung führen kann; zumindest würde das Rechtsschutzinteresse fehlen. Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 1/03

23.02.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. XII ZB 1/03 (REWIS RS 2005, 4841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4841

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