Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. KVR 4/07

Kartellsenat | REWIS RS 2007, 915

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS K[X.]R 4/07 vom 13. November 2007 in der [X.] - 2 - [X.] hat am 13. November 2007 durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.], den [X.]orsitzenden [X.] Prof. [X.] sowie [X.] Raum, [X.] und [X.] beschlossen: Das [X.] hat die Gerichtskosten sowie die zur [X.] Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen. Der Wert des [X.]erfahrensgegenstandes beträgt bis zur [X.] Erledigungserklärung 4 [X.]. •. Danach beträgt der Gegen-standswert 164.866,96 •. Gründe: [X.] Am 13. Oktober 2005 meldete die E. [X.] du Pont de Nemours and Company (Betroffene zu 1, nachstehend [X.]) beim [X.] die Absicht an, durch ihre [X.] Tochtergesellschaft von der in Insolvenz geratenen [X.] (nachstehend Pedex) [X.] Insolvenzverwalter ist der Betroffene zu 2 [X.] deren Kundenstamm, gewerbliche Schutzrechte, Marken und sonstige [X.]ermö-gensgegenstände zu erwerben sowie deren Personal zu übernehmen. Das Zu-sammenschlussvorhaben betraf hauptsächlich den Markt der Filamente für —Oral Care-Anwendungenfi. Auf diesem Markt lagen die Umsätze von [X.] und [X.] in den Jahren 2004 und 2005 in [X.] zusammengerechnet jeweils un-ter 15 [X.]. •, während sie europaweit ca. 18,5 [X.]. • betrugen. 1 - 3 - Das [X.] hat den Zusammenschluss untersagt ([X.]/E DE-[X.] 1247). Gegen die Untersagungsverfügung haben beide Betroffene Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die Untersagungsverfügung aufgehoben ([X.] [X.]/[X.] 1881). 2 Hiergegen hatte sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde des Bundeskar-tellamts gerichtet. Während des [X.] wurde Pedex an ein Drittunternehmen veräußert. Die Betroffenen haben daraufhin das [X.]erfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. 3 I[X.] 4 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat der Senat nur noch über die Kosten des [X.]erfahrens zu entscheiden, und zwar hinsichtlich beider Instanzen; denn der [X.]uss des [X.] ist im Umfang der [X.] auch im Kostenpunkt unwirksam geworden ([X.], [X.]. v. 29.10.1985 [X.] K[X.]R 4/83, [X.]/[X.], 2208 [X.] Lufthansa/[X.]. Reisebüro). Nach § 78 GWB i.[X.]. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 [X.]wGO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten [X.] nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ([X.] [X.]/[X.], 2208 [X.] Lufthansa/[X.]. Reisebüro; [X.], [X.]. v. 16.11.1999 [X.] K[X.]R 10/98, [X.]/[X.] 420, 421 [X.] Erledigte Beschwerde; [X.]. v. 31.5.2006 [X.] K[X.]R 1/05, [X.], 1030 [X.]. 9 [X.] Call-Option). 5 - 4 - Danach sind dem [X.] die Kosten des [X.]erfahrens aufzuerlegen, da es ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Es bedarf keiner Entscheidung über die vom Betroffenen zu 2 aufgeworfenen Fra-gen, ob die Untersagungsverfügung an den Betroffenen zu 2 wirksam zugestellt worden ist, welche Konsequenzen eine fehlende Zustellung an den Betroffenen zu 2 hätte und ob es zur Fristverlängerung nach § 40 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 GWB auch seiner Zustimmung bedurft hätte. Auf die von dem Beschwerdegericht zu Recht festgestellte Zulässigkeit der Beschwerde hätte es keinen Einfluss, wenn die angegriffene Entscheidung [X.] wie vom Betroffenen zu 2 geltend gemacht [X.] ihm gegenüber nicht wirksam geworden wäre (vgl. [X.], [X.]. v. 19.6.2007 [X.] K[X.]R 17/06, [X.]/[X.] 2055 [X.]. 19 [X.] [X.]). 6 - 5 - Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, dass das an-gemeldete [X.]orhaben nicht den [X.]orschriften über die [X.] unterlag. [X.]on dem [X.] war lediglich ein Bagatellmarkt im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB betroffen. Wie der Senat nach [X.]erkün-dung der angegriffenen Entscheidung entschieden hat, sind bei der Prüfung, ob ein Bagatellmarkt i.S. des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB vorliegt, allein die im In-land erzielten Umsätze heranzuziehen ([X.], [X.]. v. 25.9.2007 [X.] K[X.]R 19/07 [X.] Sulzer/[X.]). Diese liegen auf dem hier relevanten Markt der Filamente für —Oral Care-Anwendungenfi unter 15 [X.] •. 7 [X.]

Raum

[X.] [X.]orinstanz: [X.], Entscheidung vom 22.12.2006 - [X.]) 10/06 ([X.]) -

Meta

KVR 4/07

13.11.2007

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. KVR 4/07 (REWIS RS 2007, 915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 915

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