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PDF anzeigen [X.] Beschluss vom [X.]/01
22. September 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 22. September 2005 beschlossen:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 24. April 2001 wird nicht angenommen.
Streitwert für die Revisionsverfahren: 567.472,63 • [= 1.109.880 DM].
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
1. Die Frage der [X.] kann offen bleiben, weil die Klage selbst bei Bejahung einer solchen im Ender-gebnis keinen Erfolg haben kann:
a) Die Grundschuldbestellungen zugunsten der Sparkasse waren [X.] der angeordneten und im Grundbuch vermerkten [X.] - kung gegenüber der Klägerin zu 2 nicht wirksam, so dass der geltend gemach-te Schaden wegen ihres Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht eingetreten ist.
b) Hinsichtlich der weiteren Schadensposten (Wertpapiere, Mieten) hat die Klägerin - vor dem Hintergrund der Stellung des Erben als [X.] - nicht dargetan, wie der [X.] das Verhalten des Erben hätte [X.] können.
2. Auch nach dem Vortrag, den die Revision zugrunde legt, hatte der [X.] keine Möglichkeit, die Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin zu 2 zu erreichen. Der Widerruf der Bezugsberechtigung war weder testamentarisch noch durch die Zuwendung eines unwiderruflichen [X.] ausgeschlossen.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
22.09.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2005, Az. IX ZR 157/01 (REWIS RS 2005, 1712)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1712
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