Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2005, Az. XII ZB 101/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2727

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[X.][X.]/01
vom 6. Juli 2005 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluß des 2. Zivilsenats des [X.] als Familiensenat vom 5. April 2001 dahin abgeän-dert, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 28. Februar 1999, nicht 623,17 [X.], sondern 230,09 • beträgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. [X.]: 1.062 •
Gründe: [X.] Die Parteien haben am 17. September 1976 geheiratet. Der Schei-dungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 21. August 1950) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 28. Mai 1954) am 19. März 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das [X.] des Antragstellers bei der - 3 - [X.] [X.] in Höhe von monatlich 6,27 [X.], bezogen auf den 28. Februar 1999, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei dem [X.], Oberfinanzdirektion [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des Quasi-[X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem [X.] des Antragstellers bei der [X.] Ren-tenanwartschaften in Höhe von monatlich 727,32 [X.], bezogen auf den 28. Fe-bruar 1999, begründet. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden der An-tragsgegnerin und der [X.] hat das [X.] die Entscheidung dahin abgeändert, daß zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der [X.] im Wege des [X.] nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versiche-rungskonto des Antragstellers bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 623,17 [X.], bezogen auf den 28. Februar 1999, begründet werden. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. September 1976 bis 28. Februar 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der [X.] in Höhe von monatlich 2.328,64 [X.] sowie der Antragsgegnerin bei der [X.] in Höhe von 12,53 [X.] und des Antragstellers bei der [X.] in Höhe von 441,83 [X.], jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1999, ausgegangen. Die für den Antragssteller bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 3) bestehenden Anwartschaften hat das [X.] als im [X.] nicht volldynamisch und im [X.] volldynamisch bewertet und nach entsprechender Dy-namisierung anhand der [X.] für den Antragsteller monatlich 653,01 [X.] dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Nach Erlaß der [X.]sbeschlüsse vom 26. November 2003 (- [X.] ZB 75/02 und [X.] ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.) hat die [X.] eine ergänzende Auskunft erteilt; danach betragen die ehezeitlichen Anwartschaften - 4 - der Antragstellerin bei der [X.] unter Berücksichtigung der Absenkung des [X.] nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des [X.] 2001 monatlich 1.112,53 •. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das [X.] habe die Anwartschaften des Antragstellers bei der [X.] zu Unrecht nach der [X.] dynamisiert. Diese sei wegen veralteter biometrischer Daten verfassungswidrig, so daß insoweit auf [X.] zurückzugreifen sei. Der Antragsteller sowie die [X.] und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige weitere Beschwerde ist begründet. 1. Die vom [X.] vorgenommene - und von der Beschwer-deführerin nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der [X.] Architektenversorgung als in der [X.] statisch und in der Leistungsphase dynamisch, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen [X.]sbeschluß vom 17. Oktober 2001 - [X.] ZB 178/00 - NJW-RR 2002, 289). 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Oberlan-desgericht auch im Ansatz zu Recht den Barwert des Anrechts des Antragstel-lers bei der [X.] Architektenversorgung anhand der [X.] ermittelt. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Gerichte - 5 - bei der Ermittlung der Barwerte statischer und teildynamischer Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die [X.] und deren Tabellen gebunden sind; auf [X.] kann grundsätzlich nicht zurückgegriffen werden, und zwar unbeschadet der Einwände, die gegen die bisherige und vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Fassung der [X.] be-standen ([X.], 451). 3. Indessen hat die Umrechnung der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der [X.] Architektenversorgung nunmehr anhand der [X.] in der Fassung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der [X.] vom 26. Mai 2003 ([X.] I 728) zu erfolgen. Den [X.], die der [X.] in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (BGHZ a-aO) gegen die bisherige Fassung der [X.] geltend gemacht hat, ist mit der geänderten [X.] Rechnung getragen. Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufassung der [X.] wei-tergehende Einwendungen erhoben werden, teilt der [X.] diese Kritik nicht ([X.]sbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - [X.] ZB 152/01 und [X.] ZB 121/01 - FamRZ 2003, 1639 bzw. [X.] 2004, 37; zur Maßgeblichkeit des zur [X.] geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa [X.]sbeschluß vom 9. Februar 2000 - [X.] ZB 24/96 - [X.], 748, 749). 4. Der [X.] kann auf der Grundlage der vorliegenden Versorgungsaus-künfte, gegen die von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, in der Sache selbst entschei-den. Danach ergibt sich folgende Berechnung: Bei der Umwertung der Anwartschaften bei der [X.] Architekten-versorgung in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 - 6 - [X.] zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergeben-den Faktors 4,4 (Alter des Antragstellers bei Ende der Ehezeit: 48 Jahre) um 65 % auf 7,26 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 [X.]). Aus der Jahresrente von 13.482,72 • errechnet sich demnach ein Barwert von 13.482,72 • x 7,26 = 97.884,55 •. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrö-ßenbekanntmachung für Februar 1999 von 0,0000928019 ergeben sich 9,0839 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 47,65 [X.] eine dynamische Rente von 432,85 •. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe von 432,85 • + 225,90 • (441,83 [X.]) = 658,75 • stehen somit Anwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 1.112,53 • + 6,41 • (12,53 [X.]) = 1.118,94 • gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin in Höhe von 230,09 • errechnet (1.118,94 • ./. 658,75 • = 460,19 •; 460,19 • : 2 = 230,09 •). Hahne [X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 101/01

06.07.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2005, Az. XII ZB 101/01 (REWIS RS 2005, 2727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2727

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