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PDF anzeigen[X.]/01vom7. März 2001in der [X.]: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: [X.] § 244 Abs. 3 Satz 2[X.] eines Verteidigers.[X.], [X.]. vom 7. März 2001 - 1 StR 2/01 - [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. März 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 1999 wird als unbegründet verwor-fen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes und tateinheitlichbegangenen Raubes mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.Die Revision des Angeklagten, die mehrere Verfahrensrügen und die Sachbe-schwerde erhebt, ist aus den vom [X.] in seiner [X.] angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Der Erörterung bedarf lediglich die von der Revision beanstandete [X.] wegen Prozeßverschleppung. Der Antrag war auf La-dung des - vom [X.] bis dahin schon für unerreichbar erachteten - alsZeuge benannten S. im Wege eines förmlichen [X.] in [X.]. Gegen den [X.] des [X.]s ist von [X.] nichts zu erinnern.1. Ein Beweisantrag kann wegen [X.] abgelehnt wer-den (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), wenn die verlangte Beweiserhebung geeignet- 3 -ist, den Abschluß des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern, sie zur Überzeu-gung des Gerichts nichts Sachdienliches zugunsten des Angeklagten [X.], der Antragsteller sich dessen bewußt ist und mit dem Antrag ausschließ-lich die Verzögerung des [X.] bezweckt wird. Eine dahinge-hende Überzeugung kann der Tatrichter auf der Grundlage aller dafür erhebli-chen Umstände gewinnen, namentlich unter Beachtung des Verhaltens [X.] in und außerhalb der Hauptverhandlung, aber auch schon im [X.]; er kann ferner den bisherigen Verfahrensverlauf [X.]. Bei der Überzeugungsbildung, daß die Beweiserhebung oder schondie weiteren Bemühungen um die Gewinnung des bezeichneten Beweismittelskeine dem Angeklagten günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen wür-de, kann eine Vorauswürdigung des Beweises in Betracht kommen (vgl. zu [X.] [X.] NStZ 1990, 350; 1992, 551, jeweils mit weiteren Recht-sprechungsnachweisen; siehe auch [X.]St 21, 118, 122; [X.], Praxis [X.] 6. Aufl. [X.]. 1187 a; [X.] NStZ 1998, 207). Die maßgebli-chen Gründe muß der Tatrichter im [X.] darlegen ([X.]St 21,121, 123; 29, 149, 151). Dabei ist zu beachten, daß der späte Zeitpunkt [X.] für sich allein kein ausreichendes Anzeichen für ein Bewußtseindes Antragstellers von der Nutzlosigkeit der beantragten Beweiserhebung ist(vgl. § 246 StPO; [X.] NStZ 1984, 230; 1982, [X.] der Verteidiger den Beweisantrag gestellt, so kommt es darauf an,ob dieser in [X.] handelt. Liegen dem Antrag erkennbarInformationen des Angeklagten zugrunde, die der Verteidiger erst kurz vor [X.] erlangt hat, so kann sich aus den gesamten Umständen gleich-wohl ergeben, daß der Verteidiger sich eine [X.] des Ange-klagten zu eigen macht. So kann es auch liegen, wenn der Verteidiger auf-grund eigener Bewertung des [X.] und des Verhaltens des [X.] -geklagten nach der Überzeugung des Tatrichters eigenständig den sicherenEindruck gewinnen mußte, der erstrebte Beweis werde nichts dem [X.] ergeben, so daß allein das Ziel der Verfahrensverzögerung ver-bleibt. Hat der Tatrichter sich eine entsprechende Überzeugung von der [X.] gebildet und diese unter Würdigung aller maßgebli-chen Umstände im [X.] dargelegt, prüft das Revisionsgerichtdies lediglich darauf nach, ob die Erwägungen in tatsächlicher Hinsicht tragfä-hig und rechtlich zutreffend sind.2. Diesen Anforderungen wird der in Rede stehende Ablehnungsbe-schluß des [X.]s gerecht. Es hat den Verfahrensverlauf und das Pro-zeßverhalten des Angeklagten und des Verteidigers ausführlich dargestellt.Dabei hat es die vielfältigen Bemühungen, den Aufenthalt des benannten [X.] in [X.] zu ermitteln hervorgehoben, die allesamt fehlgeschlagen waren,aber nach jeweils ergänzenden Hinweisen des Angeklagten und des [X.] wieder - wenn auch ebenso ergebnislos - fortgeführt worden waren. [X.] telefonische Klärungsversuche einer von der [X.] beauf-tragten vereidigten Dolmetscherin, Ermittlungen des [X.] desBundeskriminalamtes in [X.] sowie der [X.], die Erhebungenan der vom Antragsteller angegebenen Örtlichkeit durchgeführt hat; dort war [X.] unbekannt. Auch in einschlägigen Registern und Verzeichnissen war ernicht auffindbar. Vom Angeklagten über seinen Verteidiger [X.] erwiesen sich hinsichtlich der angegebenen [X.] in [X.] nicht existent. Weiter hatte der Angeklagte - nachdem das Land-gericht den Zeugen für unerreichbar hielt - angegeben, S. pflege sich etwa allesechs Wochen für mehrere Tage in einem "[X.]" 20 km nördlichvon [X.] aufzuhalten; er sei dort postalisch erreichbar. Als die [X.] insoweit erfolglos geblieben waren und die Kammer S. durch [X.]uß- 5 -weiterhin als unerreichbar erachtete, trug der Verteidiger nach [X.] dem Angeklagten vor, das "[X.]" befinde sich 20 km südlichvon [X.] an der Autobahn Richtung [X.]. Auf Nachfrage der Kammer zuden abweichenden Angaben hinsichtlich der Lage des Lagers antwortete [X.], es komme eben darauf an, "aus welcher Richtung man nach [X.]hineinkomme".Neben diesem Verfahrensgang durfte die Kammer bei der Ablehnungder vom Verteidiger sodann ausdrücklich beantragten Ladung [X.] in dem be-zeichneten "[X.]" im Wege eines förmlichen [X.]auch berücksichtigen, daß das Verhalten des Angeklagten und des [X.] hinsichtlich eines weiteren benannten Alibizeugen aus [X.], derdort ebenfalls nicht auffindbar war, ähnlich gelagert war. Auch insoweit bliebendie Bemühungen der [X.] erfolglos; mehrfach hatte der [X.] zum Auffinden des venezuelanischen Zeugen nachgeschoben,die sich indessen als nicht stichhaltig erwiesen. Ins Auge fassen konnte [X.] weiter, daß der Angeklagte zunächst eine ganz andere Alibibe-hauptung aufgestellt hatte, von der er später einräumte, daß sie falsch war,und daß der Angeklagte zudem erst knapp drei Jahre nach seiner [X.] als Alibizeugen benannte.Die [X.] hat weiter ausgeführt, der Verteidiger sei lediglich alsWerkzeug des in [X.] handelnden Angeklagten tätig ge-worden. Er habe dessen Angaben einfach übernommen. Angesichts des [X.] zeigt sich die Kammer in ihrem [X.] überzeugt, daß sichauch der Verteidiger der Erfolglosigkeit der Beweisbestrebungen bewußt war.Sie weist in diesem Zusammenhang eindrucksvoll auf die Erklärung des [X.] hin, er habe bei Angabe der letzten beiden Telefonnummern, unter- 6 -denen [X.] erreichbar gewesen sein sollte, die sich aber als in [X.] nicht existent erwiesen, nicht behauptet, es handle sich um [X.] Te-lefonnummern. Nachdem die gesamten Bemühungen, S. aufzufinden und sei-ner als Zeuge habhaft zu werden, ersichtlich von Beginn an auf [X.] ausge-richtet waren, verdeutlicht eine solche - nicht weiter erläuterte - Äußerung ei-nes Verteidigers im besonderen Maße die auch in seiner Person gegebeneAbsicht der Verschleppung und des Bewußtseins von der [X.] Weiterverfolgung des Antrags. Entgegen der Auffassung der Revision istes deshalb hier unerheblich, daß der Verteidiger die Informationen des Ange-klagten stets unverzüglich an die [X.] weitergegeben haben will.Selbst wenn dies so wäre, ändert das nichts daran, daß sich der [X.] die [X.] des Angeklagten zu eigen gemacht hat.Die entsprechende Bewertung des [X.]s begegnet um so weniger Be-denken, als der Auftrag eines Verteidigers nicht ausschließlich im [X.] Beschuldigten, sondern auch in einer am Rechtsstaatsgedanken ausge-richteten Strafrechtspflege liegt und das Gesetz von ihm besondere Sachkundeverlangt ([X.]St 38, 111, 114); er ist zur sachlichen Kontrolle der Anliegen [X.] aufgerufen, aber auch berechtigt und [X.] -Das [X.] hat darüber hinaus die im Falle eines förmlichen[X.] nach [X.] zu gewärtigende wesentliche Verfahrensver-zögerung zwar knapp, aber noch hinreichend dargetan.[X.] Wahl Schluckebier [X.]
Meta
07.03.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2001, Az. 1 StR 2/01 (REWIS RS 2001, 3307)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3307
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