Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2005, Az. VI ZR 131/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4752

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 131/04 vom 1. März 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 1. März 2005 durch [X.] [X.], [X.], Pauge, [X.] und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 1. April 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht in ihrem Ausgangspunkt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Umstände des Einzelfalls es unter Umständen erfordern, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beim Heranfahren an einen Bahnübergang zu unterschreiten (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 1961 - 4 StR 310/61 - [X.], 356 ff.). Sie läßt auch eine ausreichende Abwägung des Schadensausgleichs nach den Grundsätzen des § 17 StVG erkennen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 23.952,60 •
[X.] [X.] Pauge
[X.] Zoll

Meta

VI ZR 131/04

01.03.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2005, Az. VI ZR 131/04 (REWIS RS 2005, 4752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4752

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