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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 235/05 vom 23. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 30. September 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Abwägung der beteiligten Grundrechte zu Gunsten der Klägerin durch das Berufungsgericht ist auch unter Berücksichtigung der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.000,00 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.12.2003 - 27 O 548/03 - [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 - 9 U 21/04 -
Meta
23.05.2006
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2006, Az. VI ZR 235/05 (REWIS RS 2006, 3395)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3395
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