Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. 1 StR 459/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8788

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 459/12

vom
23. Januar
2013
in der Strafsa[X.]he
gegen

wegen
Betruges u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Januar
2013
bes[X.]hlos-sen:

1. [X.]f die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2012 mit den jeweils zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben:
a) in den [X.] bis II 3 der Urteilsgründe
insgesamt;
b) im [X.] der Urteilsgründe im Strafausspru[X.]h;
[X.]) im [X.]sspru[X.]h über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der [X.]fhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmi[X.]tels, an eine andere [X.] des [X.].

Gründe:
I.
Der Angeklagte wn-fähigkeit oder Übers[X.]huldung in [X.] mit Verletzung der [X.] in zwei Fällen sowie [X.]rott in [X.] mit zwei sa[X.]hli[X.]h zusam-n. Unter Einbeziehung von 17 Einzelstrafen (die beiden hö[X.]hsten betrugen je ein Jahr) eines Urteils des [X.] vom 1. Februar 2012 wegen [X.]
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pung, [X.]rott, Beitragsvorenthaltung,
Steuerhinterziehung, Urkundenfäl-s[X.]hung u.a. und [X.]flösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wurde eine na[X.]hträgli[X.]he Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten festgesetzt.

Folgendes ist festgestellt:
1. Der Angeklagte war faktis[X.]her Ges[X.]häftsführer der Fa. A.

(künftig: A.

). Diese konnte spätestens im November 2007 ihre Verbindli[X.]hkeiten ni[X.]ht mehr befriedigen: Die im November 2007 er-stellte Bilanz zum 31.
Dezember 2006 wies einen dur[X.]h Eigenkapital ni[X.]ht ge-de[X.]kten Fehn
Reserven gegenüberstanden. Die Kreditlinie bei der [X.].

[X.]

war gekündigt, der [X.] Rü[X.]kzahlung gestellt. [X.] blieben offen, die Ges[X.]häfts-räume waren wegen [X.] fristlos gekündigt, Lasts[X.]hriften selbst in geringer Höhe, z..

bank

ni[X.]ht mehr eingelöst. Glei[X.]hwohl wurde ein Insolvenzantrag erst im März 2008 -
vom Finanzamt
-
gestellt (I[X.] der Urteilsgründe, Vergehen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2, §
64 Abs.
1
GmbHG aF, Strafe neun Monate).

2. Die Vermögensbilanz der Gesells[X.]haft zum 31. Dezember 2005 wurde erst am 21. Mai 2007 erstellt, die zum 31. Dezember 2006 erst am 15. Novem-ber 2007 (beide Taten ohne weitere [X.]fgliederung [X.] der Urteilsgründe, zwei Vergehen gegen § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB, Strafe je vier Monate).

3. Ab 1. Januar 2007 unterblieb die gebotene Bu[X.]hführung, au[X.]h no[X.]h na[X.]h Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. Dies ers[X.]hwerte die Übersi[X.]ht über die 2
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Ges[X.]häftsvorfälle und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Insolvenzeröff-nung (II 3 der Urteilsgründe, Vergehen gegen § 283 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6 StGB, Strafe a[X.]ht Monate).

4. Im [X.] 2005 beantragte der Angeklagte bei der S.

einen Kontokorrentkredit für die A.

. Er bot an, hierfür persön-li[X.]h zu bürgen und gab in einer der S.

vorgelegten Selbstauskunft [X.] wahrheitswidrig an, bei der V.

-[X.] in G.

über ein frei verfügba-[X.]haben anderweitig verpfändet. [X.]f Grund dieser unwahren Angabe wurde der Kredit gewährt; der letztli[X.]h der S.

dadur[X.]h entstandene S[X.]haden beläuft si[X.]h auf -
mindestens -

(II 4 der Urteilsgründe, Betrug, Strafe zwei Jahre und drei Monate).

5. Ähnli[X.]h erwirkte er im [X.] 2006 einen Betriebsmittelkredit für die A.

bei der H.

bank

e-hauptete er bewusst wahrheitswidrig, als Si[X.]herheit für seine Bürgs[X.]haftsver-bindli[X.]hkeit bei der [X.] in G.

über ein frei verfügbares Guthaben von en, obwohl es verpfändet war. In diesem Zusammen-hang legte er [X.]auszüge vor, die das Vorhandensein der Gelder belegten.
Wie jedo[X.]h seine glei[X.]hzeitige Behauptung, die Gelder seien frei verfügbar, zeigt, ergab si[X.]h die Verpfändung aus diesen [X.]szügen ni[X.]ht. Als Folge des auf dieser Grundlage gewährten Kredits entstand der H.

bank letztli[X.]h neun Monate).
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Die [X.] stützt diese Feststellungen auf das vom Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigte, in objektiver und subjektiver Hinsi[X.]ht vollumfängli-[X.]he, glaubhafte Geständnis des Angeklagten.
Wegen der [X.] wurde nur der Angeklagte verurteilt, wegen der übrigen Taten au[X.]h der (frühere, ni[X.]ht revidierende) Mitangeklagte B.

.
II.
Die Revision des Angeklagten stützt si[X.]h auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sa[X.]hrüge.
Mit einer Verfahrensrüge wird die Unverwertbarkeit des Geständnisses geltend gema[X.]ht.
Die übrigen Verfahrensrügen sind [X.]fklärungsrügen, die allein den Be-trug zum
Na[X.]hteil
der H.

bank betreffen.
Die Revision hat teilweise Erfolg.
Die Verwertung des Geständnisses ist re[X.]htsfehlerfrei (III); in wel[X.]hem Umfang das Urteil andernfalls aufzuheben wäre, brau[X.]ht der Senat daher ni[X.]ht zu prüfen.
Soweit der Angeklagte wegen Verletzung der Pfli[X.]hten eines (faktis[X.]hen) Ges[X.]häftsführers verurteilt wurde (oben [X.] bis 3), hat die Revision Erfolg (§
349 Abs.
4 StPO; [X.]).
Die Verurteilung wegen Betrugs zum
Na[X.]hteil
der S.

(I 4) hat im S[X.]huldspru[X.]h Bestand (§ 349 Abs. 2 StPO), zum
Straf-ausspru[X.]h hat die Revision aber insoweit Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO; V).
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Soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Na[X.]hteil der H.

bank

verurteilt wurde (I 5), bleibt die Revision erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO; VI).

Die [X.]fhebung des Urteils im aufgezeigten Umfang führt, ohne dass dies weiterer Darlegung bedürfte, au[X.]h zur [X.]fhebung der Gesamtstrafe (§ 349 Abs.
4 StPO).
III.
Der Angeklagte hat das Geständnis im Rahmen einer Verständigung (§
257[X.] StPO)
abgelegt, na[X.]hdem zuvor der Haftbefehl wieder in Vollzug ge-setzt worden war. Die Revision ma[X.]ht geltend, für diese Ents[X.]heidung hätten die gesetzli[X.]hen Grundlagen (vgl. § 116 Abs. 4 StPO) gefehlt. Erst der dur[X.]h diese re[X.]htswidrig unfaire Ents[X.]heidung ausgelöste Dru[X.]k habe den Angeklag-ten veranlasst, das Geständnis abzulegen, das daher unverwertbar sei (§ 136a StPO, Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG).
1. Im Einzelnen ging dem Geständnis folgender Verfahrensgang voraus:
Bevor der Angeklagte Angaben zur Sa[X.]he ma[X.]hte, erklärte ein [X.] wurde entspro[X.]hen. Dabei wurde, so der damalige Verteidiger in einem mit der Revisionsbegründung vorgelegten S[X.]hreiben an den jetzigen Verteidiger, ihm auf Frage bestätigt, dass na[X.]h Aktenlage eine Verurteilung wahrs[X.]heinli[X.]h sei. [X.]f die Frage, wel[X.]he Strafe bei einem Geständnis zu er-warten sei, wurden eine Strafober-
und eine Strafuntergrenze genannt. Obwohl die Strafobergrenze no[X.]h reduziert wurde, kam keine Verständigung zustande. 17
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Der Verteidiger bestritt in der Hauptverhandlung für den Angeklagten näher konkretisiert die Anklagevorwürfe als unzutreffend.

2. Während der Beweisaufnahme wurde am 22. März 2012 der im [X.] außer Vollzug gesetzte Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Begründet wurde dies wie folgt: Wegen der zwis[X.]henzeitli[X.]hen Re[X.]htskraft des Urteils des
[X.] und des bisherigen [X.] sei mit
einer
Strafe in einer bei [X.]ßervollzugsetzung des Haftbefehls no[X.]h ni[X.]ht absehbaren Höhe zu re[X.]hnen. Der Angeklagte habe umfangrei[X.]he Kontakte in zahlrei[X.]he Länder. Vorliegend liege ihm (u.a.) zur Last, [X.]en über mehr als 800.000

ges[X.]hädigt zu haben;
der größte Teil
dieses Geldes

r-von Haft ni[X.]ht mehr entgegengewirkt werden (zum weiteren Verfahrensgang vgl. [X.],
Bes[X.]hlüsse vom 11. Juli 2012
-
2 BvR 1092/12 und vom 27. Sep-tember 2012 -
2 BvR 1874/12).

3. In der na[X.]hfolgenden Mittagspause kam es erneut zu [X.]. Dazu, ob die Initiative -
wie s[X.]hon einmal -
vom Angeklagten bzw. seiner Verteidigung ausging, äußert si[X.]h die
Revision ni[X.]ht. Jedenfalls gab der Vorsitzende unmittelbar na[X.]h der Pause die Tatsa[X.]he und den Inhalt des Gesprä[X.]hs und die dabei getroffene Vereinbarung bekannt, der sämtli[X.]he [X.] zustimmten. Der Verfahrensstoff wurde gemäß §§ 154, 154a StPO er-hebli[X.]h bes[X.]hränkt; die verbleibenden Vorwürfe räumte ein Verteidiger -
pau-s[X.]hal -
in vollem Umfang ein, der Angeklagte bestätigte ausdrü[X.]kli[X.]h die Ri[X.]h-tigkeit dieser Erklärung und ma[X.]hte sie si[X.]h zu Eigen. Weitere Beweise wurden na[X.]h allseitigem Verzi[X.]ht ni[X.]ht mehr erhoben. Das na[X.]hfolgende Urteil liegt im Rahmen der Vereinbarung.
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4. Es ist fragli[X.]h, ob die Rüge auf Grund des [X.] in der gebotenen Weise überprüft werden kann:

barung, anhängige Verfahren wegen Steuerhinterziehung (

) na[X.]h §

[X.][X.]h dieser Teil einer Verständigung (vgl. hierzu [X.] in N/S[X.]h/[X.] § 257[X.] Rn. 38) kann die Ents[X.]heidung des Angeklagten für
Verständi-gung und Geständnis in der anhängigen Sa[X.]he beeinflussen. Dies liegt umso näher, je höher die bei weiterem Fortgang der anderen Sa[X.]he zu erwartende Strafe wäre. Dies ist
jedo[X.]h ohne Kenntnis des konkreten Vorwurfs in jener Sa-[X.]he ni[X.]ht zu beurteilen.
5. Ohne dass es auf Weiteres ankäme,
s[X.]heitert die Rüge aber [X.] daran, dass ein maßgebli[X.]her Einfluss der erneuten Inhaftierung auf die Ablegung des Geständnisses ni[X.]ht erkennbar und somit jedenfalls ni[X.]ht erwie-sen ist.
a)
Gegen die Annahme, der Angeklagte habe ledigli[X.]h wegen der Hoff-nung gestanden, dann wieder frei zu kommen (vgl. [X.], Urteil vom 29. No-vember 2011 -
1 [X.]), spri[X.]ht s[X.]hon die Feststellung
in der Erklärung (Gesprä[X.]hen) unter Verteidigung, Staatsanwalts[X.]haft

b) [X.] wird dies dur[X.]h das genannte
S[X.]hreiben, in dem der (frühere) Verteidiger zum Verlauf der Hauptverhandlung u.a. ausführt:
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a-si[X.]h die-

[X.]) Insgesamt spri[X.]ht also s[X.]hon der im Protokoll mitgeteilte Inhalt des maßgebli[X.]hen Gesprä[X.]hs gegen einen Zusammenhang zwis[X.]hen Verständi-gung und Geständnis einerseits und Inhaftierung andererseits. Der bei dem gesamten Ges[X.]hehen anwesende Verteidiger verweist zum Zustandekommen des Geständnisses allein auf das Protokoll und erwähnt die Inhaftierung ni[X.]ht, obwohl ein Zusammenhang zwis[X.]hen der Wiederinvollzugsetzung des Haftbe-fehls und dem abgegebenen Geständnis
-
wenn er
denn vorgelegen hätte -
vom [X.] naheliegend vorgetragen worden wäre.
Daher fehlen tragfähige Anhaltspunkte für die Mögli[X.]hkeit eines Zusammenhangs zwis[X.]hen Inhaftierung und Geständnis.

[X.].

Die Urteilsfeststellungen belegen ni[X.]ht hinlängli[X.]h, dass der Angeklagte faktis[X.]her Ges[X.]häftsführer der A.

war.

In diesem Zusammenhang ist ledigli[X.]h festgestellt, dass der Angeklagte
Firma im w-
damit ni[X.]ht völlig übereinstimmend -
der formell bestellte Ges[X.]häftsführer B.

bei 30
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deshalb au[X.]h ni[X.]ht abgeurteilte
B.

bei den genannten Kreditges[X.]häften keine nennenswerte Rolle spielte.
1. Ges[X.]häftsführer ist au[X.]h, wer ohne förmli[X.]he Bestellung die Stellung eines Ges[X.]häftsführers tatsä[X.]hli[X.]h einnimmt. Der Umstand, dass es daneben einen formell bestellten Ges[X.]häftsführer gibt, muss dem ni[X.]ht entgegenstehen.
Dann muss allerdings der faktis[X.]he Ges[X.]häftsführer [X.]
. April 1984 -
1 [X.], [X.], 461
f.), ,
Urteil vom 22. September 1982
-
3 StR das deutli[X.]he

,
[X.] vom 13. Dezember 2012 -
5 [X.]/12 mwN) in -
im Wesentli[X.]hen spra[X.]hli[X.]hen -
Nuan[X.]en unters[X.]hiedli[X.]h ums[X.]hrieben wird (vgl. zusammenfas-send s[X.]hon BayObLG NJW 1997, 1936 mwN).
2. Die Revision verweist auf die in diesem Zusammenhang vertretene
n (vgl. näher BayObLG aaO mwN; Bedenken gegen eine zu formalisierte [X.] [X.] in Müller-Gugenberger/Biene[X.]k, Wirts[X.]haftsstraf-re[X.]ht,
5. [X.]fl.,
§ 30 Rn. 58). Der Senat
brau[X.]ht dem
ni[X.]ht näher na[X.]hzugehen. Es ist nämli[X.]h jedenfalls erforderli[X.]h, dass die Urteilsfeststellungen eivon den Verhältnissen ergeben, das Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf die der Annahme fakti-s[X.]her Ges[X.]häftsführung zugrunde liegende konkrete Tätigkeit und ihren Um-fang zulässt ([X.] aaO Rn. 57 unter Hinweis auf [X.]St aaO). Die
Hinweise
darauf, dass der Angeklagte

we-stimmte, und
darauf, dass
bei der Verletzung der Pfli[X.]hten eines Ges[X.]häftsfüh-rers au[X.]h der formelle Ges[X.]häftsführer beteiligt gewesen
sei, wenn au[X.]h ni[X.]ht

hierfür ni[X.]ht. Daran ändert si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht 33
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dadur[X.]h etwas, dass die hier ersi[X.]htli[X.]he alleinverantwortli[X.]he Verhandlung mit Kreditgebern als eines der a[X.]ht klassis[X.]hen Kernberei[X.]hsmerkmale gilt (vgl. BayObLG aaO).
3. Der Senat bemerkt:
a) Die Annahme faktis[X.]her Ges[X.]häftsführung
ist Ergebnis einer re[X.]htli-[X.]hen Bewertung von Tatsa[X.]hen dur[X.]h das Geri[X.]ht. Nur diese -
hier ni[X.]ht fes[X.]gestellten -
Tatsa[X.]hen können einem Geständnis zugängli[X.]h sein, ni[X.]ht das Ergebnis der ri[X.]hterli[X.]hen Wertung.

b) Bei der Strafzumessung für die in
Rede stehenden Taten kann die genannte Bewertung, der Täter habe die Ges[X.]hi[X.]ke
der Firma im Wesentli[X.]hen allein bestimmt, jedenfalls ohne hier ni[X.]ht erkennbare Besonderheiten
ni[X.]ht, wie ges[X.]hehen,
strafs[X.]härfend herangezogen
werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

V.

1. Hinsi[X.]htli[X.]h des Betrugs zum Na[X.]hteil der S.

hält es die Revision für ni[X.]ht festgestellt, dass die als Zeugen gehörten [X.]angehöri-gen, mit denen der Angeklagte verhandelt hatte, überhaupt für die Gewährung des Kredits zuständig gewesen seien. Die Mögli[X.]hkeit, dass hierfür andere [X.]angehörige verantwortli[X.]h gewesen seien und aus Gründen, die ni[X.]ht mit den unwahren Angaben des Angeklagten zusammenhingen, den Kredit ge-währt hätten, sei ni[X.]ht erörtert.
Na[X.]hvollziehbare Anhaltspunkte dafür,
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dass die von der [X.] gehörten Zeugen zu Unre[X.]ht die Ver-antwortung für ein ihrer [X.] letztli[X.]h na[X.]hteiliges Ges[X.]häft übernom-men hätten,

-
dass
stattdessen sonstige, ni[X.]ht näher bezei[X.]hnete höherrangige [X.]bedienstete, die mit dem Angeklagten keinen Kontakt hatten, aus unbekannten, jedenfalls von seinen Lügen unabhängigen Gründen den Kredit gewährt hätten,

sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. [X.] Mögli[X.]hkeiten brau[X.]hen jedo[X.]h ni[X.]ht erörtert zu werden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 25. September 2012 -
1 [X.]/12).
2. Die Revision meint, es liege kein Betrug vor, weil ni[X.]ht ausges[X.]hlos-sen sei, dass die S.

den Kredit au[X.]h gewährt hätte, wenn sie von der Verpfändung der als frei verfügbar bezei[X.]hneten Gelder gewusst hätte.

Dies geht fehl, ohne dass der Senat den Grundlagen dieser Erwägungen näher na[X.]hzugehen brau[X.]ht.

Die (naheliegende) Feststellung, dass die Kreditents[X.]heidung der [X.] auf die unwahre Behauptung über die Verfügbarkeit der Gelder zurü[X.]kgeht, ist re[X.]htsfehlerfrei getroffen. Dieser tatsä[X.]hli[X.]he Grund der Ents[X.]heidung behielte seine re[X.]htli[X.]he Bedeutung au[X.]h dann, wenn ein anderer, tatsä[X.]hli[X.]h für die Ents[X.]heidung ni[X.]ht maßgebli[X.]her Grund denkbar sein sollte, der zu dem glei-[X.]hen Ergebnis geführt hätte. Die Verknüpfung von Täus[X.]hung und Vermögens-verfügung wird ni[X.]ht dur[X.]h Gedanken aufgehoben, die der Getäus[X.]hte ni[X.]ht gehabt hat, selbst wenn er sie -
was hier offen bleiben kann -
hätte
haben [X.] ([X.],
Urteil vom 8. Oktober 1957 -
5 StR 366/57, [X.] 1958, 139 f, zustimmend [X.] aaO 140; [X.], Urteil vom 24. Februar 1959 -
5 StR 41
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13
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618/58, [X.]St 13, 13, 15; vgl. au[X.]h [X.] in LK-StGB,
12. [X.]fl.,
§ 263 Rn. 123 mwN).

3. Daran, dass der S.

dur[X.]h die Kreditgewährung S[X.]haden en[X.]standen ist, kann kein Zweifel bestehen.

r-frei dargelegt.

-
ni[X.]ht fes[X.]gestellten -
Zeitpunkt der Kündigung des Kredits waren etwas üausgerei[X.]ht. Dies führte dazu, dass am 22. April 2008 von der S.

orgenommen wurden. Dabei wurde au[X.]h ein weiterer Kredit zu einer Projektfinanzierung -
näheres hierzu ist ni[X.]ht er-si[X.]htli[X.]h -
über etwas mehr als 230.000

ursprüngli[X.]he Kredit -
na[X.]h einer Wertberi[X.]htigung und der s[X.]hon 2008 einge-tretenen Insolvenz kaum vorstellbar -
am 6./7. September

All dies ist in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht unklar und ermögli[X.]ht ni[X.]ht, die Bere[X.]hnung des [X.] na[X.]hzuvollziehen.

4. Ist (ebenso wie die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des [X.]) der S[X.]hadenseintritt re[X.]htsfehlerfrei festgestellt, ni[X.]ht aber der [X.], so führt dies zur Bestätigung des S[X.]huldspru[X.]hs, aber zur [X.]fhe-bung des Strafausspru[X.]hs ([X.], Bes[X.]hluss vom 5.
März 2009 -
3 StR 559/08;
zusammenfassend [X.] in KK-StPO,
6. [X.]fl.,
§ 353 Rn. 13 mwN).

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VI.

Hinsi[X.]htli[X.]h der Verurteilung wegen Betrugs zum Na[X.]hteil der
H.

bank trägt die Revision vor, dass die [X.] (na[X.]h dem allseitigen Verzi[X.]ht) keine Zeugen hierzu gehört hätte. Die Verurteilung hätte hier s[X.]hon im Ansatz ni[X.]ht allein auf das im Rahmen der Verständigung abgelegte Ge-ständnis gestützt werden können. [X.]ßerdem hätte die [X.]fklärungspfli[X.]ht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Vernehmung von zwei Angehörigen dieser [X.] und eines Kriminalbeamten geboten.
1. Ein im Rahmen einer Verständigung abgelegtes Geständnis ist [X.] zu überprüfen, wie jedes andere Geständnis (vgl. [X.],
Bes[X.]hluss vom 23.
Mai 2012 -
1 [X.]). Hier hat der Angeklagte im Ergebnis eingeräumt, der [X.] unter Vorlage der genannten [X.]szüge vorgespiegelt zu haben, dass die Gelder bei der [X.] in G.

frei verfügbar seien und dass dana[X.]h ein Kredit bewilligt wurde.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte damit etwa ni[X.]ht vorgefallenes Ges[X.]hehen behauptet hätte (vgl. [X.],
Urteil vom 29. November 2011 -
1 [X.]) oder etwa gestanden hätte, um den wahren Täter zu de[X.]ken
(vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Mai 2012 -
1 [X.]) sind weder konkret behauptet no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h. Die S[X.]hlussfolgerung, dass die Lüge über die Vermögensver-hältnisse des Bürgen ursä[X.]hli[X.]h für die Kreditgewährung war, drängt si[X.]h unter den gegebenen Umständen auf. Überlegungen zu Gründen,
die unbekannte [X.]angehörige zu einer Kreditgewährung unabhängig vom Vorbringen des Angeklagten veranlasst haben könnten, brau[X.]hte
die [X.] ni[X.]ht anzu-stellen. Insoweit gilt ni[X.]hts anderes als hinsi[X.]htli[X.]h der S.

(vgl. oben V 1).

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2. Die [X.]fklärungsrügen versagen:
a) Zeuge M.

([X.]bediensteter):
Dessen von der Revision ohnehin nur bru[X.]hstü[X.]khaft vorgetragene poli-zeili[X.]he [X.]ssage brau[X.]hte die [X.] ni[X.]ht zu seiner Vernehmung zu drängen. Er hatte
.

gekommen wäre, wenn uns (d.h. der [X.]) ist.

b) Zeuge Z.

([X.]bediensteter):

Er hatte polizeili[X.]h ausgesagt, dass man vom Angeklagten die [X.] einforderte und bek-
also na[X.]h Vorlage der [X.]szüge -
den Bestand dieser Festgeldkonten übli[X.]herweise ni[X.]ht hinterfragte. Die [X.]ffassung der Revision, daraus folge, seine Verneh-mung hätte ergeben, dass für die [X.] die Verfügbarkeit des Festgeldes be-deutungslos war, liegt fern.

[X.])
Zeuge Ma.

(Kriminalbeamter):

Dessen von der Revision nur bru[X.]hstü[X.]kweise mitgeteilter Aktenvermerk befasst si[X.]h mit der [X.]ffassung des Zeugen M.

dazu, warum er, M.

, we-gen des Vertrags mit dem Angeklagten ni[X.]ht bankintern sanktioniert wurde. S[X.]hon dieser, von der Revision vers[X.]hwiegene Ansatz spri[X.]ht dagegen, dass von einer Vernehmung Ma.

s den Angeklagten entlastende Erkenntnisse zu 51
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erwarten gewesen wären. Dies gilt umso mehr, als sein Vermerk die [X.]sfüh-rungen M.

gestellt worden, dass

(der Angeklagte) die [X.] offensi[X.]htli[X.]h betro-gen hatte, mit dem Resümee, dass eine [X.] si[X.]h vor professionellen Betrü-ger

Ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h ist au[X.]h, wel[X.]he den Angeklagten hinsi[X.]htli[X.]h des abge-urteilten Vorwurfs entlastende Bedeutung die Vernehmung des Zeugen im Bli[X.]k auf den -
später eingestellten -
Anklagevorwurf haben könnte, dass die
H.

s-mittelkredit einige Zeit später au[X.]h no[X.]h einen (im Ergebnis sogar vollständig ausgefallenen)
Kontokorrentkredit eingeräumt hat.

3. [X.][X.]h sonst enthält dieser S[X.]huldspru[X.]h keine Re[X.]htsfehler.

4. Ebenso hat
die
in diesem Fall ausgespro[X.]hene Einzelstrafe
Bestand.

a) Der S[X.]haden ist hier ni[X.]ht unter Heranziehung sonstiger Gesi[X.]hts-punkte bere[X.]hnet oder ges[X.]hätzt, sondern er entspri[X.]ht der ni[X.]ht zurü[X.]kgezahl-ten Kreditsumme. Angesi[X.]hts der Vermögensverhältnisse der A.

, wie sie si[X.]h in der Bilanz zum 31. Dezember 2006 -
also wenige Monate na[X.]h der Kre-ditgewährung -
nieders[X.]hlugen (vgl. oben [X.]), gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass er glei[X.]hwohl geringer anzusetzen wäre.

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b) [X.][X.]h sonst sind Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des Angeklagten ni[X.]ht er-si[X.]htli[X.]h. Es bes[X.]hwert ihn ni[X.]ht, dass die Strafe ni[X.]ht dem Strafrahmen für [X.] s[X.]hwere Fälle entnommen ist (vgl. § 263 Abs.
3 Satz 2 Nr. 2 StGB). [X.]. demgegenüber [X.],
Bes[X.]hluss vom 13. Oktober 2011 -
1 [X.]/11 mwN).

[X.]) S[X.]hließli[X.]h gibt es
keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier verhängte
Strafe von den (aufgehobenen) niedrigeren Strafen in den übrigen Fällen zum Na[X.]hteil des Angeklagten beeinflusst sein könnte.

Na[X.]k Wahl Graf

Jäger Radtke
63

Meta

1 StR 459/12

23.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. 1 StR 459/12 (REWIS RS 2013, 8788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8788

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