Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2018, Az. 3 StR 339/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 1198

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Gegenstand

Revisionsbegründung in Strafsachen: Inbegriffsrüge wegen Fehlerhaftigkeit einer prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Übersetzung eines fremdsprachigen Schriftstücks


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Für den Erfolg der Rüge der Verletzung des § 261 [X.] kommt es nicht darauf an, ob sich das [X.] von der Richtigkeit der Übersetzung des als Beweismittel für die Täterschaft des Angeklagten verwerteten Briefs durch die - in den Urteilsgründen wiedergegebenen ([X.], 41) - ergänzenden Erklärungen des Angeklagten zu der Urheberschaft sowie den Beweggründen für die Fertigung dieses Schriftstücks hat überzeugen können. Die Übersetzung des Briefs ist in der Hauptverhandlung nach § 249 Abs. 1 [X.] prozessordnungsgemäß eingeführt worden. Von der Revision geäußerte Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung können nicht mit der [X.] geltend gemacht werden.

Wie das [X.] die Überzeugung vom Übereinstimmen der Übersetzung mit der fremdsprachigen Urschrift gewonnen hat, blieb ihm nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 [X.]) überlassen (vgl. [X.]/Mosbacher, [X.], 26. Aufl., § 249 Rn. 34; ferner [X.], Urteil vom 24. August 1993 - 1 [X.], NJW 1993, 3337 f.). Zu einer Dokumentation dieser Überzeugungsbildung in den Urteilsgründen war es nicht verpflichtet. Eine zulässige Aufklärungsrüge hat der Beschwerdeführer, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, nicht erhoben. Die [X.] enthält schon nicht die bestimmte Behauptung, welche vom Angeklagten niedergeschriebenen Inhalte sinnentstellend wiedergegeben worden seien und wie sie zutreffend zu verstehen gewesen wären. Zur Vernehmung von Zeugen zum Zustandekommen der Übersetzung musste sich das [X.] nicht gedrängt sehen, dies auch deshalb, weil in der Hauptverhandlung Einwände gegen die Richtigkeit von keiner Seite erhoben worden sind (s. [X.], Beschluss vom 20. Dezember 1982 - 3 [X.], bei [X.]/[X.], NStZ 1983, 354, 357).

Schäfer     

        

Gericke     

        

Spaniol

        

Berg     

        

Tiemann     

        

Meta

3 StR 339/18

27.11.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 16. März 2018, Az: 2070 Js 35005/17 - 6 KLs

§ 244 Abs 2 StPO, § 249 Abs 1 StPO, § 261 StPO, § 267 StPO, § 337 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.11.2018, Az. 3 StR 339/18 (REWIS RS 2018, 1198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1198

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