Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 791

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[X.] vom 18. November 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB § 249 ([X.]) Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem [X.], aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen-den Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.
[X.], Beschluss vom 18. November 2008 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 18. November 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 3. März 2008 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 23. August 2007 - 3 [X.] - dahin abgeändert, dass die Kosten des [X.] auferlegt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des [X.] hat die Beklagte zu tragen. [X.]: bis 1.500,00 • Gründe: [X.] Bei einem Verkehrsunfall am 12. Dezember 2006 wurde das Kraftfahr-zeug des [X.], [X.], Erstzulassung 14. September 2000, beschä-digt. Der Kläger ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die [X.] - 3 - ten auf 7.189,10 •, der Wiederbeschaffungswert auf 5.700,00 • und der Rest-wert auf 1.800,00 • beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der Kläger ließ das Fahrzeug in der [X.] vom 19. Dezember 2006 bis zum 5. Januar 2007 vollständig und fachgerecht nach Maßgabe dieses Gutachtens reparieren. Er reichte bei der [X.], dem Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Unfallgegners, zur Regulierung die Reparaturkostenrechnung eines Autohau-ses vom 4. Januar 2007 in Höhe von 7.178,64 • einschließlich Mehrwertsteuer ein. Diesen Betrag nebst Sachverständigenkosten (564,34 •), Mietwagenkosten (760,01 •) und einer Kostenpauschale (30,00 •) verlangte er von der [X.] ersetzt. Die Beklagte zahlte jedoch - neben den Mietwagenkosten und den Sach-verständigengebühren - zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) sowie eine Kostenpauschale von 25,00 •. Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate geführt werde. 2 Mit seiner am 26. Mai 2007 zugestellten Klage hat der Kläger seinen restlichen Schadenersatzanspruch geltend gemacht. Nachdem die Beklagte im Juni 2007 den Restbetrag gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende [X.] gestellt. 3 4 Das [X.] hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Das Beschwerdegericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des [X.] zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des [X.]. - 4 - I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 5 1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in [X.], 216 f. und [X.] 2008, 216 ff. veröffentlicht ist, meint, es entspreche billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Der [X.] habe es bislang zum Nachweis des Integritätsinteresses und zur Begrün-dung des Anspruchs auf vollständigen [X.] bis 130 % ausreichen lassen, dass der Geschädigte im [X.]punkt der vollständig und fachgerecht ausgeführten Reparatur die Absicht hatte, das Fahrzeug selbst weiter zu nutzen, so dass es für den Anspruch sogar unschädlich habe sein können, wenn der Geschädigte diese Absicht noch während der Reparatur geändert habe. 6 Diese Rechtsprechung gebe der [X.] jedoch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des [X.] auf. Hiernach sei es grundsätzlich zum Nachweis des Integritätsinteresses erforderlich, dass der Geschädigte sein Fahrzeug noch längere [X.] weiter nutzt, wobei ein [X.]-raum von 6 Monaten regelmäßig als ausreichend, aber auch als erforderlich anzusehen sei. Dies betreffe sowohl Konstellationen der Nicht- bzw. [X.], in denen der Fahrzeugschaden unter dem Wiederbeschaffungswert liege und fiktiv abgerechnet werde, als auch Fälle bei denen der - fiktiv ab-gerechnete - Fahrzeugschaden über dem Wiederbeschaffungswert inner-halb der 130 %-Grenze liege. Etwas anderes gelte zwar bei konkreter [X.] eines unter dem Wiederbeschaffungswert liegenden Fahrzeug-schadens; in einem solchen Fall könnten die konkret entstandenen Repara-turkosten ohne weiteres sofort - also ohne eine weitere Nutzung des [X.] - ersetzt verlangt werden. Dieser Fall lasse sich jedoch nicht auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze übertragen. [X.] gälten hierzu die insoweit vom [X.] zum fiktiv abge-7- 5 - rechneten Fahrzeugschaden innerhalb dieser Grenze aufgestellten Grund-sätze gleichermaßen. Überstiegen die Reparaturkosten den [X.], könne dem Schädiger der Ersatz eigentlich unwirtschaftlicher Reparaturkosten nur im Hinblick auf das bei der Schadensbehebung im Vordergrund stehende Integritätsinteresse des Geschädigten zugemutet werden. Dieser für die fiktive Abrechnung betonte Grundsatz sei in konse-quenter Anwendung auf die Fälle konkreter Abrechnung im Bereich der 130 %-Grenze zu übertragen. Denn insoweit sei kein entscheidender Grund zu einer Differenzierung ersichtlich. Damit habe der Kläger hier - trotz kon-kreter Abrechnung sowie vollständiger und fachgerechter Reparatur - die über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkosten erst nach einer Weiterbenutzung seines Fahrzeuges über einen [X.]raum von mindestens 6 Monaten erfolgreich ersetzt verlangen können. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht Stand. Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbe-schaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den [X.] im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig. 8 9 a) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den [X.]punkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann ([X.], Urteil vom 1. Februar 2007 - [X.]/06 - [X.], 806, 807 Rn. 16, insoweit in [X.] 171, 33 ff. nicht abgedruckt). Ist eine [X.] für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch § 849 BGB). Kann der Geschädigte wegen Be-schädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im [X.]punkt der Rechtsgutsverletzung ein. Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger [X.] festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum [X.] 6 - fang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Repara-turwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Ge-schädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen In-formationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen. Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der [X.] und der [X.] streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fällig-keit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist, und auch nichts daran, dass die [X.], wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszin-sen zu zahlen hat. Ob die Fälligkeit des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen den Versicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 [X.] a.F. nicht sofort, sondern erst mit Beendigung der nötigen [X.] des Versicherers eintritt (zum Streitstand vgl. [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., § 11 Rn. 2; [X.], NVersZ 2000, 497, 500, m.w.N.), kann im Streitfall dahinstehen, weil der Kläger ersichtlich vor diesem [X.]punkt weder Ersatz der streitigen Positionen verlangt noch Klage erhoben hat. 10 11 b) Der [X.] hatte bisher keinen Anlass, sich zur Frage der Fälligkeit der Schadensersatzforderung in den Fällen der Schadensregulierung, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit in Frage stehen, zu äußern. Dazu ist den vom Berufungsgericht und auch anderweit in Rechtsprechung und Literatur herangezogenen [X.]surteilen auch nichts zu entnehmen. Der [X.] hat lediglich entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Hö-he des [X.] ohne Abzug des [X.] verlangen kann, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate - 7 - nach dem Unfall weiter nutzt ([X.] 168, 43, 46 ff.), und dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem [X.] (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt ([X.]surteile vom 13. November 2007 - [X.] ZR 89/07 - [X.], 134 f. und vom 27. November 2007 - [X.] ZR 56/07 - [X.], 135, 136). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Geschädigte bestimmte Schadenspositionen nur verlangen kann, wenn sich der Grund für ihre Zuerkennung als ausreichend beständig erweist. Ersatz des [X.] bedeutet, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei der Schadensregulierung unberücksichtigt bleibt. Das ist nur dann gerechtfer-tigt, wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypotheti-scher Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht nieder-schlagen darf; hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang und darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden (vgl. [X.]surteile [X.] 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46). [X.] ist, wenn der Schaden den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % über-steigt, ein Ersatz, der über dem Wiederbeschaffungsaufwand ([X.] minus Restwert) liegt, nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Integritätsinteresse des Geschädigten besteht ([X.]surteile vom 13. Novem-ber 2007 - [X.] ZR 89/07 - und vom 27. November 2007 - [X.] ZR 56/07 - aaO). 12 c) Den genannten [X.]surteilen kann entgegen der vom Beschwerde-gericht sowie teilweise in Rechtsprechung ([X.], [X.], 1265 f.; [X.], Urteil vom 2. August 2007 - 11 C 245/07 - Juris Rn. 29; weitere Nach-weise bei [X.], [X.], 895) und Literatur ([X.], aaO; [X.], [X.], 1266; [X.], [X.], 279, 281) vertretenen Auffassung nicht entnommen werden, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten erst nach [X.] der Sechsmonatsfrist fällig wird. Der [X.] ist in seiner bisherigen [X.] - 8 - sprechung davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob ein Integritätsinteres-se des Geschädigten zu bejahen ist, er also ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung seines Fahrzeugs hat, häufig schwierig ist. Er hat deshalb die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu brin-gen, nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein [X.]-raum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist ([X.]surteil [X.] 168, 43, 48; [X.]surteile vom 13. November 2007 - [X.] ZR 89/07 - aaO, [X.], und vom 27. November 2007 - [X.] ZR 56/07 - aaO). Die Sechsmonatsfrist stellt indes keine zusätzliche Anspruchsvorausset-zung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug sechs Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu be-jahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (so auch im Ergebnis [X.], [X.], 505, 506; [X.], Urteil vom 7. November 2007 - 1 [X.]/07 - Juris Rn. 18 ff.; [X.], Urteil vom 7. November 2007 - 5 [X.]/07 - juris Rn. 16 ff.; [X.], [X.], 707 f.; [X.], Urteil vom 8. Juli 2008 - 1 [X.]/08 - juris Rn. 9 ff.; [X.], NJW-RR 2008, 185, 186 f.; [X.], Urteil vom 16. August 2007 - 2 C 561/07 - juris Rn. 10 ff.; [X.], [X.] 1/2007 [X.]. 6; Pop-pe, [X.] 6/2008 [X.]. 3; Wittschier, NJW 2008, 898, 900; vgl. auch [X.], NJW 2008, 928). 14 Sie als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweite-rung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. [X.] müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder 15 - 9 - lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädig-ten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschränkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositions-freiheit des Geschädigten bedeuten würde. Ein Hinausschieben der Fälligkeit für sechs Monate käme zudem nicht in jedem Fall in Betracht. Die Weiternutzung für sechs Monate ist nur im Regelfall ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse. Es sind indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnut-zung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den [X.]punkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen [X.] abgestellt werden. Dafür ist indes in Anbetracht der vorstehenden Erwägun-gen kein Grund ersichtlich. 16 17 d) Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fäl-ligkeit des gesamten [X.] nach fachgerechter Reparatur das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einher gehenden Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar. Die Zahlung des gesamten [X.] erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des - 10 - beschädigten Kraftfahrzeugs. Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung [X.] ausreichend belegt. Ob der Versicherer in dieser Situation den [X.] bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er auf-grund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen [X.]. Eine solche Beurteilung der Umstände des Einzelfalls mag im Massenge-schäft der Regulierungspraxis lästig sein, ist aber nicht zu vermeiden, wenn der einzelne Regulierungsfall konkrete Zweifelsfragen aufwirft. Zahlt der Versiche-rer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten. e) Im Streitfall ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass für die Beklagte bei Vorlage der Reparaturrechnung Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen des [X.] zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden. Der Kläger hat das Fahrzeug auch über einen [X.]raum von sechs Monaten genutzt und damit sein Integritätsinteresse bestätigt. Mithin hat er zu Recht Ersatz der gesamten Repa-raturkosten verlangt. Die Forderung war spätestens bei Absendung des [X.] vom 14. Februar 2007 fällig, in dem die Beklagte die Zahlung des [X.] zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und dem vollen Betrag der Reparaturkosten zu Unrecht vom Nachweis einer sechsmonatigen [X.] abhängig machte. 18 19 3. Da die Klage danach von Anfang an begründet war, kann der [X.] Beschluss keinen Bestand haben. Die gegen den Kostenbeschluss des [X.]s gerichtete sofortige Beschwerde ist vielmehr zulässig (§§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO) und auch begründet. Denn es entspricht billigem
- 11 - Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des [X.] aufzuerlegen. Der Beschluss des [X.]s ist auf die sofortige Beschwerde dahin gehend abzuändern. Der [X.] kann in der [X.] selbst entscheiden, weil keine tatsächlichen Fragen offen sind. [X.] [X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 [X.] - [X.], Entscheidung vom 03.03.2008 - [X.]/08 -

Meta

VI ZB 22/08

18.11.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08 (REWIS RS 2008, 791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 791

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