Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.03.2017, Az. II ZR 42/16

2. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14141

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Gegenstand

Beendigung einer stillen Gesellschaft: Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung von auf ein anderes Beteiligungsprogramm umgebuchten gewinnunabhängigen Ausschüttungen


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 25. Januar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte beteiligte sich mit zwei Beitrittserklärungen vom 28. August 2003 als atypische [X.]erin an der [X.], deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Zum einen wählte sie unter der Vertragsnummer 23570031 das Beteiligungsprogramm "[X.]" mit einer Einmalanlage in Höhe von 10.000 € zuzüglich Agio. Zum anderen zeichnete sie unter der Vertragsnummer 23568032 das Beteiligungsprogramm "[X.]" mit einer Einmalanlage in Höhe von 10.000 € zuzüglich Agio sowie zusätzlich das Beteiligungsprogramm "Plus" in Höhe von 10.000 € zuzüglich Agio, bei dem die Einzahlungen durch Wiederanlage der Auszahlungen auf das Beteiligungsprogramm "[X.]" bis zur Höhe von maximal 100 % der [X.] erfolgen sollten ("[X.] Plus"). Die - im [X.] entsprechend angegebene - Gesamtzeichnungssumme unter dieser Vertragsnummer betrug 20.000 €. Die [X.]beträge aus den zwei "[X.]"-Beteiligungen und das [X.] wurden von der Beklagten eingezahlt.

2

Der atypisch [X.]svertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 3 Einlagen, Abschlussgebühr (Agio), Abtretung der Einlagenforderung

1. Die Gesellschafter leisten die in der Beitrittserklärung vereinbarten Einlagen ([X.], Wiederanlage der Auszahlungen [max. 100 % der [X.]], [X.]). ...

2. ... Einmalanleger, die in der Beitrittserklärung die Wiederanlage ihrer Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) vereinbart haben, leisten eine jährliche Einlage in Höhe ihrer Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 dieses Vertrages. Die Wiederanlage der Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) begründet eine eigenständige bedingte [X.], die, abhängig von der Höhe der tatsächlichen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 dieses Vertrags, auf max. 100 % der [X.] begrenzt ist.

... .

§ 4 Gesellschaftskapital, Konten des atypisch stillen Gesellschafters

...

2. Für jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für jede Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt:

• dem [X.]

• dem Gewinn- und Verlustkonto

sowie

• dem Privatkonto.

Das [X.], das Gewinn- und Verlustkonto sowie das Privatkonto sind jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres miteinander zu verrechnen und ergeben zusammen das Kapitalkonto des Gesellschafters. ...

3. Auf dem [X.] werden die Einlagen des einzelnen Gesellschafters verbucht. Dieses Konto ist maßgeblich für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesellschafters.

4. Auf dem Gewinn- und Verlustkonto werden die dem einzelnen Gesellschafter zugewiesenen Gewinn- und Verlustanteile gebucht.

5. Auf dem Privatkonto werden die [X.] und [X.] sowie die Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) gemäß § 11 dieses Vertrags gebucht.

§ 6 Gesellschaftsbeschlüsse

...

3. Ist Gegenstand der Beschlussfassung

...

g) die Auflösung der Gesellschaft

... so bedarf der Gesellschafterbeschluss einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. ...

§ 9 Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert)

1. Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des [X.] entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Gesamtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu diesem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des [X.] einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen des [X.] gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 16 dieses Vertrages.

2. Weisen die gemäß § 4 dieses Vertrages geführten Konten des einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berücksichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen [X.] aus, so ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, die gemäß § 11 erhaltenen Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) in Höhe des [X.]s an die Gesellschaft zurückzuzahlen.

§ 11 Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen)

1. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer [X.] erbringen, erhalten jährlich gewinnunabhängige Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine Garantieverzinsung.

...

3. Auf Antrag, d.h. mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung, können die Gesellschafter mit [X.] von ihrem jeweiligen Auszahlungsrecht in der Form Gebrauch machen, daß ihre Auszahlung (Entnahmen/Ausschüttungen) wiederangelegt wird und damit eine eigenständige bedingte [X.] begründet.

...

§ 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft

1. Bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errechnet sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den nachstehenden Buchstaben a) bis d) wie folgt:

...

d) Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (vgl. Buchstabe e) dieses Paragraphen) die Verlustanteile und Entnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer gesamten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der ihrem Gewinn- und Verlustkonto gutgeschriebenen Gewinnbeteiligungen, wird der sich insoweit ergebende negative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzungsanspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteiligen) [X.] verrechnet. Sollte danach bei [X.] ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entnahmen/[X.]) zurückfordern."

3

In den Jahren nach ihrem Beitritt erhielt die Beklagte aus dem [X.] ("[X.]") gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 1.250 €. Aus dem [X.] ("[X.] Plus") wurden ihr gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 1.333,33 € zugewiesen, die vertragsgemäß nicht an sie ausgezahlt, sondern in die "[X.] umgebucht wurden.

4

Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter, die [X.] zum 15. Dezember 2009 zu "liquidieren".

5

Die Klägerin nimmt die Beklagte gestützt auf § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV auf Rückzahlung der Ausschüttungen sowohl aus dem [X.] ("[X.]") als auch aus dem [X.] ("[X.] Plus") in Höhe von insgesamt 2.583,33 € nebst Zinsen in Anspruch.

6

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt, der Klägerin stehe aus der entsprechenden Anwendung von § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV ein Anspruch auf Rückzahlung der streitgegenständlichen gewinnunabhängigen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 2.583,33 € zu. § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV sei im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend auszulegen, dass er nicht nur auf den Fall des "vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter" sondern auch auf den - hier vorliegenden - Fall der Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft anwendbar sei.

9

Entgegen der Ansicht des [X.] (Urteil vom 30. April 2014 - 20 U 2680/13, juris Rn. 28) habe die [X.] nicht nur die an sie ausgezahlten Ausschüttungen aus dem [X.] ("[X.]") sondern auch die ihr zugewiesenen und anschließend in das Beteiligungsprogramm "Plus" umgebuchten Ausschüttungen aus dem [X.] ("[X.] Plus") im Sinne von § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV erhalten. Auch der weiteren Auffassung des [X.], dem diesbezüglichen Rückforderungsanspruch der Klägerin stehe jedenfalls die [X.] (§ 242 BGB) entgegen, sei nicht zu folgen.

Die weiteren Voraussetzungen des § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV seien ebenfalls erfüllt, da die [X.] in Bezug auf beide Verträge negative Abfindungsguthaben in einer die jeweiligen Ausschüttungen übersteigenden Höhe habe. Die Klägerin habe hierzu unter Vorlage der Kontoauszüge vorgetragen, dass das Kapitalkonto der [X.]n unter der [X.]. 23570031 per 31. Dezember 2009 einen [X.] von 3.072,69 € mit darin enthaltenen Ausschüttungen an die [X.] in Höhe von 1.250 € und das Kapitalkonto unter der [X.]. 23568032 einen [X.] von 3.156,02 € mit darin enthaltenen Ausschüttungen an die [X.] von 1.333,33 € ausgewiesen habe. Des Weiteren habe sie vorgetragen, dass der [X.] und folglich auch der Auseinandersetzungsanspruch der [X.]n bei null liege. Dieser Vortrag sei mangels hinreichend substantiierten Bestreitens der [X.]n der Entscheidung zugrunde zu legen, so dass die Voraussetzungen für den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2.583,33 € erfüllt seien.

II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung [X.] Ausschüttungen gemäß § 9 und § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV - unter den dort näher geregelten Voraussetzungen - auch für den hier vorliegenden Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft bejaht hat.

Dieser Anspruch ergibt sich allerdings - anders als vom Berufungsgericht angenommen - nicht erst in analoger Anwendung, sondern unmittelbar aus § 9 und § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV, wie der [X.] mit Urteilen vom 20. September 2016 (- [X.], [X.], 2262 Rn. 14 ff.; - [X.], juris Rn. 12 ff. und - [X.], juris Rn. 10 ff.) und vom 6. Dezember 2016 (- [X.], [X.], 1517, Rn. 11 und - [X.], juris Rn. 11) entschieden hat. Davon abzuweichen besteht kein Anlass.

Insbesondere sind die Regelungen in § 9 und § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen unklarer Gestaltung oder Intransparenz unwirksam.

Allerdings unterliegen Regelungen in Gesellschaftsverträgen von [X.] - wie hier - nach der Rechtsprechung des [X.]s unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 [X.] bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen objektiven Auslegung und Inhaltskontrolle wie [X.] ([X.], Urteil vom 27. November 2000 - [X.], [X.], 243, 244; Urteil vom 13. September 2004 - [X.], [X.], 2095, 2097 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 - [X.], [X.], 1342 Rn. 32; Urteile vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 14; - [X.], [X.], 1809 Rn. 14). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben (vgl. [X.], Urteile vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 14; - [X.], [X.], 1809 Rn. 14).

Das ist hier indes der Fall. Wie der [X.] in den oben genannten Urteilen vom 20. September 2016 (- [X.], [X.], 2262 Rn. 14 ff.; - [X.], juris Rn. 12 ff. und - [X.], juris Rn. 10 ff.) ausgeführt hat, ergibt sich bei objektiver Auslegung aus § 9 und § 16 GV, dass unter den in § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen eine Pflicht des stillen Gesellschafters zur Rückzahlung [X.] Ausschüttungen bei Beendigung der stillen Gesellschaft bestehen kann. Die Berechnung dieses Rückzahlungsanspruchs ist ebenso wie die dem zugrunde liegende Ermittlung des Abfindungsguthabens des stillen Gesellschafters in § 16 Nr. 1 Satz 1 GV und des [X.] in § 9 und § 16 GV nachvollziehbar und verständlich näher geregelt.

Das Vorbringen der Revision, die fehlende Nachvollziehbarkeit der vertraglichen Berechnungsvorgaben zeige sich bereits daran, dass anhand der von der Klägerin vorgelegten Dokumente nicht deutlich und klar werde, welchen Restbestand das Vermögen der Gesellschaft haben könnte und welches [X.] sich daraus konkret für die [X.] ergibt, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Ob die von der [X.] im konkreten Fall für die Feststellung eines Rückzahlungsanspruchs nach § 9 und § 16 GV bzw. seiner Voraussetzungen ausreichen, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls, für die hier vorzunehmende Auslegung und Beurteilung der [X.] vertraglichen Regelungen eines solchen Rückzahlungsanspruchs nach ihrem objektiven Erklärungsbefund hingegen ohne Belang.

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Klägerin nach § 9, § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht nur die an die [X.] ausgezahlten Ausschüttungen aus dem [X.] ("[X.]") zurückverlangen kann, sondern auch die unmittelbar im Beteiligungsprogramm "Plus" wieder angelegten Ausschüttungen aus dem [X.] ("[X.] Plus").

a) Die [X.] hat (auch) die unmittelbar in der Anlage "Plus" wieder angelegten Ausschüttungen aus dem [X.] ("[X.] Plus") im Sinne von § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV "empfangen".

Unstreitig wurden auch diese Ausschüttungen zunächst auf dem Kapitalkonto der [X.]n als Auszahlungen verbucht, bevor sie in das Beteiligungsprogramm "Plus" als dortige Einlage umgebucht wurden. Mit dieser Verbuchung als Auszahlung auf ihrem Kapitalkonto sind die [X.] in das Vermögen der [X.]n gelangt, die dadurch einen einer Auszahlung gleichzusetzenden Vermögenszuwachs erhalten hat.

Der gegenteiligen Auffassung, Ausschüttungen, die sich nach wie vor im Vermögen der Gesellschaft befänden und lediglich von einem Beteiligungsprogramm in ein anderes umgebucht würden, seien nach Wortlaut und Zweck des § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht als vom Anleger empfangen anzusehen (so [X.], Urteil vom 30. April 2014 - 20 U 2680/13, juris Rn. 28), ist nicht zu folgen.

Die Umbuchung von dem Beteiligungsprogramm "[X.]" als Einlage in das Beteiligungsprogramm "Plus" ändert nichts an dem mit der Auszahlungsverbuchung in dem Programm "[X.]" entstandenen Vermögenszuwachs der [X.]n. Vielmehr handelt es sich um die Umsetzung der (Wieder-)Anlage-entscheidung der [X.]n, die mit ihrer Beitrittserklärung durch die zusätzliche Zeichnung des Beteiligungsprogramms "Plus" gemäß § 11 Nr. 3 Satz 1 GV als Gesellschafterin mit Einmalanlage von ihrem jeweiligen Auszahlungsrecht in der Form Gebrauch gemacht hat, dass ihre Auszahlung (Entnahmen/Ausschüttungen) wiederangelegt wird und damit eine eigenständige bedingte Rateneinlage begründet wird. Ihr Vermögenszuwachs aus der Beteiligung "[X.]" wird damit zur Finanzierung der Einlage einer weiteren Vermögensanlage - mit eigenständigen gesellschaftsrechtlichen Rechten und Pflichten, insbesondere Gewinn- und Verlustzuweisungen - genutzt. Die vorgenommene Umbuchung stellt dabei eine Abkürzung der Zahlungswege dar, da die Ausschüttungen andernfalls hätten ausgezahlt und anschließend von der [X.]n selbst wieder in die Beteiligung "Plus" wieder hätten eingezahlt werden müssen. Die bloße Aussparung dieses Zwischenschritts ändert jedoch nichts an der in dem [X.] liegenden Vermögensdisposition durch die [X.].

b) Auch der Einwand des § 242 BGB (dolo [X.], [X.], quod statim redditurus est) steht dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der wieder angelegten Ausschüttungen gemäß § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV nicht entgegen (so aber [X.], Urteile vom 30. April 2014 - 20 U 2680/13, juris Rn. 28 und - 20 U 2169/13, juris Rn. 57).

aa) Nach Auffassung des [X.] ergibt sich aus § 3 Nr. 2 Satz 4 GV, dass die Verpflichtung des Anlegers zur Zahlung der Einlage im Programm "Plus" dem Grunde und der Höhe nach durch die Zuweisung von Ausschüttungen im Programm "[X.]" bedingt sei und die Einlage im Programm "Plus" ausschließlich durch die Ausschüttungen im Programm "[X.]" finanziert werden solle. Verlange die Geschäftsherrin die Ausschüttungen zurück, entfalle somit die Einlageverpflichtung im Beteiligungsprogramm "Plus" mit der Folge, dass der Anleger seine dort - in Höhe der Ausschüttungen - geleisteten Einlagen nicht mehr schulde und zurückverlangen könne. Folglich müsse die Geschäftsherrin die vom Anleger zurückbezahlten Ausschüttungen als geleistete, aber nicht geschuldete Einlagen im Beteiligungsprogramm "Plus" umgehend zurückerstatten.

bb) Dem vermag der [X.] nicht zu folgen.

Da die [X.] - wie oben ausgeführt - auch die wieder angelegten Ausschüttungen aus dem [X.] mit der Verbuchung als Auszahlung auf ihrem Kapitalkonto erhalten hat, war sie gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu deren Einzahlung bzw. Wiederanlage in das Beteiligungsprogramm "Plus" verpflichtet. Diese Einzahlungsverpflichtung entfällt nicht nachträglich wieder dadurch, dass die Klägerin die erfolgten Ausschüttungen aus dem Beteiligungsprogramm "[X.]" nach § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV zurückverlangt.

§ 16 Nr. 1 Satz 2 d GV begründet für den Fall der Beendigung der Gesellschaft einen von den dort genannten besonderen Voraussetzungen abhängigen gesonderten Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen. Dass die Geltendmachung dieses Rückzahlungsanspruchs bei Beendigung der [X.] auf die bestehende Einlageverpflichtung des Anlegers in das Beteiligungsprogramm "Plus" - etwa im Sinne einer auflösenden Bedingung - haben sollte, ist den gesellschaftsvertraglichen Regelungen schon nicht zu entnehmen. Vielmehr würde dies und die Annahme einer darauf gegründeten [X.] dem Sinn und Zweck dieses Rückforderungsanspruchs widersprechen. Wie der [X.] mit Urteilen vom 20. September 2016 (- [X.], [X.], 2262 Rn. 19 ff.; - [X.], juris Rn. 17 ff. und - [X.], juris Rn. 15 ff.) zu den auch hier auszulegenden Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages entschieden hat, regelt § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV für den Fall der Beendigung der Gesellschaft die wegen des gesellschaftsvertraglich begründeten [X.] ihrer Einlagen umfassend bestehende Pflicht der stillen Gesellschafter, die Schulden des [X.], soweit sie auf das Unternehmen entfallen, an dem sie beteiligt sind, möglichst auszugleichen. Die stillen Gesellschafter sollen dem Geschäftsherrn die Schuldentilgung durch die Rückzahlung der Gelder ermöglichen, die sie nicht als Gewinn, sondern zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten haben. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs aus § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV betreffend die Ausschüttungen aus dem Programm "[X.]" durch die Gesellschaft den Gesellschafter zur Rückforderung der vereinbarungsgemäß im Programm "Plus" wieder angelegten Ausschüttungen berechtigen würde, obwohl er auch diese wieder angelegten Ausschüttungen zu Lasten des Vermögens des Unternehmens erhalten und zu eigenen Vermögensdispositionen genutzt hat.

3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft die weiteren Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin nach § 9 und § 16 GV bejaht, indem es den Vortrag der Klägerin zur Berechnung dieses Anspruchs mangels hinreichenden Bestreitens der [X.]n als unstreitig zu Grunde gelegt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, das einfache Bestreiten der [X.]n reiche insoweit nicht aus, überspannt die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO.

Die Erklärungslast des Gegners gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige [X.] vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen [X.] das einfache Bestreiten des [X.]n. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete [X.] ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur im Wechselspiel von Vortrag und [X.] bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2014 - [X.], NJW-RR 2014, 830 Rn. 7; Urteil vom 4. April 2014 - [X.], [X.], 1532 Rn. 11 - insoweit in [X.]Z 200, 350 nicht abgedruckt).

Hier hat die insoweit darlegungspflichtige Klägerin bezüglich des - in die Berechnung der Abfindungsguthaben der [X.]n und des Rückzahlungsanspruchs der Klägerin gemäß § 16 Nr. 1 Satz 2 d GV einzustellenden - [X.] des Unternehmens lediglich vorgetragen, dieser liege bei null und stille Reserven seien nicht vorhanden, ohne dies näher zu erläutern. Als Beleg hat sie zwar ein Bestätigungsschreiben eines Wirtschaftsprüfers vorgelegt, das jedoch keine weiteren Angaben zu dessen Wertermittlung oder den seiner Bestätigung zugrunde liegenden Berechnungen enthält. In Anbetracht dieses pauschalen und unsubstantiierten Vorbringens der Klägerin war die [X.], die ihrerseits über den Vermögensstand der Klägerin nicht unterrichtet ist, nicht zu substantiiertem [X.] verpflichtet, sondern konnte sich ihrerseits auf ein einfaches Bestreiten des [X.] beschränken. Insbesondere war sie - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - mangels jeglicher Substantiierung des gegnerischen Vortrags auch nicht gehalten, sich bei der Klägerin durch Ausübung ihrer vertraglichen Informations- und Kontrollrechte nach § 13 GV näher über ihr [X.] zu informieren und auf dieser Grundlage konkret vorzutragen und zu bestreiten. Vielmehr wäre es nach dem - ausreichenden - einfachen Bestreiten der [X.]n zunächst Sache der Klägerin gewesen, ihr Vorbringen hierzu zu substantiieren.

III. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die [X.] den Vortrag der Klägerin zu den weiteren Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs wirksam bestritten hat, sind die hierzu erforderlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht nachzuholen. Dabei wird das Berufungsgericht auch den weiteren Einwand der Revision, die Klägerin habe keine ordnungsgemäße Berechnung des Abfindungsguthabens nach § 16 Nr. 1 Satz 2 g GV durch einen Wirtschaftsprüfer vorgelegt, zu berücksichtigen haben. Diesbezüglich weist der [X.] vorsorglich darauf hin, dass maßgeblicher Stichtag für diese Berechnung nicht der 31. Dezember 2009 sondern der 15. Dezember 2009 ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 2015 - [X.], [X.], 523 Rn. 16).

Drescher     

       

Wöstmann     

       

Sunder

       

Bernau     

       

Grüneberg     

       

Meta

II ZR 42/16

14.03.2017

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Siegen, 25. Januar 2016, Az: 3 S 54/15, Urteil

§ 171 Abs 1 HGB, § 172 Abs 4 HGB, § 232 Abs 2 HGB, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.03.2017, Az. II ZR 42/16 (REWIS RS 2017, 14141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14141

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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