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PDF anzeigen [X.]/04 vom 15. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs Az.: 402 Js 17703/03 Staatsanwaltschaft [X.].: 5405 Ds - 402 Js 17703/03 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15. Dezember 2004 beschlossen: Der Antrag auf Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an ein anderes zuständiges Gericht wird abgelehnt. Gründe: Der Senat schließt sich der Stellungnahme des [X.] an, der zutreffend ausgeführt hat: "Gewichtige Gründe, die Untersuchung und Entscheidung der Sache in Abweichung von § 12 Abs. 1 StPO an ein anderes nach §§ 7, 8 StPO zuständi-ges Gericht zu übertragen, liegen nicht vor. Durch die Erhebung der Zivilklage vor dem [X.] wurde ausweislich der Anklageschrift und der Er-mittlungsakten eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB von sehr erhebli-chem Gewicht im [X.] des [X.] begangen. Dagegen ist der Tatort der zuvor erfolgten tatbestandsmäßigen Handlungen des Angeklagten nicht genau bestimmbar. Die in Betracht kommenden Zeugen wohnen ebenfalls nicht alle oder ganz überwiegend im [X.] - 3 - eines der weiteren in Betracht kommenden zuständigen Gerichte, sodass kein genügender Anlass besteht, von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO abzu-weichen." [X.]
Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
15.12.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. 2 ARs 435/04 (REWIS RS 2004, 199)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 199
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