Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2014, Az. VI ZR 246/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4106

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 246/12
vom
14. Juli 2014
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am
14. Juli 2014 durch den Vorsitzenden [X.],
[X.],
die Richterin [X.] und [X.] und Offenloch

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des
Klägers
gegen das
Senatsurteil
vom 29.
April
2014
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der
Kläger zu tragen.

Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO erhobene
Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005
-
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
564
Satz
1
ZPO kann das Revisi-onsgericht von einer Begründung seiner Entscheidung absehen, soweit es Rü-gen von [X.] nicht für durchgreifend erachtet. Von dieser
Mög-lichkeit hat der Senat auch im Hinblick auf die vom Kläger
im Revisionsverfah-ren
in mehrfacher Hinsicht
erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe verfah-rensfehlerhaft durch Beschluss nach §
522 Abs.
2
ZPO entschieden, Gebrauch 1
2
-
3
-

gemacht.
Der Senat hat bei
seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Revision diese Rüge aber in vollem Umfang geprüft. Er ist
zum Ergebnis ge-langt, dass die angefochtene Entscheidung auch insoweit nicht auf einer Verlet-zung des Rechts beruht (§
545 Abs.
1 ZPO).
Im Übrigen ist eine
Anhörungsrüge zur Verwirklichung des verfassungs-rechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art.
103 Abs.
1 GG durch den [X.] selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27.
November 2007 -
VI
ZR 38/07, [X.], 923; [X.], [X.] vom 5.
Mai 2008 -
1
BvR 562/08, [X.], 2635; [X.], Beschluss vom 19.
Juli 2012 -
I
ZR 92/09, [X.], 766). Eine solche Verletzung durch den Senat zeigt
die Anhörungsrüge nicht auf.
Galke
[X.]
[X.]

[X.]
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.06.2011 -
27 [X.]/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2012 -
10 U 99/11 -

3

Meta

VI ZR 246/12

14.07.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2014, Az. VI ZR 246/12 (REWIS RS 2014, 4106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4106

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VI ZR 246/12

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