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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:111016BVIZR229.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 229/15
vom
11.
Oktober
2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Oktober 2016 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Roloff
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20.
September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe:
I.
Die gemäß §
321a ZPO erhobene [X.] ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96,
205, 216
f.; [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge-brauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückwei-sung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem 1
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Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision ent-nehmen können.
Im Übrigen ist eine Anhörungsrüge zur Verwirklichung des verfassungs-rechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art.
103 Abs.
1 GG durch den [X.] selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27.
November 2007 -
VI
ZR 38/07, [X.], 923; vom 14. Juli 2014 -
VI [X.]; [X.], [X.] vom 5.
Mai 2008 -
1
BvR 562/08, [X.], 2635; [X.], Beschluss vom 19.
Juli 2012 -
I
ZR 92/09, [X.], 766). Eine solche Verletzung durch den Senat bei Fassung des [X.] zeigt die Anhörungsrüge nicht auf.
Der Senat hat sich mit dem Anliegen der Anhörungsrüge gleichwohl voll-inhaltlich befasst. Zu dem Vorbringen, das Medikament [X.] hätte nicht verwendet werden dürfen, wird darauf hingewiesen, dass nach den Ausführun-gen des Sachverständigen Prof. [X.] Patienten mit Nierenfunktionsstörungen und Transplantationspatienten bei Zulassungsstudien in aller Regel wegen des [X.] Aufwandes vom Hersteller nicht einbezogen werden und deshalb ein ho-her Anteil dieser Patienten mit Medikamenten im Off-Label-Use behandelt wer-den muss. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen der Gerichtssachverständigen auch ausführlich begründet, dass die Medikation mit
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dem Medikament [X.] indiziert war und gegenüber anderen -
von der [X.] genannten
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Medikamenten Vorteile hatte.
Galke
[X.]
[X.]
[X.]
Roloff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.05.2012 -
111 O 164/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2015 -
I-3 [X.] -
Meta
11.10.2016
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. VI ZR 229/15 (REWIS RS 2016, 4247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4247
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 229/15 (Bundesgerichtshof)
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