Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2017, Az. 4 StR 324/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6562

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Gegenstand

Mord aus Habgier: Subsidiarität einer Unterschlagung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2016 dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes, Unterschlagung, Diebstahls und räuberischen Diebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Jacken des Getöteten kann keinen Bestand haben.

3

Der [X.] hat hierzu ausgeführt:

"Das [X.] ist unter Anwendung des [X.] davon ausgegangen, dass der Angeklagte den [X.] erst nach Abschluss der Tötungshandlung gefasst hat ([X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt bei dieser Fallgestaltung Tateinheit zwischen dem Tötungsdelikt und dem [X.] vor, weil der [X.], der - wie hier - zur Verneinung von [X.] geführt hat, bei der Beurteilung der Konkurrenzen nochmals heranzuziehen ist ([X.]St 47, 243 mwN). Ein Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung kommt dennoch nicht in Betracht, weil aufgrund der [X.] in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt ([X.] aaO). Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Der hierdurch bedingte Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 € lässt den Ausspruch der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unberührt."

4

Dem schließt sich der Senat an (vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 19. März 2013 - 5 StR 81/13; Beschluss vom 13. August 2004 - 2 [X.]04).

5

2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible     

       

Roggenbuck     

       

Cierniak

       

Quentin     

       

Feilcke     

       

Meta

4 StR 324/17

16.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 20. Juli 2016, Az: 31 KLs 54/15

§ 211 StGB, § 212 StGB, § 246 Abs 1 StGB, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2017, Az. 4 StR 324/17 (REWIS RS 2017, 6562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6562

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 417/20

2 StR 276/21

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