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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Mord aus Habgier: Subsidiarität einer Unterschlagung
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2016 dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes, Unterschlagung, Diebstahls und räuberischen Diebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Jacken des Getöteten kann keinen Bestand haben.
Der [X.] hat hierzu ausgeführt:
"Das [X.] ist unter Anwendung des [X.] davon ausgegangen, dass der Angeklagte den [X.] erst nach Abschluss der Tötungshandlung gefasst hat ([X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt bei dieser Fallgestaltung Tateinheit zwischen dem Tötungsdelikt und dem [X.] vor, weil der [X.], der - wie hier - zur Verneinung von [X.] geführt hat, bei der Beurteilung der Konkurrenzen nochmals heranzuziehen ist ([X.]St 47, 243 mwN). Ein Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung kommt dennoch nicht in Betracht, weil aufgrund der [X.] in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt ([X.] aaO). Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Der hierdurch bedingte Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 € lässt den Ausspruch der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unberührt."
Dem schließt sich der Senat an (vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 19. März 2013 - 5 StR 81/13; Beschluss vom 13. August 2004 - 2 [X.]04).
2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible |
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Roggenbuck |
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Cierniak |
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Quentin |
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Feilcke |
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Meta
16.08.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dortmund, 20. Juli 2016, Az: 31 KLs 54/15
§ 211 StGB, § 212 StGB, § 246 Abs 1 StGB, § 261 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.08.2017, Az. 4 StR 324/17 (REWIS RS 2017, 6562)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6562
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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