Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2022, Az. 2 StR 276/21

2. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5740

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Tenor

1. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Turnschuhe und des Mobiltelefons des Getöteten kann keinen Bestand haben. Ein Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung kommt nicht in Betracht, weil aufgrund der [X.] in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 [X.], [X.]St 47, 243; Beschluss vom 16. August 2017 – 4 [X.], BeckRS 2017, 123467 [X.]. [X.]). Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil die [X.] die Unterschlagung bei der Strafzumessung ausdrücklich nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat.

[X.]     

      

Appl     

      

Ri[X.] [X.] ist wegen
Urlaubs gehindert zu
unterschreiben.

      

        

      

        

[X.]

        

Grube     

        

[X.]     

        

Meta

2 StR 276/21

05.07.2022

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 1. März 2021, Az: 24 Ks 14/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2022, Az. 2 StR 276/21 (REWIS RS 2022, 5740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5740

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Wird zitiert von

2 StR 16/23

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4 StR 324/17

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