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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 1. März 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Turnschuhe und des Mobiltelefons des Getöteten kann keinen Bestand haben. Ein Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung kommt nicht in Betracht, weil aufgrund der [X.] in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt (vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 [X.], [X.]St 47, 243; Beschluss vom 16. August 2017 – 4 [X.], BeckRS 2017, 123467 [X.]. [X.]). Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil die [X.] die Unterschlagung bei der Strafzumessung ausdrücklich nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat.
[X.] |
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Appl |
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Ri[X.] [X.] ist wegen |
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[X.] |
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Grube |
[X.] |
Meta
05.07.2022
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bonn, 1. März 2021, Az: 24 Ks 14/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.07.2022, Az. 2 StR 276/21 (REWIS RS 2022, 5740)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 5740
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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