Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2007, Az. 3 StR 21/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4336

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Aufrechterhaltens des organisatorischen Zusammenhaltes eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. August 2006 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] Bezug genommen. 1 Zur Rüge der Verfahrensverzögerung bemerkt der [X.] ergänzend: 2 Die Verteidigung hat insoweit geltend gemacht, das [X.] habe in der [X.] vom Erlass des [X.] am 1. März 2005 und den seit einem Vermerk der Berichterstatterin vom 8. März 2006 erkennbaren [X.] der [X.], die Hauptverhandlung vorzubereiten und anzube-raumen, das Verfahren etwa ein Jahr lang nicht gefördert und damit gegen das allgemeine Beschleunigungsgebot aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] verstoßen. 3 - 3 - 1. Hierzu ergibt sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der [X.], der seinerseits den früheren Vorsitzenden und den sachbearbei-tenden Staatsanwalt befragt hatte, folgendes: 4 Im Frühjahr 2005 war ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte anhängig, denen ebenfalls zur Last lag, den organisatorischen Zusammenhalt des vollziehbar verbotenen Vereins "Skinheads Sächsische Schweiz ([X.])" aufrechterhalten zu haben. Mit einer Anklage wurde im Mai 2005 gerechnet. Da in beiden Verfahren geständige Einlassungen nicht zu er-warten waren und somit das Fortbestehen und die darauf gerichteten [X.] der jeweiligen Täter in einer weitgehend identischen, sehr umfangrei-chen Beweisaufnahme aufzuklären war, wurde mit der Anberaumung eines Ter-mins zur Hauptverhandlung in dem bereits eröffneten Verfahren gegen den [X.] zugewartet, um es mit dem Parallelverfahren zur gemeinsamen [X.] zu verbinden. Die weitere Anklage wurde jedoch erst am 28. Juli 2005 erhoben. In der Folgezeit bereitete deren Zustellung Probleme, da ein [X.] unbekannten Aufenthalts war und seine Anschrift erst ermittelt werden musste. Da zum 1. Februar 2006 ein Wechsel im Vorsitz eintrat und zudem wei-tere Erkenntnisse aus einem dritten Ermittlungsverfahren im "[X.]"-Komplex bekannt wurden, die in das Parallelverfahren eingeführt und den Verteidigern bekannt gegeben werden mussten, verzögerte sich dessen Eröffnung weiter. Daraufhin entschloss sich die [X.], wie sich aus dem Aktenvermerk vom 8. März 2006 ergibt, das Verfahren gegen den Angeklagten doch geson-dert vorweg durchzuführen und von der beabsichtigten Verbindung abzusehen. 5 2. Durch diese Verfahrensweise, der sachliche Gesichtspunkte zugrunde lagen, ist das Verfahren nicht unangemessen verzögert worden. 6 - 4 - a) Es war sachgerecht und nicht zu beanstanden, dass das [X.] nach Eröffnung des Hauptverfahrens im Frühjahr 2005 die angekündigte Ankla-geerhebung im Parallelverfahren gegen weitere Beschuldigte der "[X.]" zum Zweck einer Verbindung und gemeinsamen Hauptverhandlung mit nur einer Beweisaufnahme abwarten wollte, obgleich damit eine Verlängerung des [X.] gegen den Angeklagten [X.]für eine nicht unerhebliche [X.] [X.] war. Es war in beiden Verfahren mit einer umfangreichen, weitestge-hend identischen Beweisaufnahme zu rechnen, da jeweils zunächst die organi-satorischen Strukturen, personelle Zusammensetzung und die Aktivitäten des Vereins "[X.]" vor seinem Verbot festzustellen waren, um sodann in einem zweiten Schritt zu klären, inwieweit diese Strukturen und Tätigkeiten aufrecht-erhalten worden sind. In der Ladungsverfügung für die - spätere - [X.] gegen den Angeklagten [X.]
waren 16 Zeugen aufgeführt, tatsäch-lich war es erforderlich, zu 15 Hauptverhandlungstagen über 50 Zeugen vorzu-laden und zu vernehmen, soweit sie nicht von einem Auskunftsverweigerungs-recht Gebrauch gemacht haben. Es war einerseits ein Gebot der Prozesswirt-schaftlichkeit, eine solche Beweisaufnahme nach Möglichkeit nicht doppelt durchzuführen, andererseits erforderte dies auch die Rücksicht auf die Belange der Zeugen, um ihre Belastung durch die Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflicht in Grenzen zu halten. Zudem war eine gemeinsame Verhandlung [X.] Sachverhalte auch im Interesse einer einheitlichen Beurteilung sachge-recht. 7 b) Dem steht auch nicht entscheidend entgegen, dass der Angeklagte [X.] in diesem [X.]raum den Belastungen eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls ausgesetzt war (vgl. dazu [X.] NJW 2006, 668 f.). Ihm war zwar neben Erbringung einer Kaution von 5.000 • zunächst eine Meldepflicht von zweimal wöchentlich auferlegt worden. Nachdem er zur Aufnahme einer [X.] - 5 - beitsstelle seinen Wohnsitz wechselte, wurde die Meldepflicht aber auf einmal wöchentlich reduziert und ihm gestattet, die Meldung an seinem jeweiligen Wohnsitz zu erbringen. Auf diese Weise hat das [X.] die Beeinträchti-gung des Angeklagten gering gehalten. c) Aus diesen gewichtigen Gründen war es weiterhin sachlich gerechtfer-tigt, auch im [X.] 2005 trotz der im Parallelverfahren aufgetretenen Probleme eine gewisse [X.] zuzuwarten, ob sich die gemeinsame Hauptverhandlung doch noch verwirklichen ließ. Dabei war zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten [X.] erst am 1. Dezember 2004 die Durchführung des Verfahrens eröffnet worden war und dieses somit im [X.] 2005 nur etwa ein dreiviertel Jahr an-dauerte. Bei einer Durchführung der gemeinsamen Hauptverhandlung im [X.] hätte somit die [X.] nur wenig mehr als ein Jahr betragen. Erst als sich Anfang März 2006 herausstellte, dass sich ein solcher [X.]rahmen nicht einhalten ließ, hat das [X.] - wiederum sachgerecht - reagiert und das Verfahren gegen den Angeklagten [X.]

vorweg verhandelt. 9 d) Damit hat sich auch insgesamt eine Verfahrensdauer von der [X.] an den Beschuldigten bis zum rechtskräftigen Abschluss im [X.] sionsverfahren von etwa zwei Jahren und vier Monaten ergeben, die in Anbe-
10 - 6 - tracht der besonderen Schwierigkeiten eines Verfahrens wegen Aufrechterhal-tens des organisatorischen Zusammenhalts eines vollziehbar verbotenen [X.] nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nicht als unangemessen bezeichnet wer-den kann. [X.]RiBGH Miebach ist urlaubs- [X.]bedingt an der Unterzeich-

nung gehindert.

[X.]von [X.]

Meta

3 StR 21/07

11.04.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2007, Az. 3 StR 21/07 (REWIS RS 2007, 4336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4336

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 245/04 (Bundesgerichtshof)


3 StR 54/10 (Bundesgerichtshof)

Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot: Abgrenzung der Betätigung als Mitglied von der Unterstützung ohne Mitglied …


3 StR 54/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 333/05 (Bundesgerichtshof)


StB 19/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.