Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.10.2010, Az. VIII B 90/10

8. Senat | REWIS RS 2010, 1832

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Gegenstand

NZB - Kein Werbungskostenabzug für Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen


Leitsatz

1. NV: Abschlusskosten bei Lebensversicherungsbeiträgen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern stellen Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 EStG dar .

2. NV: Der Umstand, dass die Versicherung erst nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) abgeschlossen worden ist, ändert daran nichts .

3. NV: Mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Alterseinkünftegesetz wollte der Gesetzgeber für die Abgrenzung zwischen Anschaffungs(neben)kosten einer Kapitalanlage und sofort abzugsfähigen Werbungskosten keine neuen Maßstäbe einführen .

Gründe

1

1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Frage, ob beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung gezahlte Vermittlungsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig sind, hat entgegen der Auffassung des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist auch keine Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

3

a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Abschlusskosten bei [X.] nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2001 [X.], [X.]E 197, 114, [X.], 223; Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2005 [X.]/04, [X.]/NV 2006, 288; vom 6. November 2009 [X.]/09, [X.]/NV 2010, 235). Angesichts dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Entscheidung des [X.] zu dieser Problematik.

4

b) Der Umstand, dass der Kläger die Versicherung erst nach Inkrafttreten des [X.] ([X.]) vom 5. Juli 2004 ([X.], 1427) abgeschlossen hat, ändert daran nichts. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des [X.] gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen für --wie im [X.] nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossene Verträge der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge. Zu diesen Beiträgen zählen auch die Vermittlungsgebühren; diese sind im Zeitpunkt der Besteuerung der Leistung aus der Lebensversicherung von den Leistungen des Versicherers abzuziehen und zwar unabhängig davon, ob die Vermittlungsgebühr an die Versicherung selbst oder aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen Dritten als Versicherungsvermittler entrichtet wird (vgl. [X.]/[X.], EStG, 29. Aufl., § 20 Rz 113; Goverts/[X.], [X.], 589; ebenso Schreiben des [X.] --BMF-- vom 1. Oktober 2009 IV C 1-S 2252/07/0001, 2009/0637786, [X.], 1172 [X.]. 56, 79; BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2005 [X.] 2252- 343/05, [X.], 92 --aufgehoben durch BMF-Schreiben in [X.], 1172--).

5

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das [X.] für die Abgrenzung zwischen Anschaffungs(neben)kosten einer Kapitalanlage und sofort abzugsfähigen Werbungskosten neue Maßstäbe einführen wollte. Wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, bezieht sich die Neuregelung nur auf die von der Einordnung bestimmter Aufwendungen als Anschaffungs(neben)kosten oder Werbungskosten unabhängig vorzunehmende Ermittlung der aus den Versicherungen gezogenen Erträge (so auch [X.] Finanzgericht --FG--, Urteil vom 22. April 2010  11 [X.], Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1200; [X.], Urteil vom 20. Januar 2010  7 [X.], [X.], 953; [X.], Urteil vom 14. März 2008  10 K 539/08, [X.], 1376).

6

c) Soweit der Kläger die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 9 EStG aufwirft, ist diese nach den vorstehend gemachten Ausführungen nicht entscheidungserheblich und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

7

d) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO ab.

Meta

VIII B 90/10

28.10.2010

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. April 2010, Az: 11 K 85/08, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 20 Abs 1 Nr 6 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.10.2010, Az. VIII B 90/10 (REWIS RS 2010, 1832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1832

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