Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. 5 StR 478/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10048

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Nachschlagewerk: ja [X.]St : nein [X.] : ja StGB §§ 51, 55 Zum Härteausgleich für entgangene Bewährung durch [X.] des [X.].
[X.], Beschluss vom 26. Januar 2010 - 5 StR 478/09

[X.] -

5 StR 478/09 [X.]BESCHLUSS vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass als Härteausgleich für entgangene anderweitige Gesamtstrafbildung vier Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, [X.] wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Je ein Viertel der in der Revisionsinstanz entstandenen gerichtlichen [X.] und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung (Einzelfreiheitsstrafe sieben Monate), wegen Freiheitsberaubung in zwei [X.] ([X.] je zwei Monate), wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch in zwei Fällen ([X.] zwei Monate und ein Monat) und wegen Beleidigung (Einzel-freiheitsstrafe ein Monat) unter Einbeziehung der vom [X.] in dessen Urteil vom 9. Oktober 2008 verhängten und zur Bewährung ausge-setzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und von weiteren Vorwürfen frei-gesprochen. Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuld- und 1 - 3 - Strafausspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Indes bedarf das Urteil der Ergänzung um einen Härteausgleich wegen entgangener [X.]. 1. Die im angefochtenen Urteil ausgeurteilten Taten waren zwischen Ende Februar und dem 26. März 2007 begangen worden. Nachdem eine Gesamtstrafenbildung mit der zunächst eine Zäsur begründenden Nachver-urteilung durch Strafbefehl des [X.] vom 2. August 2007 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zehn Euro wegen vollständiger Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage vor der hier erfolgten [X.] nicht mehr möglich gewesen ist, hat das [X.] folgerichtig, in der Sache zutreffend und unvermeidbar mit der nächsten noch nicht erledig-ten Strafe [X.] der wegen eines am 14. Februar 2008 begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung durch Urteil des [X.]s Bremen vom 9. Oktober 2008 verhängten zweijährigen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe [X.] die erkannte [X.] gebildet. Zu deren Begründung hat das [X.] ausgeführt: —[X.] war nicht zu übersehen, dass die Aussetzung der Vollstreckung der zweijährigen Freiheitsstrafe zur Bewährung zwar somit keinen Bestand mehr haben konnte, die jetzt erforderliche Gesamtstrafenbildung dem Angeklagten wiederum aber insoweit zugute kommt, als bei Einbeziehung allein der Geld-strafe aus dem Strafbefehl vom [X.] die dann bestehend bleibende zweijährige Einzelstrafe sowie die im Übrigen zu bildende Gesamtstrafe der Summe nach zu einer höheren Gesamtsanktion geführt hättefi ([X.]). 2 2. Die hier erfolgte Gesamtstrafenbildung ist nur aufgrund vollständi-ger Ersatzfreiheitsstrafenvollsteckung notwendig geworden, die den Wegfall einer den Angeklagten begünstigenden Zäsur zur Folge hatte. Die zitierte Erwägung des [X.]s lässt diese Besonderheit des Verlusts der ge-währten Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der zweijährigen Frei-heitsstrafe aus dem Urteil vom 9. Oktober 2008 [X.] die Widerrufsvorausset-zungen des § 56f Abs. 1 StGB lagen nicht vor [X.] unberücksichtigt. Der [X.] - klagte hat die ausgeurteilten Taten nicht nach der Aussetzungsentscheidung, sondern weit über ein Jahr zuvor begangen. Ohne die vollständige Ersatz-freiheitsstrafenvollstreckung wäre die Strafaussetzung infolge anderweitiger Gesamtstrafenbildung bestehen geblieben. Damit wirkt sich die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Heranzie-hung einer erheblichen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe für den Angeklagten überaus nachteilig aus (vgl. [X.], [X.] vom 2. März 1994 [X.] 2 StR 740/93); dies erfordert die Gewährung eines besonders nachhaltigen Härteausgleichs (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 15 m.w.[X.]). Diesen nimmt der Senat zur Vermeidung weite-rer Verfahrensverzögerung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor. 4 5 3. Dabei hält er auch für den in dieser Fallkonstellation vorzunehmen-den Härteausgleich nunmehr die Anwendung des [X.] für vorzugswürdig (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2009 [X.] 5 [X.]/09 [X.]. 10 m.w.[X.], zur Aufnahme in [X.]St bestimmt, für den Fall nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung von Geldstrafe mit lebenslanger Freiheits-strafe). Die Überlegenheit dieser Vorgehensweise gegenüber der herkömm-lich vorgenommenen Herabsetzung der (Gesamt-)Strafe hat der Große Se-nat für Strafsachen in [X.]St 52, 124, 136 der Sache nach anhand von [X.] notwendigerweise systemwidriger Eingriffe in die Strafzumessung zur Verwirklichung des Härteausgleichs ([X.]St 31, 102 [X.] Unterschreiten der Untergrenze des § 54 Abs. 1 StGB; [X.]St 36, 270 [X.] Milderung von Einzel-strafen) anerkannt. Seine Anwendung ist aber darüber hinaus auch sonst sachlich gebo-ten. Die Verwirklichung des Härteausgleichs knüpft nicht an der maßgebli-chen Grundlage der Strafhöhe, der [X.] (§ 46 Abs. 1 StGB) an, son-dern erstrebt die Festsetzung eines gerechten Ausgleichs dafür, dass auf-grund verfahrensrechtlicher Zufälligkeiten eine den Angeklagten [X.] - 5 - rende getrennte bzw. [X.] hier [X.] zusammengefasste Strafbemessung [X.] hat (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2009 aaO). Die [X.]dung des [X.] erleichtert die Straffestsetzung ferner, weil bisher zu berücksichtigende, getrennt zu bewertende Umstände nicht mehr berührt werden. Dies erleichtert zudem maßgeblich die in Fällen dieser Art besonders sachgerechte abschließende Entscheidung durch das Revisions-gericht. Zudem wird die Transparenz hinsichtlich des gewährten Härteaus-gleichs, aber auch bezüglich der Straffestsetzung erhöht (vgl. [X.], [X.] vom 8. Dezember 2009 aaO m.w.[X.]). 4. Eine Anrechnung von vier Monaten als verbüßt trägt dem hier gebo-tenen Härteausgleich ausreichend Rechnung. Hierauf erkennt der Senat bei gleichzeitiger Entscheidung über die Kosten gemäß § 473 Abs. 4 StPO. 7 [X.] [X.] König

Meta

5 StR 478/09

26.01.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. 5 StR 478/09 (REWIS RS 2010, 10048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10048

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