Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.09.2015, Az. 1 BvQ 35/15

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2015, 4765

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz


Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag ist bereits unzulässig.

2

Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert gestellt werden (vgl. [X.] 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Allerdings ist auch im vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zu beachten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. jüngst [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 16. Juli 2015 - 2 BvQ 22/15 -, juris, Rn. 2 m.w.N.; stRspr).

3

Dass er dieser Verpflichtung in ausreichender Weise nachgekommen ist, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Weder aus der Antragsbegründung noch aus den sonstigen Umständen ist zu ersehen, dass er beim Amtsgericht einen Antrag auf Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts gestellt hat. Selbst wenn das Vertrauensverhältnis zu seinem bisherigen Rechtsanwalt irreparabel beschädigt war, kann der Antragsteller einen entsprechenden Antrag stellen, wenn er darlegen kann, dass er das Vertrauensverhältnis nicht selbst mutwillig und ohne sachlich gerechtfertigten Grund zerstört hat (vgl. [X.], NJW-RR 1992, [X.]; [X.], in: [X.]/Prütting, [X.], 4. Aufl. <2014>, § 48 Rn. 22; Vorwerk, in: [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. <2014>, § 48 [X.], Rn. 12). Letzteres hat er jedenfalls in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vor dem [X.] vom 12. August 2015 behauptet. Auf Grundlage dieser Angaben kann einem erneuten Beiordnungsantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.

4

Da unter diesem Gesichtspunkt die Unzulässigkeit des Antrags unzweifelhaft ist, muss die Kammer keine Stellung dazu nehmen, ob der Antrag im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz [X.] genügt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris, Rn. 7; Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 5; Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2).

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 35/15

28.09.2015

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend LG Passau, 9. Juni 2015, Az: 2 T 67/15, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.09.2015, Az. 1 BvQ 35/15 (REWIS RS 2015, 4765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4765

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvQ 16/16 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität der eA gegenüber der Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - …


1 BvQ 42/16 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz sowie wegen unzureichender …


2 BvR 1627/22 (Bundesverfassungsgericht)

Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität bei ausstehender fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge gem § …


2 BvQ 52/16 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz


1 BvQ 26/20 (Bundesverfassungsgericht)

Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen Corona-Verordnungen der Landesregierungen - insb fehlende Darlegung …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.