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PDF anzeigen[X.] 32/02vom13. März 2003in der [X.] einen Augleichsanspruch nach dem [X.] -Der [X.], [X.], hat am 13. [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des [X.] vom 30. August 2002wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auchdie außergerichtlichen Kosten des [X.] erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 3.000 Gründe:[X.] Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin im Wege des [X.] zunächst Auskunft, um einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach§ 28 Abs. 2 LwAnpG berechnen zu können.Der Antragsteller war Mitglied der LPG (P) [X.]-K. . Die An-tragsgegnerin wurde im Jahr 1990 in die Rechtsform einer eingetragenen Ge-nossenschaft umgewandelt; der Antragsteller war eines ihrer [X.] 3 -der. Ihm wurden Anfang 1998 gesellschaftswidriges Verhalten und Untreue zurLast gelegt. Am 23. Januar 1998 schlossen die Beteiligten eine Aufhebungs-vereinbarung, wonach der Antragsteller sein Amt als Vorstandsmitglied mit [X.] Wirkung niederlegte und der Anstellungsvertrag einvernehmlich auf-gelöst wurde; ferner erklärten sie, darüber einig zu sein, daß keine wechselsei-tigen Ansprüche mehr bestehen. Für die Antragsgegnerin wurde die Vereinba-rung von ihrem Aufsichtsratsvorsitzenden und von ihrem Vorstandsvorsitzen-den unterzeichnet.Der Antragsteller meint, ihm stünde gegen die Antragsgegnerin ein [X.] auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zu. Das Landwirtschafts-gericht hat den Auskunftsantrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerdedes Antragstellers hat das [X.] - [X.] - ihmstattgegeben. Mit ihrer - nicht zugelassen - Rechtsbeschwerde erstrebt die An-tragsgegnerin weiter die Zurückweisung des Antrags.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazunäher [X.], 149 ff.).1. Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, das [X.]ei von der Entscheidung des [X.]s Oldenburg vom 18. [X.] -1991 (1 [X.], [X.], 139 = [X.] 1992, 1179) abgewichen. Es ist [X.] von dem Beschwerdegericht aufgestellter, seine Entscheidung [X.] ersichtlich, der von einem in der genannten Entscheidung des[X.]s Oldenburg enthaltenen Rechtssatz abweicht. Dort ging esausschließlich um die Zuständigkeit des Aufsichtsrats einer Genossenschaft fürdie sofortige einvernehmliche Beendigung des Dienstvertrags mit einem [X.] einschließlich einer Abfindungsregelung, jedoch ohne [X.]. Hier geht es indes um die Wirksamkeit eines wechselseitigenAnspruchsverzichts. Darüber verhält sich die Entscheidung des [X.] nicht, so daß das Beschwerdegericht insoweit keinen abwei-chenden Rechtssatz aufstellen konnte.2. Weiter meint die Antragsgegnerin, das Beschwerdegericht sei auchvon der Entscheidung des [X.]es vom 24. November 1980(BGHZ 79, 38) abgewichen. Auch das ist nicht richtig. Die Entscheidung des[X.]es enthält keinen sie tragenden Rechtssatz, daß ein Ver-gleich über den wechselseitigen Anspruchsverzicht zwischen einer Genossen-schaft und ihrem ausscheidenden Vorstandsmitglied für die [X.] dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Vorstandsvorsitzenden geschlos-sen werden könnte. Auch insoweit konnte das Berufungsgericht somit keinenabweichenden Rechtssatz aufstellen.3. Soweit die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Entscheidung des[X.]es vom 8. Dezember 1997 ([X.], NJW 1998, 1315)meint, das Beschwerdegericht habe nicht berücksichtigt, daß dem zur Bestel-lung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern ermächtigten Aufsichtsrat einerGenossenschaft auch die Annex-Kompetenz zustehen müsse, sich mit dem- 5 -ausscheidenden Vorstandsmitglied über den wechselseitigen Anspruchsver-zicht zu einigen, reicht das nicht aus, die Statthaftigkeit der [X.]. Die Antragsgegnerin zeigt nämlich keinen von dem [X.] aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der genannten Entschei-dung des [X.]es enthaltenen Rechtssatz abweicht. Sie [X.] lediglich Rechtsfehler des [X.] geltend, das die [X.] des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin zur Bestellung von [X.]ern übersehen haben soll. Das ist jedoch für die Frage der Zu-lässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht- für sich genommen - sie nicht statthaft (st. [X.]., s. schon [X.], 5,9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] Krüger Lem-ke
Meta
13.03.2003
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. BLw 32/02 (REWIS RS 2003, 3964)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3964
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