Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. BLw 32/02

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2003, 3964

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 32/02vom13. März 2003in der [X.] einen Augleichsanspruch nach dem [X.] -Der [X.], [X.], hat am 13. [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschafts-senats des [X.] vom 30. August 2002wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auchdie außergerichtlichen Kosten des [X.] erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 3.000 Gründe:[X.] Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin im Wege des [X.] zunächst Auskunft, um einen Anspruch auf bare Zuzahlung nach§ 28 Abs. 2 LwAnpG berechnen zu können.Der Antragsteller war Mitglied der LPG (P) [X.]-K. . Die An-tragsgegnerin wurde im Jahr 1990 in die Rechtsform einer eingetragenen Ge-nossenschaft umgewandelt; der Antragsteller war eines ihrer [X.] 3 -der. Ihm wurden Anfang 1998 gesellschaftswidriges Verhalten und Untreue zurLast gelegt. Am 23. Januar 1998 schlossen die Beteiligten eine Aufhebungs-vereinbarung, wonach der Antragsteller sein Amt als Vorstandsmitglied mit [X.] Wirkung niederlegte und der Anstellungsvertrag einvernehmlich auf-gelöst wurde; ferner erklärten sie, darüber einig zu sein, daß keine wechselsei-tigen Ansprüche mehr bestehen. Für die Antragsgegnerin wurde die Vereinba-rung von ihrem Aufsichtsratsvorsitzenden und von ihrem Vorstandsvorsitzen-den unterzeichnet.Der Antragsteller meint, ihm stünde gegen die Antragsgegnerin ein [X.] auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG zu. Das Landwirtschafts-gericht hat den Auskunftsantrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerdedes Antragstellers hat das [X.] - [X.] - ihmstattgegeben. Mit ihrer - nicht zugelassen - Rechtsbeschwerde erstrebt die An-tragsgegnerin weiter die Zurückweisung des Antrags.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazunäher [X.], 149 ff.).1. Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, das [X.]ei von der Entscheidung des [X.]s Oldenburg vom 18. [X.] -1991 (1 [X.], [X.], 139 = [X.] 1992, 1179) abgewichen. Es ist [X.] von dem Beschwerdegericht aufgestellter, seine Entscheidung [X.] ersichtlich, der von einem in der genannten Entscheidung des[X.]s Oldenburg enthaltenen Rechtssatz abweicht. Dort ging esausschließlich um die Zuständigkeit des Aufsichtsrats einer Genossenschaft fürdie sofortige einvernehmliche Beendigung des Dienstvertrags mit einem [X.] einschließlich einer Abfindungsregelung, jedoch ohne [X.]. Hier geht es indes um die Wirksamkeit eines wechselseitigenAnspruchsverzichts. Darüber verhält sich die Entscheidung des [X.] nicht, so daß das Beschwerdegericht insoweit keinen abwei-chenden Rechtssatz aufstellen konnte.2. Weiter meint die Antragsgegnerin, das Beschwerdegericht sei auchvon der Entscheidung des [X.]es vom 24. November 1980(BGHZ 79, 38) abgewichen. Auch das ist nicht richtig. Die Entscheidung des[X.]es enthält keinen sie tragenden Rechtssatz, daß ein Ver-gleich über den wechselseitigen Anspruchsverzicht zwischen einer Genossen-schaft und ihrem ausscheidenden Vorstandsmitglied für die [X.] dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Vorstandsvorsitzenden geschlos-sen werden könnte. Auch insoweit konnte das Berufungsgericht somit keinenabweichenden Rechtssatz aufstellen.3. Soweit die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Entscheidung des[X.]es vom 8. Dezember 1997 ([X.], NJW 1998, 1315)meint, das Beschwerdegericht habe nicht berücksichtigt, daß dem zur Bestel-lung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern ermächtigten Aufsichtsrat einerGenossenschaft auch die Annex-Kompetenz zustehen müsse, sich mit dem- 5 -ausscheidenden Vorstandsmitglied über den wechselseitigen Anspruchsver-zicht zu einigen, reicht das nicht aus, die Statthaftigkeit der [X.]. Die Antragsgegnerin zeigt nämlich keinen von dem [X.] aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der genannten Entschei-dung des [X.]es enthaltenen Rechtssatz abweicht. Sie [X.] lediglich Rechtsfehler des [X.] geltend, das die [X.] des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin zur Bestellung von [X.]ern übersehen haben soll. Das ist jedoch für die Frage der Zu-lässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler macht- für sich genommen - sie nicht statthaft (st. [X.]., s. schon [X.], 5,9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] Krüger Lem-ke

Meta

BLw 32/02

13.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2003, Az. BLw 32/02 (REWIS RS 2003, 3964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3964

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.