Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2013, Az. B 11 AL 8/12 R

11. Senat | REWIS RS 2013, 5347

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Erstattungsanspruch des Integrationsamts gegen Bundesagentur für Arbeit - Kosten für Gebärdensprachdolmetscher - duale Ausbildung - Berufsschulunterricht - besondere Leistungen - sonstige Hilfen - keine vorrangige schulrechtliche Leistungsverpflichtung


Leitsatz

Die Gestellung eines Gebärdensprachdolmetschers im ausbildungsbegleitenden Berufsschulunterricht eines behinderten Menschen fällt als sonstige Hilfe im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 24 267,20 [X.] festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.]ie Klägerin begehrt von der [X.] noch die Erstattung von 24 267,20 [X.], die sie als Integrationsleistung im letzten Ausbildungsjahr (2003/2004) des gehörlosen, 1981 geborenen [X.] (im Folgenden: Betroffener) für die Bezahlung von [X.] im Berufsschulunterricht aufgewandt hat.

2

[X.]er von Geburt an gehörlose und auf gebärdenabhängige Kommunikation angewiesene Betroffene durchlief nach dem Hauptschulabschluss ab Januar 2001 eine 3½-jährige Berufsausbildung zum Elektroinstallateur, die von der [X.] als "[X.] Einzelmaßnahme" im Sinne einer "[X.]n Ausbildungsbegleitung" gefördert wurde. [X.]ie betriebliche Ausbildung wurde ergänzt durch Berufsschulunterricht, der in Blöcken von je zweimal 3,25 Wochen pro Halbjahr durchgeführt wurde (duale Ausbildung). [X.]ie Kosten für im Berufsschulunterricht eingesetzte Gebärdensprachdolmetscher trug im ersten Ausbildungsjahr die für Schule und Berufsbildung zuständige Behörde der Klägerin. Für das zweite Ausbildungsjahr lehnte diese jedoch dem Betroffenen gegenüber die Leistung wegen fehlender Zuständigkeit ab.

3

Mit Schreiben vom 2.10.2002 gab das [X.] der Klägerin den Antrag des Betroffenen auf Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher während des Berufsschulunterrichts der [X.] zur Kenntnis; sie wies auf § 33 Abs 8 S 1 [X.] und [X.] Sozialgesetzbuch [X.] ([X.]) hin, weil es sich bei der Ausbildung um eine Maßnahme zur Erlangung eines Arbeitsplatzes handele. [X.]ie Beklagte erklärte unter dem 14.10.2002 der Klägerin gegenüber ihre Zuständigkeit als Kostenträgerin dem Grunde nach; erstattet würden die Kosten für den erforderlichen Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers für den Berufsschulunterricht im Rahmen der betrieblichen Ausbildung zum Elektroinstallateur entsprechend den vereinbarten Kostensätzen (40 [X.] pro Stunde zzgl 40 [X.] Wegepauschale). [X.]araufhin bewilligte die Klägerin dem Betroffenen mit Bescheid vom [X.] einen zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschuss bis zur Höhe von 93 500 [X.] für die Beschäftigung einer Arbeitsassistenz (Gebärdensprachdolmetscher) zur Unterstützung im Beschäftigungsverhältnis als Auszubildender zum Elektroinstallateur für die [X.] bis zum 31.7.2004. Sie verwies auf die Abstimmung mit der [X.] als zuständigem Rehabilitationsträger und gab dieser unter dem [X.] eine Kopie des Bescheids als "mit Ihnen abgestimmte Entscheidung des [X.]" zur Kenntnis. Sie kündigte an, dass sie die tatsächlich entstandenen Aufwendungen aus der Bewilligung nach § 33 Abs 8 [X.] [X.] jährlich zur Erstattung aufgeben werde.

4

[X.]ie Beklagte erstattete der Klägerin am 8.10.2003 für die [X.] bis 31.8.2003 [X.] Beträge in Höhe von 37 915,20 [X.] für die Inanspruchnahme von [X.], teilte aber mit Schreiben vom 14.10.2003 mit, dass sie ihre Kostenzusage vom 14.10.2002 mit sofortiger Wirkung zurücknehme. Wie sich jetzt herausgestellt habe, liege die Kostenträgerschaft bei der zuständigen Schulbehörde. [X.]enn es sei Aufgabe der Schulbehörde, jedem Jugendlichen, ob behindert oder nicht, die Teilnahme am Schul- oder Berufsschulunterricht zu ermöglichen.

5

Nachdem im [X.] 2003/2004 weitere Kosten für Gebärdensprachdolmetscher angefallen waren, hat die Klägerin im Jahr 2005 zunächst Klage auf Erstattung von 38 488,80 [X.] erhoben. [X.]as Sozialgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung dieses Betrags verurteilt (Urteil vom 19.12.2007). Im Verfahren über die Berufung der [X.] hat die Klägerin (mit Telefax vom [X.]) die Klage in Höhe von 1763,20 [X.] zurückgenommen, weil entsprechende [X.]olmetscherkosten einen Zeitraum beträfen, während dessen kein Berufsschulunterricht stattgefunden habe. [X.]ie Beklagte hat ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ([X.]) vom [X.] eines [X.] von 12 458,40 [X.] zurückgenommen, weil sie insoweit die Erstattung von Gebärdensprachdolmetscherhonoraren betroffen habe, die bereits vor dem Widerruf der Kostenzusage angefallen seien.

6

Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] die Berufung der [X.] zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: In Höhe des nach Teilrücknahmen von Klage und Berufung noch offenen Kostenbetrags in Höhe von 24 267,20 [X.] stehe der Klägerin ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zu. [X.]enn im Vertrauen auf die von der [X.] am 14.10.2002 abgegebene Kostenübernahmezusage habe sie den Bewilligungsbescheid vom [X.] erlassen, an den sie gebunden sei. [X.]amit unterliege ihre Erwartung, die Beklagte werde die zugesagten Kosten für die Gebärdensprachdolmetscher, die sich stets im Rahmen der vereinbarten Kostensätze gehalten hätten, erstatten, einem Vertrauensschutz. Eine unbedingte Kostenzusage dem Grunde nach für die restliche Zeit der Ausbildung des Betroffenen zu widerrufen, sei treuwidrig und unwirksam. Überdies sei die Beklagte auch der materiell zuständige Leistungsträger. [X.]enn sie habe die Gestellung eines Gebärdensprachdolmetschers für den Berufsschulunterricht im Rahmen einer dualen Ausbildung als Leistung nach § 33 Abs 3 [X.] [X.] (berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt würden) zu erbringen. [X.]er Erstattungsanspruch der Klägerin beruhe ab 1.5.2004 auf § 102 Abs 6 S 4 [X.], wonach dem [X.] auf eine erbrachte Leistung entfallende Aufwendungen erstattet würden, wenn für diese ein anderer Träger zuständig sei. Für Zeiträume davor beruhe der Erstattungsanspruch auf § 102 Abs 6 iVm § 14 Abs 4 S 1 [X.] in der bis zum 30.4.2004 geltenden Fassung. [X.]ie Erforderlichkeit der Förderung des Betroffenen habe die Beklagte durch ihre Zuständigkeitserklärung nebst Kostenzusage anerkannt. § 33 Abs 3 [X.] [X.] umfasse mit der Teilhabeleistung "berufliche Ausbildung" auch den schulischen Teil. [X.]ass das Gesetz stets lediglich nicht abschließende Regelbeispiele für den Leistungsumfang nenne, tatsächlich aber alles Erforderliche zu gewähren sei, zeige ausdrücklich § 109 Abs 1 [X.] Sozialgesetzbuch [X.]rittes Buch ([X.]), wonach die Teilnahmekosten auch weitere Aufwendungen beinhalteten, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstünden. Ein Nachrang der [X.] hinsichtlich der Leistungspflicht iS des § 22 Abs 2 S 1 [X.] komme nicht in Betracht, weil kein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des [X.] zuständig sei. Hinsichtlich der Klägerin als Schulträgerin sei ein Anspruch auf Erbringung gleichartiger Leistungen im [X.] Landesschulrecht nicht formuliert. Schließlich stehe dem Leistungsanspruch nicht entgegen, dass die Klägerin die im Schuljahr 2003/2004 aufgewendeten Kosten für Gebärdensprachdolmetscher erst mit der Klageerhebung am 5.10.2005 - und damit mehr als zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tags, für den die Leistungen erbracht worden seien - beziffert habe. [X.]enn die Beklagte habe vor Bewilligung der Leistung mit Bescheid vom [X.] die maßgeblichen Umstände gekannt. Entsprechend habe sie die Kosten für das Schuljahr 2002/2003 beglichen; einer weiteren Geltendmachung für das Folgeschuljahr habe es nicht mehr bedurft.

7

Mit der - vom [X.] zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 33 Abs 3 [X.], Abs 8 [X.], § 102 Abs 6 S 4 [X.], §§ 100, 103 [X.]) und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Ihre Leistungsverpflichtung ergebe sich nicht aus dem [X.]; denn nach § 5 Nr 2 [X.] habe sie nur Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen. Hierzu zählten Leistungen für Gebärdensprachdolmetscher an der Berufsschule nicht. Entgegen der Auffassung des [X.] beschränke auch § 7 [X.] die Leistungspflicht der [X.]. Ihre Verpflichtung reduziere sich auf Leistungen nach den "geltenden Leistungsgesetzen", zu denen zB auch § 22 Abs 2 S 1 [X.] zähle. Nach dieser Vorschrift dürfe sie allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger nur erbringen, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des [X.] zuständig sei. [X.]ie Klägerin sei aber in ihrer Eigenschaft als örtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 6 Abs 1 [X.], § 5 Nr 2 [X.] auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig und insoweit gegenüber ihr, der [X.], vorrangig leistungsverpflichtet. [X.]en §§ 97 ff [X.] lasse sich ebenfalls keine Leistungspflicht ihrerseits entnehmen. [X.]ie dort genannten Leistungen umfassten nicht die Finanzierung eines Gebärdensprachdolmetschers, selbst wenn dieser für eine erfolgreiche Berufsausbildung notwendig sein sollte. Soweit in ihren Geschäftsanweisungen ausgeführt sei, dass die sonstigen Hilfen nach § 33 Abs 3 Nr 6 [X.] ua die Aufwendungen für den vorübergehenden Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers im Zusammenhang mit der Einarbeitung eines Hör- und Sprachgeschädigten umfassten, ändere dies nichts daran, dass die [X.]urchführung des Unterrichts ausschließlich Aufgabe der Länder sei und deshalb auch nach § 60 Abs 1 iVm § 99 [X.] Kosten im Zusammenhang mit dem Berufsschulunterricht nicht förderbar seien. Aus der "Kostenzusage" vom 14.10.2002 leite das [X.] zu Unrecht einen eigenständigen Erstattungsanspruch der Klägerin ab. [X.]iese Zusage sei obsolet geworden, weil sie, die Beklagte, mit Schreiben vom 14.10.2003 eine weitere Kostenübernahme abgelehnt habe.

8

[X.]ie Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.]s Hamburg vom 15. Februar 2012 und das Urteil des [X.] vom 19. [X.]ezember 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

[X.]ie Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist unbegründet (§ 170 [X.] 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte der [X.]lägerin die für Einsätze von [X.] im Berufsschulunterricht des Betroffenen im Schuljahr 2003/2004 verauslagten [X.]osten in Höhe von noch 24 267,20 [X.] zu erstatten hat.

1. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 202 [X.] iVm § 17a [X.] 5 Gerichtsverfassungsgesetz). Für den Senat - wie schon für das [X.] - besteht damit Rechtswegbindung.

2. Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit folgt indes auch aus § 51 [X.] 1 [X.] (in Abgrenzung zur verwaltungsgerichtlichen Generalklausel des § 40 Verwaltungsgerichtsordnung ). Hiernach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten [X.] in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der [X.] ([X.]) sowie in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung ([X.]). Sozialversicherungsangelegenheiten im Sinne dieser Regelungen sind alle mit der Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zusammenhängende Angelegenheiten, wozu auch die Erstattungsstreitigkeiten zählen (Wolf-Dellen in [X.]/Fichte, [X.], 2009, § 51 Rd[X.]6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 51 Rd[X.]1 mwN). Da die [X.] ([X.]) auf Erstattung von [X.]osten in Anspruch genommen wird, die im Zusammenhang mit der Eingliederung eines behinderten Menschen in das Arbeitsleben - und damit in ihrem Aufgabenbereich der Arbeitsförderung (§ 51 [X.] 1 [X.] [X.]) - angefallen sind, sind diese Voraussetzungen erfüllt.

3. Der Senat lässt dahinstehen, ob sich der Erstattungsanspruch der [X.]lägerin trotz deren späterer "Rücknahme" bereits aus der mit Schreiben vom 14.10.2002 erteilten unbedingten [X.]ostenzusage dem Grunde nach ergibt, weil hierin - wovon das [X.] ausgegangen ist - ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen sein könnte. Denn jedenfalls ist die Beklagte der materiell-rechtlich zuständige Leistungsträger. Ihre Leistungspflicht beruht auf den gesetzlichen Erstattungsvorschriften.

4. Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren ab dem 1.5.2004 ist § 102 [X.] 6 S 4 [X.] (in der Fassung des Gesetzes vom 23.4.2004, [X.] - nF), wonach dem [X.] auf eine vorläufig erbrachte Leistung entfallende Aufwendungen erstattet werden, wenn für diese ein anderer Träger zuständig ist. Für Zeiträume davor beruht der Erstattungsanspruch auf § 102 [X.] 6 [X.] in der bis zum 30.4.2004 geltenden Fassung, der hinsichtlich der Erstattung auf § 14 [X.] verweist.

a) Die Beklagte ist nach § 6 [X.] 1 [X.] iVm § 5 [X.] [X.] zuständiger Rehabilitationsträger für die dem Betroffenen von der [X.]lägerin erbrachten Eingliederungsleistungen. Denn es handelt sich - wie im Folgenden ausgeführt wird - um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie sind von der [X.]lägerin auch nur "vorläufig" iS des § 102 [X.] 6 [X.] [X.] nF erbracht worden. Dies folgt bereits aus dem Bewilligungsbescheid der [X.]lägerin vom [X.] mit dem Hinweis auf die [X.]timmung mit der [X.] als dem (eigentlich) zuständigen Rehabilitationsträger. Im Rahmen der Förderung der beruflichen Ausbildung des Betroffenen durch eine "[X.] Einzelmaßnahme" hat die Beklagte (auch) die [X.]osten für den Einsatz von [X.] im Berufsschulunterricht zu tragen.

Die (vorläufige) Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben war auch unverzüglich erforderlich iS des § 102 [X.] 6 [X.] [X.] nF bzw § 14 [X.] 4 S 1 [X.]. Das Tatbestandsmerkmal der Unverzüglichkeit spielt nur im Verhältnis des [X.]s zum Berechtigten eine Rolle; die [X.]lägerin durfte (und musste) die Leistung - nach eigener Prüfung - vorläufig erbringen, um den Erfolg der Ausbildung des Betroffenen innerhalb der von der [X.] getragenen Berufsausbildung als "[X.] Einzelmaßnahme" zu gewährleisten. Sie hat mithin eine rechtmäßige (Vor-)Leistung erbracht, deren [X.]ostenersatz sie von der [X.] begehrt.

b) Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Betroffenen gegen die Beklagte auf Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind § 97 [X.] 1, § 98 [X.] 1 [X.], [X.] 2 [X.] (in der bis zum [X.] geltenden Fassung - aF) iVm §§ 99, 103 [X.] aF. Nach § 97 [X.] 1, § 98 [X.] 1 [X.], [X.] 2 [X.] aF können behinderten Menschen Teilhabeleistungen, insbesondere auch ergänzende Leistungen, [X.] erbracht werden, um deren Erwerbsfähigkeit herzustellen. Anders als von der [X.] angenommen sind Leistungen im [X.] nicht bereits deshalb aus ihrem Zuständigkeitsbereich ausgenommen, weil § 60 [X.] aF eine berufliche Ausbildung nur dann als förderungsfähig ansieht, wenn sie in einem - etwa nach dem Berufsbildungsgesetz - anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt, von "schulischer Ausbildung" dort also nicht die Rede ist. Denn zum einen erfolgte die Förderung der beruflichen Ausbildung, zu der der Berufsschulunterricht als Blockunterricht gehörte (d[X.]le Ausbildung), als "[X.] Einzelmaßnahme" ohne eine Differenzierung zwischen praktischem und schulischem Teil der Ausbildung. Dies wäre auch sachwidrig gewesen; denn die betriebliche Ausbildung wird nicht deshalb zu einer von § 60 [X.] 1 [X.] aF nicht erfassten schulischen Ausbildung, weil sie im Rahmen des berufsordnungsgemäßen Verlaufs Teile mit Berufsschulunterricht (hier Blockunterricht) enthält (vgl [X.]-4300 § 64 [X.] Rd[X.]0 ff; [X.]-4100 § 40 [X.]; [X.] in [X.], [X.], § 60 Rd[X.]0 mwN, Stand Mai 2009; [X.] in Niesel/Brand, [X.], 5. Aufl 2010, § 60 Rd[X.] 9 - jeweils mwN). Darüber hinaus handelt es sich bei der Eingliederung des Betroffenen nicht um die allgemeine Förderung der Berufsausbildung nach dem Fünften [X.]chnitt des [X.] aF, sondern um eine Förderung der Teilhabe eines behinderten Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten [X.]chnitt des [X.] aF. Gemäß § 99 [X.] aF richten sich die allgemeinen und besonderen Leistungen aber nur nach den Vorschriften des ([X.]) Fünften [X.]chnitts (Förderung der Berufsausbildung), soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

c) Abweichendes im Leistungsrahmen ergibt sich jedoch aus § 103 [X.] aF (ab 1.4.2012 § 118 [X.]), der die im Dritten Unterabschnitt des Siebten [X.]chnitts des [X.] aF behandelten besonderen Leistungen näher definiert, iVm § 33 [X.] 3 [X.] und [X.] 8 [X.]. Zu den besonderen Leistungen zählen auch die bis zum 30.6.2001 in § 114 [X.] (Fassung vom [X.] - [X.]) geregelten "sonstigen Hilfen", die mit Inkrafttreten des [X.] ([X.]) in § 33 [X.] 3 [X.], [X.] 8 [X.] übernommen worden sind. Diese Hilfen umfassen "insbesondere" die bisher in § 114 [X.] bis 5 [X.] aF näher umschriebenen Aufwendungen und Leistungen, die sich heute in § 33 [X.] 3 [X.] iVm [X.] 8 [X.] - ergänzt um die [X.]osten einer notwendigen Arbeitsassistenz - wiederfinden. Damit ersetzt (bzw "verallgemeinert" BT-Drucks 14/5074, [X.], 108>) § 33 [X.] 3 [X.] iVm [X.] 8 [X.] den bisherigen, durch Art 3 [X.] aufgehobenen § 114 [X.] (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 33 Rd[X.] 31, Stand Einzelkommentierung Dezember 2012). Dementsprechend ist § 103 [X.] aF dahingehend redaktionell überarbeitet worden, dass dort [X.] die [X.] (betreffend die sonstigen Hilfen) aufgehoben worden ist (vgl BT-Drucks 14/5074, [X.] zu [X.]4 und [X.] zu [X.] bis 26). Damit sind die sonstigen Hilfen als besondere Leistungen iS des § 103 [X.] aF nicht entfallen, sondern als besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (vgl die ebenfalls ab [X.] erfolgte Neufassung des § 98 [X.]) in § 33 [X.] 3 [X.] und [X.] 8 [X.] geregelt. Die Streichung des § 103 [X.] [X.] aF ist deshalb auch nicht als Regelungslücke zu interpretieren, soweit Aufwendungen für sonstige Hilfen iS des § 33 [X.] 3 [X.] [X.] - wie hier - keine Teilnahmekosten für eine Maßnahme (§ 103 [X.] 3 [X.] aF) sind (so allerdings das [X.] <[X.]> Urteil vom 10.1.2013 - 5 C 24/11 - Juris Rd[X.] 32 = Behindertenrecht 2013, 84, 87 - zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für eine fachkompetente [X.]ommunikationshilfe ). Denn die Aufzählung der besonderen Leistungen in Satz 1 der Vorschrift ist nicht abschließend; subsidiär gelten die Vorschriften des [X.] (so auch [X.] in [X.], [X.], § 103 Rd[X.] mwN, Stand Juni 2006; [X.] in Mutschler/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2008, § 103 Rd[X.] ff). Zu den besonderen Leistungen zählt aber auch die Übernahme der [X.]osten für einen [X.] (dazu sogleich unter 5.).

5. Die [X.]lägerin hat auch eine besondere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Übernahme der Aufwendungen für den Einsatz der [X.] zur Ermöglichung der Teilnahme des Berechtigten am Berufsschulunterricht als schulischem Teil einer d[X.]len Ausbildung ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben iS von § 33 [X.] 1 [X.] (sogleich zu a). Zwar unterfällt die Leistung weder § 33 [X.] 3 [X.] noch § 33 [X.] 3 [X.] iVm [X.] 8 S 1 [X.] 3 [X.] (zu b). Es handelt sich jedoch um eine sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 [X.] 3 [X.] [X.] (zu c).

a) Gemäß § 33 [X.] 1 [X.] werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach [X.] 3 [X.] der Vorschrift umfassen die Leistungen insbesondere die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden [X.]chnitt schulisch durchgeführt werden. Die Leistungen zur beruflichen Ausbildung ([X.]) zielen auf das erstmalige [X.] einer abgeschlossenen Berufsausbildung (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl 2010, § 33 Rd[X.]5 mit Hinweis auf § 101 [X.] 2 [X.] aF). Demgemäß diente die Finanzierung des Einsatzes von [X.] der beruflichen Rehabilitation des Betroffenen. Denn der Einsatz der [X.] erfolgte in einem die berufliche Ausbildung begleitenden, diese nicht überwiegenden Berufsschulunterricht; er war mithin auf die Herstellung der Erwerbsfähigkeit des Berechtigten gerichtet.

b) Unmittelbar aus § 33 [X.] 3 [X.] [X.] ergibt sich der Anspruch des Betroffenen auf [X.]ostenübernahme für einen [X.] indes nicht. Denn diese Vorschrift betrifft nur die berufliche Ausbildung als solche. Hierzu zählen nur Leistungen, die selbst Teil der Ausbildung sind ([X.], 1 = [X.]-3250 § 33 [X.]). Als integrierter Bestandteil der Ausbildung ist der Einsatz von [X.] aber nicht zu verstehen. Denn der [X.] fungiert lediglich als Sprachmittler des Ausbildenden (so auch [X.] Urteil vom 10.1.2013 - 5 C 24/11 - Juris Rd[X.]2, 13 = Behindertenrecht 2013, 84, 85).

Auch § 33 [X.] 3 [X.] [X.] beschreibt den Anspruch auf die streitige Leistung nicht direkt. Nach dieser Vorschrift umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch sonstige Hilfen zur Förderung, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten; diese Hilfen werden in [X.] 8 der Vorschrift beispielhaft konkretisiert. Gemäß § 33 [X.] 8 S 1 [X.] 3 [X.] umfassen die Leistungen nach [X.] 3 [X.] auch die [X.]osten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. Bei dem Einsatz von [X.] ging es hier aber nicht um die Erlangung eines Arbeitsplatzes, sondern um die Ermöglichung der Teilnahme des Berechtigten am Berufsschulunterricht als schulischem Teil der d[X.]len Ausbildung. Der erfolgreiche [X.]chluss der Berufsausbildung ist lediglich Voraussetzung für die Erlangung eines Arbeitsplatzes und zielt selbst nicht auf dessen Vermittlung; dies lässt schon die Differenzierung zwischen der beruflichen Ausbildung iS des [X.] 3 [X.] und dem Arbeitsplatz iS des [X.] 3 [X.] und [X.] 8 S 1 [X.] 3 des Gesetzes erkennen (vgl [X.], aaO - Juris Rd[X.]7 = Behindertenrecht 2013, 84, 85).

c) Die Förderung des Einsatzes von [X.] ist jedoch ein in § 33 [X.] 8 [X.] nicht näher konkretisierter Fall einer sonstigen Hilfe zur Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben iS des § 33 [X.] 3 [X.] [X.]. Denn die in § 33 [X.] 3 und [X.] 8 S 1 [X.] enthaltenen Leistungskataloge sind nicht abschließend. Dies folgt aus der Wortwahl in § 33 [X.] 3 [X.], wonach "insbesondere" die unter 1. bis 6. angesprochenen Aufwendungen und Hilfen von dem Begriff der Teilhabe am Arbeitsleben umfasst werden (vgl nur [X.] in [X.]/[X.]/Majerski-[X.], [X.], 12. Aufl 2010, § 33 Rd[X.]6; Geschäftsanweisung der [X.] zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben im [X.], Stand 30.4.2012, [X.] 33.3.1). Diese Angaben werden durch [X.] 8 S 1 der Vorschrift lediglich konkretisiert; denn dort heißt es, dass Leistungen nach [X.] 3 [X.] bis 6 "auch" die nun näher in [X.] 8 S 1 [X.] bis 6 beschriebenen Maßnahmen und Leistungen umfassen.

Die sonstigen Hilfen iS des § 33 [X.] 3 [X.] [X.] stehen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit behinderter Menschen. Diese Regelung hat - wegen der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Einleitungssatz - die Funktion eines Auffangtatbestands; sie wiederholt und konkretisiert in ihrem zweiten Teil lediglich das in [X.] 1 der Vorschrift bereits ausgedrückte Regelungsziel ([X.] in [X.]/[X.]/Majerski-[X.], [X.], 12. Aufl 2010, § 33 Rd[X.]6; [X.] in G[X.]-[X.], § 33 Rd[X.] 82, Stand Einzelkommentierung August 2012). Ihr Ziel ist es mithin, die berufliche Eingliederung behinderter Menschen in die Gesellschaft umfassend zu fördern. Da hierzu - wie bereits ausgeführt - auch die begleitende schulische Berufsausbildung zählt, gehört auch die ausbildungsbegleitende persönliche Hilfe (hier: durch [X.]) zu den Aufwendungen und Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben geleistet werden. In der Gesetzesbegründung zu § 33 [X.] (vgl BT-Drucks 14/5074, [X.], 108) heißt es dazu: "Die Vorschrift beschreibt in den [X.]ätzen 1 und 3, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von den hierfür zuständigen Rehabilitationsträgern zu erbringen sind. Die Aufzählung der wichtigsten Leistungen in [X.]atz 3 stimmt weitgehend mit § 11 [X.] 2 Rehabilitations-Angleichungsgesetz und den entsprechenden Regelungen für die einzelnen Träger überein." Neues Recht ist mithin nicht geschaffen worden.

Dass § 33 [X.] 3 [X.] iVm [X.] 8 [X.] den früheren, durch Art 3 [X.] aufgehobenen § 114 [X.] ersetzt, ist bereits oben zu 4c erläutert worden. Entgegen den Ausführungen der [X.] ist mit den seit dem [X.] in § 33 [X.] 3 [X.] [X.] verankerten sonstigen Hilfen auch insoweit keine Rechtsänderung gegenüber dem bis zum 30.6.2001 in § 114 [X.] aF verankerten Rechtszustand eingetreten. Die Leistungskataloge beider Vorschriften waren und sind offen ausgestaltet, womit der Gesetzgeber dem Bestreben Ausdruck verliehen hat, die Möglichkeit einer beruflichen Eingliederung des behinderten Menschen in jeder Hinsicht grundsätzlich auszuschöpfen (vgl auch [X.], aaO Juris Rd[X.]0 = Behindertenrecht 2013, 84, 86). Wie die Beklagte im Übrigen selbst ausführt (vgl Geschäftsanweisung der [X.] zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben im [X.], Stand 30.4.2012, [X.] 33.3.1), zählen nach ihrer Weisungslage zu den sonstigen Hilfen iS des § 33 [X.] 3 [X.] [X.] [X.] Aufwendungen für einen vorübergehenden Einsatz eines [X.]s im Zusammenhang mit der Einarbeitung eines Hör- und Sprachgeschädigten sowie zusätzliche [X.]osten für die Teilnahme am Berufsschulunterricht an einer Schule für Hörgeschädigte. Selbst wenn sie damit diese Leistungen - wie im Revisionsverfahren vorgetragen - auf den Einsatz von [X.] an einer bestimmten ([X.] ([X.] in [X.]) begrenzen wollte, wäre diese Vorgehensweise jedenfalls am Maßstab der Erforderlichkeit zu messen (vgl § 102 [X.] 1 [X.] aF, § 33 [X.] 1 [X.]). Die Erforderlichkeit der Förderung des Betroffenen durch d[X.]le Berufsausbildung mit Gestellung von [X.] ist jedoch nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des [X.] zweifelsfrei gegeben.

6. Die Erbringung der besonderen Leistungen zur Teilhabe durch die Beklagte ist auch nicht nach § 22 [X.] 1 [X.] aF ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift dürfen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Eine vorrangige Leistungsverpflichtung eines anderen Trägers von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nicht ersichtlich. Eine andere - ggf nach Landesrecht (Schulrecht) - verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle ist nach den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) zum [X.] Landesrecht ebenfalls nicht leistungsverpflichtet. Die Beklagte behauptet zwar, dass Normen des [X.] Schulrechts denen des [X.] "inhaltlich vergleichbar" seien. Damit ist jedoch nicht iS des § 162 [X.] substantiiert dargetan, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Vertiefung, dass solche Darlegungen schon fristgerecht mit der Revisionsbegründung (§ 164 [X.] 2 [X.]) hätten erfolgen müssen.

7. Schließlich bestehen weder hinsichtlich der Höhe der Erstattungsforderung der [X.]lägerin noch deren rechtzeitiger Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist (§ 111 [X.]), wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat, rechtliche Bedenken.

8. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a [X.] iVm § 154 [X.] 1 und 2, § 155 [X.] 1 [X.] und [X.] 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 [X.] 2, § 52 [X.] 3 Gerichtskostengesetz.

Meta

B 11 AL 8/12 R

04.06.2013

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Hamburg, 19. Dezember 2007, Az: S 14 AL 954/05, Urteil

§ 22 Abs 2 S 1 SGB 3, § 60 Abs 1 SGB 3, § 97 Abs 1 SGB 3 vom 19.06.2001, § 98 Abs 1 Nr 2 SGB 3 vom 19.06.2001, § 98 Abs 2 SGB 3 vom 19.06.2001, § 99 SGB 3 vom 21.12.2008, § 102 SGB 3 vom 19.06.2001, § 103 Nr 4 SGB 3 vom 24.03.1997, § 114 SGB 3 vom 24.03.1997, § 33 Abs 1 SGB 9, § 33 Abs 3 Nr 4 SGB 9, § 33 Abs 3 Nr 6 SGB 9, § 33 Abs 8 S 1 Nr 3 SGB 9, § 102 Abs 6 S 3 SGB 9 vom 23.04.2004, § 102 Abs 6 S 4 SGB 9 vom 23.04.2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2013, Az. B 11 AL 8/12 R (REWIS RS 2013, 5347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5347

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