Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. XII ZA 13/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4310

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[X.] ZA 13/01vom3. März 2004in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 3. März 2004 durch die [X.] Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] [X.]:Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von [X.] abgelehnt.Gründe:[X.] Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen [X.] seines [X.], den er dem Beklagten geliehen hatte. Der Beklagte hatteam 7. Juli 1997 mit dem Pkw einen Unfall, der nach den Feststellungen [X.] von ihm verschuldet wurde. Das erheblich beschädigte Fahr-zeug verblieb zunächst am Unfallort und wurde am 17. Juli 1997 im Auftrag [X.] zu einem nahegelegenen Autohaus gebracht. Zuvor hatte der [X.] dem Kläger zugesagt, das Fahrzeug an dessen Wohnort bringen zu [X.]. Am 18. Juli 1997 wurde der Vater des [X.] davon in Kenntnis gesetzt,daß das Fahrzeug auf das Gelände des Autohauses verbracht worden war. [X.] Vater Versicherungsnehmer der für das Fahrzeug abgeschlossenen [X.] und Haftpflichtversicherung war, meldete er den Unfall seiner Versiche-rung. Deren Gutachter besichtigte das Fahrzeug am 28. Juli 1997 bei dem [X.]. Am 4. August 1997 holte der Vater des [X.] das Fahrzeug dort ab.Nachdem der Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung zur [X.] 3 -des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 14.149,50 DM aufgefordert hatte,reichte der Kläger am 2. Februar 1998 bei dem [X.] Klage ein.Das [X.] forderte den Kostenvorschuß mit Schreiben vom 10. [X.], das am 12. Februar 1998 bei den Prozeßbevollmächtigten des [X.]einging, an. Dieser leitete es am gleichen Tag an die bereits eingeschalteteRechtsschutzversicherung weiter, die am 24. Februar 1998 den Vorschuß [X.] einzahlte. Die Klage wurde dem Beklagten am 11. März 1998 zuge-stellt.Das [X.] hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. [X.] hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat [X.] wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die für den [X.] erhebliche Frage, wann der Verleiher eines verliehenen und dannverunfallten Fahrzeugs die Sache im Sinne von § 606 Satz 1 i.V. mit § 558Abs. 2 BGB (a.F.) zurückerhält, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.Der Beklagte beantragt für die Durchführung der Revision Prozeßko-stenhilfe.I[X.] Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weildie Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die ent-scheidungserheblichen Rechtsfragen können unter den hier gegebenen Um-ständen bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden, [X.] Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sachezugelassen [X.] -1. Nach der Rechtsprechung des [X.] und des[X.] hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinrei-chend Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von [X.] einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.Prozeßkostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist,ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelungoder die bereits vorliegende Rechtsprechung nicht in dem genannten Sinne als"schwierig" erscheint ([X.] 81, 347, 357 f.; [X.] Beschlüsse vom4. Februar 1997 - 1 BvR 391/93 - NJW 1997, 2102 f. und vom 4. Februar 2004- 1 BvR 596/03; [X.] Beschlüsse vom 27. Januar 1982 - [X.] 925/80 [X.] 1982, 367; vom 10. Dezember 1997 - [X.] - NJW 1998, 1154;vom 11. September 2002 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 130 und vom14. Oktober 2003 - [X.] - ZIP 2003, 2295).2. So liegt der Fall hier. Zwar ist, wovon das Berufungsgericht zu [X.] ist, eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, wann [X.] entliehenen Sache der Verleiher die Sache im Sinne von § 606 Satz 2 i.V.mit § 558 Abs. 2 BGB a.F. zurück erhält, noch nicht ergangen. Der Senat [X.] in ständiger Rechtsprechung zu § 558 Abs. 2 BGB a.F., der gemäß § 606Satz 2 BGB auf Ersatzansprüche des Verleihers entsprechend anwendbar ist,entschieden, daß die "Rückgabe" der Mietsache grundsätzlich eine Verände-rung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters erfordert ([X.] 10. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 3203, 3206; vom 7. [X.] - XII ZR 118/98 - NJ 2001, 535 f.; vom 19. November 2003 - [X.]/00 - [X.], 98). Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet daszum einen, daß der Vermieter in die Lage versetzt werden muß, sich durchAusübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bildvon den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu- 5 -machen. Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabedes Mieters erforderlich, wobei der Vermieter hiervon Kenntnis erlangen muß.Daß der Vermieter vorübergehend die Möglichkeit erhält während des - auchnur mittelbaren - Besitzes des Mieters die Mietsache besichtigen zu lassen, ge-nügt nicht.Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechungin revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß einesolche Besitzveränderung zugunsten des [X.] weder durch die Bergung undVerbringung des Fahrzeugs zum Autohaus und die Mitteilung hiervon an [X.] noch durch die Besichtigung des Fahrzeugs durch einen Vertreter [X.] stattgefunden hat.Hahne[X.]Ahlt[X.]Dose

Meta

XII ZA 13/01

03.03.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. XII ZA 13/01 (REWIS RS 2004, 4310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4310

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