Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. XII ZR 71/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 777

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. November 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2 (= § 536 a.F.), 536 Abs. 1 (= § 537 Abs. 1 a.F.), 538 (= § 548 a.F.), 543 Abs. 1, 2 (= § 542 a.F.) Der Mieter ist nicht nach § 543 BGB (§ 542 BGB a.F.) zur außerordentlichen fristlo-sen Kündigung berechtigt, wenn er die Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs (hier durch einen Wasserschaden) selbst zu vertreten hat. Ist die Schadensursache zwischen den Vertragsparteien streitig, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß sie dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Sind sämtliche Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt, trägt der Mieter die Beweislast dafür, daß er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat. [X.], Urteil vom 10. November 2004 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 6. Februar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten um rückständigen Mietzins für die [X.] bis Juli 1997 sowie von November 1997 bis Dezember 1999 und um die Feststel-lung, daß ihr Mietverhältnis nicht durch eine fristlose Kündigung der [X.] vorzeitig beendet wurde. Mit [X.] mietete die Beklagte von den Klägern Gewerberäume zum Betrieb einer Arztpraxis für die Dauer von zehn Jahren. Nachdem schon im Jahre 1995 ein Wasserschaden aufgetreten war, kam es am 6. Juli 1997 zu einem erneuten Wasserschaden in den Mieträumen der [X.] und anderen Räumen des [X.]. Dadurch entstanden in den - 3 - Mieträumen erhebliche optische Beeinträchtigungen sowie Schimmelbildungen mit unangenehmem Geruch. Die Parteien streiten um die Ursache des Wasserschadens. Während die Beklagte behauptet, das Wasser sei von außen in ihre Mieträume eingedrun-gen, behaupten die Kläger, als Schadensursache komme nur ein Wasseraustritt in den Mieträumen der [X.] in Betracht. Die Beklagte hat die Miete für die [X.] ab dem Schadensereignis gemindert und das Mietverhältnis nach erfolglo-ser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung fristlos zum 31. Oktober 1997 gekündigt sowie die Mietsache geräumt. Das [X.] hat die auf rückständigen Miet-zins und Feststellung des [X.] des Mietverhältnisses gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] Das [X.] meint, den Klägern stehe kein Anspruch auf rückständigen Mietzins für die [X.] bis Juli 1997 sowie ab November 1997 zu. Auch ihr Antrag auf Feststellung des weiter fortbestehenden Mietver-hältnisses sei wegen der wirksamen fristlosen Kündigung der [X.] zum 31. Oktober 1997 unbegründet. Nach dem Inhalt des eingeholten Sachverstän-digengutachtens lasse sich nicht feststellen, daß die Schadensursache im Be-- 4 - reich der von der [X.] gemieteten Räumlichkeiten gelegen habe. Vielmehr habe der Sachverständige ausgeführt, daß die Ursache der Durchfeuchtungen nicht mehr nachvollziehbar sei. Zwar habe der Sachverständige einen Wasser-austritt am Rohrleitungsschacht nicht bestätigen können. Allerdings seien [X.] außerhalb der Mieträume der [X.] denkbar, insbe-sondere Schäden an den am [X.] nicht untersuchten Leitungen sowie Wasserüberläufe in den Räumen anderer Mieter. Einer weiteren Beweiserhe-bung bedürfe es nicht, weil sich die Beweisaufnahme des [X.]s durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf jegliche Ursachen des Was-serschadens bezogen habe. I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte ergänzend den von den Klägern angebotenen [X.] Beweis zu den Behauptungen erheben müssen, die Schadensursache könne nur dem Verantwortungsbereich der Mieterin entstammen. 1. Allerdings trägt der Mieter gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des Mietzinses nur dann die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er die Zerstö-rung der Mietsache nicht zu vertreten hat, wenn die vermieteten Räume unstrei-tig infolge des Mietgebrauchs zerstört worden sind ([X.] 66, 349, 351 f.). Ist hingegen streitig, ob vermietete Räume infolge des Mietgebrauchs beschädigt worden sind, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, daß die [X.] dem Obhutsbereich des Mieters entstammt; eine in seinen eigenen Ver-antwortungsbereich fallende Schadensursache muß der Vermieter ausräumen ([X.] 126, 124, 127 f.). Ist also - wie hier - streitig, ob Feuchtigkeitsschäden ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Vermieters oder des Mieters ha-- 5 - ben, muß der Vermieter zunächst sämtliche Ursachen ausräumen, die aus sei-nem Gefahrenbereich herrühren können. Erst dann, wenn ihm dieser Beweis gelungen ist, muß der Mieter beweisen, daß die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen (vgl. Senatsurteile vom 26. November 1997 - [X.] ZR 28/96 - NJW 1998, 595; vom 18. Mai 1994 - [X.] ZR 188/92 - NJW 1994, 2019, 2020 = [X.] 126, 124, 127 f. und vom 27. April 1994 - [X.] ZR 16/93 - NJW 1994, 1880, 1881). 2. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon [X.], daß die Kläger als Vermieter zunächst sämtliche Schadensursachen aus ihrem Gefahrenbereich ausschließen müssen. Zu Recht hat es insoweit auch das Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens für unergie-big beurteilt, weil die Ursache der Durchfeuchtungen im [X.]punkt der Besichti-gung durch den Sachverständigen nicht mehr nachvollziehbar war. Das Berufungsgericht hat es aber versäumt, die von den Klägern für den Ausschluß einer Schadensursache aus ihrem Gefahrenbereich angebotenen weiteren Beweise zu erheben. Insbesondere haben die Kläger vorgetragen, daß noch am [X.] selbst alle Leitungen im Haus durch die fachkundi-gen Zeugen S., [X.] und [X.] untersucht worden seien, wobei keine Schadensur-sache festgestellt wurde. Wäre dieser Vortrag bewiesen, stünde jedenfalls fest, daß der Wasserschaden nicht auf einen Wasserrohrbruch zurückzuführen war. Zusätzlich haben die Kläger auch eine weitere in ihrem Verantwortungsbereich liegende Schadensursache, nämlich [X.] bei anderen Mietern im Haus, ebenfalls unter Beweisantritt geleugnet. Dem steht nicht der unstreitige Sachverhalt des angefochtenen Urteils entgegen, wonach es auch in anderen Räumen des [X.] zu Wasserschäden gekommen ist. Denn nach dem Vortrag der Kläger ist das Wasser aus den Mieträumen der [X.] ausgetreten und hat dadurch die anderen Räume in Mitleidenschaft gezogen. - 6 - Weiter hatten die Kläger ihre Behauptung, zwischen dem Schadensereignis und der späteren Untersuchung am 30. September 1997 seien keinerlei Installatio-nen oder Reparaturen durchgeführt worden, in das Zeugnis des [X.] gestellt. Auch dieses könnte einer Schadensursache aus dem [X.] entgegenstehen. Letztlich haben die Kläger ebenfalls unter Beweisantritt behauptet, daß alle Abwasserstränge, die mit der Praxis der [X.] in Berührung kommen, am 30. September 1997 eingehend überprüft wurden und weder daran, noch an der Trockenbauwand, in der sich die Klappe des [X.] befinde, Wasseraustrittsspuren feststellbar gewesen seien. Diese Behauptung ist gerade deswegen von besonderer Bedeutung, weil die Beklagte ebenfalls unter Beweisantritt behauptet hatte, das Wasser sei über die Klappe des [X.] in ihre Mieträume eingedrungen. Nach den von den Klägern unter Beweis gestellten Behauptungen wäre jede denkbare Schadensursache aus dem Verantwortungsbereich der [X.] ausgeschlossen. Wären diese Beweise erbracht, stünde fest, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich der [X.] als Mieterin entstammt. Dann würde nach der Rechtsprechung des Senats ihr der Beweis obliegen, daß die Feuchtigkeitsschäden nicht aus ihrem Verantwortungsbereich stammen. Nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils ist dieser Beweis bislang ebenfalls noch nicht erbracht. Insbesondere folgt dies auch nicht aus dem Inhalt des vor-liegenden Sachverständigengutachtens, weil der gerichtliche Sachverständige wegen des erheblichen [X.]ablaufs keine konkrete Schadensursache mehr fest-stellen konnte. - 7 - Deswegen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast die weiteren angebotenen Beweise erheben müssen.

Hahne [X.] Ahlt
Vézina Dose

Meta

XII ZR 71/01

10.11.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. XII ZR 71/01 (REWIS RS 2004, 777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 777

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