Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. IV ZR 94/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1255

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 94/05 Verkündet am:

24. Oktober 2007

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 24. Oktober 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 3. Zivil-kammer des [X.] vom 10. März 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten, einem Lebensversicherungs-unternehmen, die Rückzahlung von Beiträgen. 1 Auf Antrag des [X.] vom 30. November 1999 stellte der [X.] einen Versicherungsschein vom 20. Dezember 1999 über eine Ren-tenversicherung aus und fügte ein Bedingungsheft bei, das unter [X.] nach § 10a [X.], die Tarifbestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ([X.]) des Beklagten enthielt. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 widersprach der Kläger dem Vertragsschluss, weil die Verbraucherinformation nicht § 10a [X.] 2 - 3 -

entspreche, und forderte die eingezahlten Beiträge zurück. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück, kündigte den [X.] mit der Beitragszahlung nach § 39 [X.] zum 1. Februar 2001 und rechnete ihn ab. Die Abrechnung weist einen Rückkaufswert von 738,14 • und ei-ne Überschussbeteiligung von 30,42 • aus. Nach Abzug von Beitrags-rückständen und Steuern erhielt der Kläger 417,49 • ausgezahlt. Inso-weit nahm er die zunächst auf Rückzahlung aller Beiträge in Höhe von 1.264,04 • gerichtete Klage zurück.
Der Kläger meint, er habe dem Vertragsschluss gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Prä-mie (13. Januar 2000) wirksam widersprechen können. Die Frist von 14 Tagen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] sei nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Bestimmungen in § 6 Abs. 3 [X.] über den Rückkaufswert bei Kündigung und in § 15 [X.] über die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Transpa-renzgebot nach § 9 [X.] unwirksam seien. Dies habe der Bundesge-richtshof für gleichartige Klauseln entschieden ([X.], 354, 373). Die Unwirksamkeit der Klauseln wegen Intransparenz sei der unvollstän-digen Überlassung der Unterlagen im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 [X.] gleichzusetzen. 3 Der Beklagte meint, die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der [X.] ergäben sich nicht aus § 5a [X.], sondern allein aus § 6 [X.], jetzt § 306 [X.]. 4 Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 846,55 • nebst Zinsen verurteilt. Auf seine Berufung hat das [X.] die Kla-ge abgewiesen. Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Wiederher-stellung des amtsgerichtlichen Urteils. 5 - 4 -

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat einen bereicherungsrechtlichen An-spruch des [X.] auf Rückzahlung der Versicherungsprämien über den erstatteten Betrag hinaus abgelehnt. Die Prämien seien mit Rechtsgrund gezahlt worden, weil der Widerspruch des [X.] vom 7. Dezember 2000 verspätet und damit unwirksam sei. Der Kläger habe nach § 5a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] nur innerhalb von 14 Tagen widersprechen können, weil die Unterlagen ihm am 20. Dezember 1999 vollständig übersandt worden seien und er über sein Widerspruchsrecht ordnungs-gemäß belehrt worden sei. Die Unwirksamkeit von § 15 [X.] wegen [X.] gegen das Transparenzgebot habe keine Verlängerung des [X.] auf ein Jahr nach § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] zur Folge. Die Intransparenz einer Klausel stelle keine Unvollständigkeit im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] dar. 7 I[X.] 1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger ihn aus ungerechtfertigter Bereicherung herleitet. Der Beklagte hat die Beiträge nicht ohne Rechtsgrund erhalten. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen, weil der Kläger dem [X.] nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der [X.] widersprochen hat. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemei-nen Versicherungsbedingungen ist der Unvollständigkeit der Unterlagen 8 - 5 -

im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht gleichzusetzen, auch wenn die Unwirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot be-ruht. Wie der Senat im Urteil vom 12. Oktober 2005 ([X.], 297, 318 m.w.[X.]) entschieden hat, ergeben sich die Rechtsfolgen der [X.] nicht aus § 5a [X.], sondern allein aus § 306 [X.], § 6 [X.]. 2. Der geltend gemachte Anspruch auf weitere Zahlungen kann sich nach dem Vortrag der Parteien aber aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ergeben, der in den Vorinstanzen noch nicht angespro-chen worden ist. 9 a) Aus dem Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer nach Kündigung einen vertraglichen An-spruch unter anderem auf einen Mindestrückkaufswert hat, wenn die [X.] über den Rückkaufswert und die Verrechnung der [X.] wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot [X.] sind. 10 aa) Das ist der Fall. § 6 Abs. 3 [X.] über den Rückkaufswert bei Kündigung und § 15 [X.] über die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren sind in gleicher Weise intransparent wie die vom Senat durch die Urteile vom 9. Mai 2001 ([X.], 354, 373) für unwirksam erklärten Klauseln anderer Lebensversicherer. Daran [X.] auch der Hinweis in der Verbraucherinformation, in den ersten [X.] sei der Rückkaufswert deutlich geringer als die Summe der einge-zahlten Beiträge, und die Bezugnahme auf die im Versicherungsschein abgedruckte vollständige Tabelle der [X.] nichts, weil in den Klauseln selbst kein Hinweis auf die für den Versicherungsnehmer mit der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung verbundenen [X.] - 6 -

lichen Nachteile enthalten ist (dazu [X.], 354, 363 f. und [X.], 373, 380). [X.]) Dem Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte keine Aktiengesellschaft, sondern ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist. Der Rückkaufswert betrifft das Austauschverhältnis der Partner des Versicherungsvertrages, das in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten - offenbar für Mitglieder wie für Nichtmitglieder - in gleicher Weise geregelt ist wie bei [X.]. [X.] eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die das Versiche-rungsverhältnis betreffen, sind vom Anwendungsbereich des [X.] und der §§ 305 ff. [X.] nicht ausgenommen (vgl. [X.], 394, 396 ff.). Für das Versicherungsverhältnis trifft die im Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 (aaO [X.] ff.) nach objektiv-generalisierenden Gesichtspunkten vorgenommene Interessenabwägung auch für den [X.] auf Gegenseitigkeit zu, selbst wenn die Versicherungs-nehmer zugleich Mitglieder sind (vgl. zur Feststellung des [X.], 1127, 1134). Soweit Verschiebungen im Wert der Mitgliedschaft eintreten sollten, gelten für die Abwägung der jeweiligen Interessen der Versicherungsnehmer die gleichen Erwägungen, zumal der [X.], den der Versicherungsnehmer während der laufenden [X.] bezieht, eher gering ist (vgl. [X.], 1109, 1124). 12 - 7 -

13 b) Ob der vom Beklagten angesetzte Rückkaufswert den nach Maßgabe des [X.] vom 12. Oktober 2005 (aaO [X.] ff.) zu beanspruchenden Mindestbetrag erreicht, hat das Berufungsgericht noch zu klären.
Terno

[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.03.2004 - 84 C 217/03 - [X.], Entscheidung vom 10.03.2005 - 3 S 81/04 -

Meta

IV ZR 94/05

24.10.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. IV ZR 94/05 (REWIS RS 2007, 1255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1255

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