Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. IV ZR 321/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1759

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

26. September 2007

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.] § 172 Abs. 2 [X.]ie Grundsätze des [X.] vom 12.
Oktober 2005 ([X.], 297) über die Klauselersetzung nach § 172 Abs. 2 [X.] und den [X.] sind auch auf die fondsgebundene Lebensversicherung anzuwenden. [X.], Urteil vom 26. September 2007 - [X.] - [X.]

LG Rottweil - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.]r. [X.] und [X.] [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 26. September 2007 für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 10. Zi-vilsenats des [X.] vom 29. No-vember 2005 aufgehoben. [X.]ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

[X.]er Kläger verlangt von der [X.], einem Lebensversiche-rungsunternehmen, die Rückzahlung von Beiträgen. 1 Er beantragte am 23. Juli 2001 bei der [X.] den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. [X.]ie Verbraucherinformation einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-bedingungen ([X.]) erhielt er vor Unterzeichnung des Antrags ausge-händigt. Mit Versicherungsschein vom 9. August 2001 nahm die Beklagte den Antrag an. Versicherungsbeginn war der 1. September 2001. [X.]er 2 - 3 -

Kläger zahlte von September 2001 bis März 2002 Beiträge in Höhe von insgesamt 10.060,68 •. Mit Schreiben vom 25. Mai 2002 widersprach der Kläger dem Vertragsabschluss gemäß § 5a [X.], weil die [X.] nicht § 10a [X.] entspreche. [X.]ies ergebe sich aus den Urtei-len des [X.] vom 9. Mai 2001 ([X.]Z 147, 354 und 373). [X.]er Kläger verlangt die eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Er habe dem [X.] widersprochen. § 5a [X.] sei anwendbar, weil die [X.] einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Angaben zum Rückkaufswert, zur [X.] in eine beitragsfreie Versicherung und zur Überschussbeteili-gung intransparent und damit nicht vollständig im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] sei. [X.]er Vertrag sei durch die Erklärung vom 25. Mai 2002 aber auch bei Unwirksamkeit des Widerspruchs beendet worden, weil dieser nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umzudeuten sei. 3 [X.]ie Beklagte hält § 5a [X.] nicht für anwendbar, weil der [X.] zustande gekommen sei. [X.]em Kläger seien alle Versicherungsbedingungen und eine vollständige [X.] nach § 10a [X.] übergeben worden. [X.]ie darin enthaltenen Angaben seien weder lückenhaft noch intransparent, insbesondere zum Rück-kaufswert so vollständig und verständlich wie bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung überhaupt möglich. Soweit die Informationen über den Rückkaufswert bei Kündigung, zur Beitragsfreistellung und zur [X.] von den Urteilen des [X.] vom 9. Mai 2001 betroffen seien und die darauf bezogenen Regelungen in §§ 12, 24 [X.] unwirksam gewesen sein sollten, habe die Beklagte diese im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 [X.] durch inhaltsgleiche 4 - 4 -

neue Klauseln wirksam ersetzt. Im Übrigen führe die Intransparenz [X.] Informationen und Klauseln nicht zu einem Widerspruchsrecht nach § 5a [X.], sondern sei nach den Vorschriften über unwirksame [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu behandeln. [X.]as [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Zurück-weisung der Berufung des [X.]. 5 Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision der [X.] führt zur Aufhebung und [X.]. [X.]er Kläger hat keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge, weil ihm ein Widerspruchsrecht nach § 5a [X.] nicht zustand. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung eines [X.] zusteht. 6 [X.] [X.]as Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe nach § 812 BGB Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge, weil sein Widerspruch nach § 5a [X.] wirksam sei. [X.]as ihm von der [X.] übergebene [X.] werde zumindest in Bezug auf die notwendige [X.] der Rückkaufswerte dem [X.] des § 10a [X.] und der [X.]/[X.] vom 10. November 1992 nicht ge-recht. [X.]ies begründe ein Widerspruchsrecht nach § 5a [X.]. 7 - 5 -

8 I[X.] 1. [X.]ieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Sie steht im [X.] zu dem im Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils bereits ergangenen und veröffentlichten Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 ([X.]/03 - [X.], 1565 [X.]. 49 i.V. mit [X.]. 43 f., inzwischen in [X.], 297, 318 i.V. mit 315 f.).
a) [X.]anach ist die Unwirksamkeit von Klauseln in [X.] der Unvollständigkeit der Unterlagen im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht gleichzusetzen, auch wenn die Un-wirksamkeit auf einem Verstoß gegen das Transparenzgebot beruht. [X.]ie Rechtsfolgen der Klauselunwirksamkeit ergeben sich nicht aus § 5a [X.], sondern allein aus § 306 BGB, § 6 [X.]. [X.]as ist nach dem [X.] nicht anders. [X.]ie [X.]/[X.] regelt die Rechtsfolgen einer intransparenten Verbraucherinformation nicht. Sie er-geben sich vielmehr aus der Richtlinie 93/13/[X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und decken sich mit dem nationalen Recht ([X.], 315 m.w.N.). 9 b) Ein Widerspruchsrecht lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass - wie der Kläger meint - zwischen Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen und der Verbraucherinformation zu unterscheiden sei und an diese höhere Transparenzanforderungen zu stellen seien. Für eine sol-che Unterscheidung bietet das Gesetz keine Grundlage. [X.]ie Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bestandteil der Verbraucherinformation, wie sich aus § 10a Abs. 1 [X.] und Abschnitt I Nr. 1 b der Anlage [X.] zu dieser Vorschrift ergibt, und zwar der wesentliche, den Inhalt des Vertra-ges regelnde Teil. Andererseits ist die bei der Lebensversicherung nach Abschnitt I Nr. 2 a bis d zusätzlich notwendige Verbraucherinformation zur Überschussbeteiligung, zum Rückkaufswert, zur prämienfreien [X.] - 6 -

cherung und zum Ausmaß der garantierten Leistungen typischer und not-wendiger, weil die Hauptleistungspflicht des Versicherers betreffender Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Solche den Vertrags-inhalt betreffenden Verbraucherinformationen sind deshalb, sofern sie intransparent sind, wie intransparente [X.]-Klauseln zu behandeln und lösen kein Widerspruchsrecht nach § 5a [X.] aus. [X.]as gilt erst recht bei Intransparenz der weiteren nach Abschnitt I zu erteilenden, den [X.] nicht unmittelbar regelnden zusätzlichen Informationen.
c) [X.]er Kläger hatte deshalb kein Widerspruchsrecht wegen intransparenter Informationen zum Rückkaufswert, zur beitragsfreien Versicherung und zur Überschussbeteiligung. [X.]ie Informationen zur Überschussbeteiligung waren im Übrigen hinreichend transparent, wie die Beklagte unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 9. Mai 2001 (aaO) ausgeführt hat. [X.]ie nach Abschnitt I Nr. 2 e erforderlichen Informationen über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds hat die Beklagte erteilt, wie sich aus den Unterlagen ohne weiteres ergibt. 11 2. Nach dem Vortrag der Parteien kann sich aber aus einem in den Vorinstanzen noch nicht angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch ergeben. 12 a) Aus dem Urteil des Senats vom 12. Oktober 2005 folgt, dass der Versicherungsnehmer nach Kündigung einen vertraglichen Anspruch un-ter anderem auf einen [X.] hat, wenn die [X.] über den Rückkaufswert und die Verrechnung der Abschlusskosten wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind. 13 - 7 -

14 aa) [X.]as ist hier der Fall. § 12 Abs. 3 [X.] über den Rückkaufswert bei Kündigung und § 24 Abs. 1 [X.] über die Verrechnung der [X.] nach dem Zillmerungsverfahren sind in gleicher Weise intransparent wie die vom Senat durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (aaO) für unwirksam erklärten Klauseln anderer Lebensversicherer. § 12 Abs. 3 [X.] enthält keinen Hinweis auf die für den Versicherungsnehmer mit der Kündigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. [X.]arüber muss der Versicherungsnehmer aber bei Vertragsschluss an der Stelle der [X.] in den Grundzügen unterrichtet wer-den, an der die Regelung der Kündigung angesprochen ist; dass an an-derer Stelle, z.B. hier in § 24 Abs. 1 [X.] und in Nr. 15 Abs. 1 der Verbraucherinformation, dem Versicherungsnehmer weitere Informatio-nen über die Verrechnung von Abschlusskosten gegeben werden, behebt den Mangel an Transparenz in § 12 Abs. 3 [X.] nicht, zumal das Aus-maß des mit der Verrechnung verbundenen Nachteils nicht erkennbar wird (vgl. [X.]Z 147, 354, 363 f.). § 24 Abs. 1 [X.] ist praktisch wort-gleich mit § 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Gegens-tand des Urteils [X.]Z 147, 354 waren.
[X.]ie von der [X.] nach § 172 Abs. 2 [X.] vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Klauseln ist unwirksam (vgl. [X.], 297, 312 ff.). 15 bb) Bei der (herkömmlichen) kapitalbildenden Lebensversicherung wird der [X.] nach dem Urteil des Senats ([X.], 297, 318 ff.) durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prä-mienkalkulation berechneten ungezillmerten [X.]eckungskapitals bestimmt, bei der fondsgebundenen Lebensversicherung dementsprechend durch 16 - 8 -

die Hälfte des ungezillmerten [X.] (in §§ 8 Abs. 1 Satz 4, 12 Abs. 3 Satz 3 [X.] als [X.]eckungskapital bezeichnet).
b) Nach § 12 Abs. 1 [X.] konnte der Kläger frühestens zum Schluss des ersten Versicherungsjahres kündigen, also zum 1. Sep-tember 2002. Ob sich zu diesem Stichtag unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Beiträge ein Rückkaufswert ergibt, wird das [X.] zu klären haben. 17 Terno [X.] [X.] [X.]r. [X.] [X.]r. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.02.2005 - 3 O 173/04 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2005 - 10 U 66/05 -

Meta

IV ZR 321/05

26.09.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. IV ZR 321/05 (REWIS RS 2007, 1759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1759

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