Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2011, Az. PatAnwZ 3/11

Senat für Patentanwaltssachen | REWIS RS 2011, 278

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Gegenstand

Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anforderungen an den Antrag eines Patentanwalts auf Zulassung der Berufung


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das [X.] hat durch Urteil vom 21. Juli 2011 - [X.] 2/11 - die Klage des Antragstellers gegen die Patentanwaltskammer auf Herausgabe einer "aktuellen Mitgliederliste des [X.] ([X.])" abgewiesen und die Berufung gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Der Kläger hat mit seinen Schriftsätzen vom 2. August 2011 und vom 24. August 2011 die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt und seinen Antrag mit Schriftsatz vom 23. September 2011 begründet. Nach Ansicht des [X.] weise das Urteil formale und sachliche Mängel auf. Er rügt einen "heimlichen Richterwechsel", eine "rechtswidrige Beklagtenvertretung" durch Frau Rechtsanwältin [X.]sowie ein "Anfüttern des Vorsitzenden [X.]" des erkennenden Senats des [X.]. Weiterhin trägt er vor, dass das Gebot der Gleichbehandlung aller Patentanwälte auch für ihn einen Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste der [X.] begründe. Dieses ergebe sich auch aus der Mithaftung aller Patentanwälte für Schäden, die durch die [X.] verursacht würden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen.

2

Die Beklagte und Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.

II.

3

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ist statthaft (§ 94b Abs. 1 Satz 1, § 94 d [X.] i.V.m. § 124, § 124a Abs. 4 VwGO). Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

4

Mit Blick auf die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags; denn die Darlegung erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. Daher bedarf es regelmäßig einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt hingegen grundsätzlich nicht (vgl. [X.]/[X.], VwGO, 17. Aufl., § 124a Rn. 48 ff.).

5

Der Antrag ist indes jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller zeigt das Vorliegen eines der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht auf. Insbesondere ergeben sich aus seiner Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; vgl. [X.], Beschluss vom 6. September 2011 - [X.] ([X.]) 5/11 m.w.N.); auch ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht dargetan.

III.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 147 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 52 GKG.

Kessal-Wulf                                           Hubert                                   Grabinski

                            Schaafhausen                                    [X.]

Meta

PatAnwZ 3/11

16.12.2011

Bundesgerichtshof Senat für Patentanwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG München, 21. Juli 2011, Az: PatA-Z 2/11

§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2011, Az. PatAnwZ 3/11 (REWIS RS 2011, 278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 278

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