Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 30. November 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 40.949,16 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurtei-lung zugrunde gelegt, die auch der Aufhebung der ersten Beschwerdeentschei-dung durch den Senat zugrunde lag. Danach ist ein Zuschlag zur [X.] zu gewähren, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, an denen Aus- oder Abson-derungsrechte bestehen ([X.], 266 und 168, 321). Die Neuregelung durch die [X.] zur InsVV, nach der in solchen Fällen der Wert des Gegenstands in die Bemessungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F.), ist nicht anwendbar, weil die vorläufige [X.] - 3 - venzverwaltung vor dem 29. Dezember 2006 endete ([X.], [X.]. v. 23. Ok-tober 2008 - [X.] ZB 35/05, [X.], 2323). Auch auf die Auslegung der Rege-lung in § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV n. F. kommt es aus diesem Grund nicht an. Die Bemessung des Zuschlags fällt grundsätzlich - so auch hier - in den Ver-antwortungsbereich des Tatrichters. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Die Entscheidung über eine Berichtigung der Kostenentscheidung im angefochtenen [X.]uss nach § 319 ZPO bleibt dem Beschwerdegericht über-lassen. 4 Ganter Gehrlein [X.]
Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.08.2005 - 1502 IN 3684/04 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2007 - 14 T 11744/05 -
Meta
14.05.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZB 247/07 (REWIS RS 2009, 3521)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3521
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.