Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. IX ZR 116/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4050

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 116/07 vom 8. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 8. Mai 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 12. Juni 2007 wird auf Kosten des Streithelfers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 140.000 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein Eingreifen des [X.] ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Durchset-zung von Grundrechten der Beklagten angezeigt. 1 1. Für die Anfechtung einer Rechtshandlung, deren Gültigkeit eine Grundbucheintragung erfordert, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Eintragung maßgebend. Davon abweichend gilt eine Rechtshandlung gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 [X.] bereits in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf 2 - 3 - Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Durch einen von einem Notar auf der Grundlage des § 15 GBO gestellten Eintragungsantrag erlangt der Erwerber keine im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 1 [X.] geschützte Rechtsposition, weil der Notar gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 [X.] einen solchen Antrag ohne Zu-stimmung des Berechtigten zurücknehmen kann ([X.], Urt. v. 26. April 2001 - [X.] ZR 53/00, NJW 2001, 2477, 2479; vgl. ferner [X.]Z 166, 125, 133 Rn. 23).
Nach dem Inhalt des von dem [X.] wörtlich mitgeteilten Antrags hat sich der Streithelfer als beurkundender Notar ausschließlich auf § 15 GBO berufen. Im Unterschied zu der von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführ-ten Entscheidung [X.]Z 71, 348, 351 f hat der Streithelfer nicht außerdem ei-nen von der Beklagten selbst gestellten Antrag als Boten an das Grundbuchamt übermittelt. Folglich war der Streithelfer weiterhin aus eigenem Recht zur Rück-nahme des Antrags befugt. 3 2. Soweit das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines [X.] (§ 142 [X.]) abgelehnt hat, werden die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten [X.] einer Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der gebotenen Weise ausgeführt. Davon abgesehen ist die Ent-scheidung des Berufungsgerichts in der Sache nicht zu beanstanden. 4 In Rechtsprechung und Schrifttum wird angenommen, dass ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen einer Darlehensgewährung und der Abtretung einer Grundschuld nicht mehr die Annahme eines [X.] gestattet ([X.], [X.], 1902, 1906; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 142 Rn. 18). Da im Streitfall allein zwischen der Valutierung des Darlehens und der Stellung des Antrags auf Eintragung der Grundschuld mehr als sechs Monate verstrichen sind, ist für die Annahme eines [X.] kein Raum. Diesen 5 - 4 - Zeitraum hat der Streithelfer, der für die Beklagte den Vollzug ihrer grundpfand-rechtlichen Besicherung besorgt hat (§ 24 [X.]), zu verantworten. Für ihn hat die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen (vgl. [X.]Z 62, 119, 121 ff.; [X.], Urt. v. 13. Januar 1984 - [X.], NJW 1984, 1748, 1749; [X.] 2003, 442, 445). [X.] [X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 O 4266/05 - [X.], Entscheidung vom 12.06.2007 - 5 U 4644/06 -

Meta

IX ZR 116/07

08.05.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2008, Az. IX ZR 116/07 (REWIS RS 2008, 4050)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4050

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