Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. 3 StR 450/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 117

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[X.]/09 vom 15. Dezember 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Bestechlichkeit u. a. zu 2.: Beihilfe zur Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2009 im Verfallsausspruch dahin [X.], dass zu Lasten beider Angeklagter als Gesamtschuldner der Verfall von 211.408,27 Euro angeordnet wird. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Bestech-lichkeit sowie wegen Vorteilsannahme zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und die Angeklagte wegen Beihilfe zu diesen Taten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat ausgesprochen, dass jeweils ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gilt; die Vollstre-ckung der gegen die Angeklagte verhängten Strafe hat es zur Bewährung aus-gesetzt. Weiter hat es in Höhe eines Betrages von 211.828,25 Euro den "Wert-ersatzverfall betreffend beider Angeklagten" angeordnet. Die Rechtsmittel ha-ben mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass der im Vermögen der Beschwerdeführer noch vorhandene Wert der erlangten Provisionszahlungen (§ 73 a Satz 1 StGB) 211.408,27 Euro beträgt; es legt dar, dass der stattdessen angeordnete Wertersatzverfall in Höhe von 211.828,25 Euro auf einem Rechen-fehler beruht. Der Senat ändert den Betrag entsprechend ab und stellt klar, dass die Angeklagten hierfür als Gesamtschuldner haften. 2 [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 450/09

15.12.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2009, Az. 3 StR 450/09 (REWIS RS 2009, 117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 117

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