Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2019, Az. 5 StR 213/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3294

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:240919B5STR213.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 213/19

vom
24. September 2019
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Brandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 24. September 2019 gemäß §
346 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und
4, analog §
354 Abs.
1 sowie §
357 Abs.
1 StPO
beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten A.

gegen das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2018 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsent-scheidung

auch hinsichtlich der Mitangeklagten B.

und Ne.

wie folgt geändert wird:
a)
Gegen den Angeklagten A.

wird die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 6.104,93 Euro angeordnet, wobei er mit dem Mitangeklagten B.

in Höhe von 3.217,93 Euro sowie den Mitangeklagten Ne.

und H.

in Höhe von 650 Euro als Gesamtschuldner
haftet.
b)
Gegen den Mitangeklagten B.

wird die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 4.746,53 Euro angeordnet, wobei er mit dem Angeklagten A.

in Höhe von 3.217,93
Euro, dem Mitangeklagten Ne.

in Höhe von 1.528,60
Euro, dem Mitangeklagten G.

in Höhe von 600
Euro und dem Mitangeklagten K.

in Höhe von 150
Euro als Gesamtschuldner haftet.
-
3
-
c)
Gegen den Mitangeklagten Ne.

wird die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 2.178,60 Euro angeordnet, wobei er mit dem Mitangeklagten B.

in Höhe von 1.528,60 Euro, dem Mitangeklagten G.

in Höhe von 600
Euro, dem Mitangeklagten K.

in Höhe von 150 Euro sowie den Mitangeklagten A.

und H.

in Höhe von 650 Euro als Gesamtschuldner haftet.
2.
Die Revision des Angeklagten K.

gegen das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2018 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einzie-hung des Wertes des Tatertrages von 150 Euro als Gesamt-schuldner mit den Mitangeklagten B.

, Ne.

und G.

an-geordnet wird.
3.
Die Angeklagten A.

und K.

haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
4.
Der Antrag des Angeklagten N.

auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.]s
Berlin vom 25. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen.

-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten A.

wegen schweren [X.] in vier Fällen, versuchten Bandendiebstahls und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, den Angeklagten K.

wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Aussetzung zur Bewährung sowie den Angeklagten N.

wegen [X.] und Beihilfe zum versuchten Diebstahl zu einer Gesamtgeldstrafe von 200
Tagessätzen zu je 20
Euro verurteilt. Zudem hat es [X.] getroffen. Die mit der Sachrüge geführten Rechtsmittel der Ange-klagten A.

und K.

führen zu den aus der [X.] ersichtlichen Änderungen der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen sind ihre Revisionen aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet.
Der Antrag des Angeklagten N.

nach § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss des [X.]s vom 25. Februar 2019, mit dem seine Revision als unzulässig verworfen worden ist, hat keinen Erfolg; auch insoweit wird auf die Ausführungen des [X.] Bezug genommen.
1. Die Anordnung des Wertes des Tatertrages gegen den Angeklagten A.

hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
Die [X.] hat gegen den Angeklagten gemäß §§ 73, 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrages von 6.920,63 Euro angeordnet. Dabei hat sie
Taterträge einerseits zu Unrecht berücksichtigt, andererseits aber auch rechtsfehlerhaft außer [X.] gelassen. Sie hat übersehen, dass betreffend den Fall 11 die Einziehung gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen war, weil die entwendeten 2.188,10 Euro bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellt und an den Geschädigten [X.] sind. Betreffend die Fälle 4, 7 und 8 1
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3
4
-
5
-
hat die [X.] gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten B.

die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 1.845,53 Euro als Gesamtschuld-ner angeordnet, obwohl diese durch die Taten Diebesgut im Wert von 3.217,93 Euro erlangt hatten. Danach war gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 6.104,93 Euro anzuordnen. Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.
Da der Rechtsfehler bei der Einziehungsentscheidung im Fall 11 auch die nicht revidierenden Mitangeklagten B.

und Ne.

beschwert, ändert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auch die insoweit gemäß §§ 73, 73c StGB getroffenen Anordnungen (§ 357 Satz 1 StPO).
2. Die Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages gegen den Angeklagten K.

hat nur in Höhe von 150 Euro Bestand.
Nach den Feststellungen fungierte der Angeklagte bei dem gemeinsam mit den Mitangeklagten B.

, Ne.

und G.

begangenen Einbruch (Fall 6) als Fahrer des [X.]. Für seinen Tatbeitrag erhielt er 150 Euro aus dem erbeuteten Bargeld in Höhe von 600 Euro. An dem Einbruch
und der Entwen-dung des Geldes selbst war er nicht unmittelbar beteiligt.
Danach hat der Angeklagte K.

lediglich 150 Euro durch den in Rede stehenden Diebstahl erlangt (§ 73 Abs. 1 StGB). Zwar genügt es für das Erlan-gen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, dass ein Tatbeteiligter in irgendeiner Pha-se der Tatbestandsverwirklichung die faktische oder wirtschaftliche Mitverfü-gungsmacht über die [X.] innehat (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2018

5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279 mwN). Es ist daher auch
nicht erfor-derlich, dass er an der Wegnahme der [X.] selbst beteiligt ist. Vielmehr 5
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6
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genügt es, wenn er erst bei der Beuteteilung ungehinderten Zugriff auf den be-treffenden Vermögensgegenstand nehmen kann (vgl. [X.], Urteil vom 24. Mai 2018

5 [X.] und 5 [X.]). Entsprechende Feststellungen enthal-ten die Urteilsgründe aber nicht. Die bloße Annahme mittäterschaftlichen [X.] vermag die fehlende Darlegung des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2018

4
StR 63/18, [X.]R StGB § 73c Abs.
1 Erlangtes 1).
Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Verhandlung weitergehen-de Feststellungen getroffen werden können. Er hat daher die Höhe der Einzie-hungsanordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst festgesetzt.
4. Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen der Angeklagten A.

und K.

lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer jeweils mit den
gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Mutzbauer

Schneider

Berger

Mosbacher

Köhler

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10

Meta

5 StR 213/19

24.09.2019

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2019, Az. 5 StR 213/19 (REWIS RS 2019, 3294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3294

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