Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2020, Az. 5 StR 149/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11398

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:230720B5STR149.20.0

BUN[X.]SGERIC[X.]TS[X.]OF
BESC[X.]LUSS

5 StR 149/20

vom
23. Juli 2020
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Beihilfe zum bandenmäßigen [X.]andeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Abs. 1 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2019 in den [X.]

auch hinsichtlich des Mitangeklagten J.

dahin geändert, dass gegen den Angeklagten [X.].

die Einziehung des Wertes von Taterträgen in [X.]öhe von 15.600 Euro, gegen den Angeklagten A.

die Einziehung des Wertes von [X.] in [X.]öhe von 11.780 Euro und gegen den Angeklagten J.

die Einziehung des Wertes von Taterträgen in [X.]öhe von 17.030 Euro angeordnet wird, wobei jeder in [X.]öhe des jeweiligen Einziehungsbetrages
als Gesamtschuldner haftet.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verwor-fen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Sechstel ermäßigt. Je ein Sechstel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

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-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.].

wegen Beihilfe zum
bandenmäßigen [X.]andeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16
Fällen und wegen Beihilfe zum [X.]andeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und neun Monaten
verurteilt. Den Angeklagten A.

hat es wegen [X.] zum bandenmäßigen [X.]andeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15
Fällen und wegen Beihilfe zum [X.]andeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten
verurteilt. Außerdem hat es gegen die [X.] in [X.]öhe von 31.760
Euro bzw. 31.580
Euro getroffen. Dagegen wenden sich die jeweils auf den Rechtsfolgen-ausspruch beschränkten Revisionen der Angeklagten
mit der Rüge der Verlet-zung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten [X.].

und A.

führen zu den aus der [X.] ersichtlichen Änderungen der [X.]. Im Übrigen sind ihre Revisionen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) bedürfen der Korrektur.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ein Ver-mögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten un-mittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten genügt eine faktische bzw. wirtschaftli-1
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4
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che Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen [X.]errschaftsverhältnisses ungehin-derten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen können. Faktische Mitverfügungsgewalt kann auch dann vorliegen, wenn sie sich in [X.] zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in Absprache mit ihnen Teile des gemeinsam [X.] sich selbst oder den anderen zuordnet (vgl. [X.], Urteile vom 30. Mai 2008

1 [X.], [X.]St 52, 227, 246; vom 18.
Juli
2018

5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279 mwN). Unerheblich ist es dabei, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und etwa der zunächst erzielte [X.] später durch Beuteteilung
gemindert wurde (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 2019

5 StR 543/18, [X.], 234, 235 mwN).
b) [X.]ier hatten die zur Auslieferung der Betäubungsmittel als Fahrer [X.] Angeklagten eine tatsächliche Verfügungsgewalt über das gesamte von ihnen wäte Bargeld insoweit, als sie es nach der [X.] bis zum Ende der Schicht verwahrten und davon dann das ihnen zustehende und von ihnen [X.] Entgelt selbst berechneten. Da die verbleibenden Beträge

teil-weise über den Angeklagten [X.].

.

zuzuleiten waren, standen die Verkaufserlöse allerdings nicht allen Beteiligten gleichermaßen zur Verfügung, sondern den Fahrern nur in dem von ihnen selbst vereinnahmten Umfang. Mithin erlangten der Angeklagte A.

und der Mitangeklagte J.

aus den Taten, bei denen sie Teilmengen der bestellten Betäubungsmittel aus-lieferten, nicht die vom [X.] errechneten [X.] aller Beteiligten, 4
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-
sondern nur die vom [X.] in seiner Antragsschrift aufgeliste-ten Anteile von insgesamt 11.780 bzw. 17.030 Euro, die auf ihre selbst geliefer-ten Verkaufseinheiten entfielen. Der Angeklagte [X.].

erlangte nur die selbst bei eigenen Lieferfahrten vereinnahmten Verkaufserlöse in [X.]öhe von insgesamt

von den Mitangeklagten J.

und A.

entgegengenommenen und an ihn weitergeleiteten Gelder in [X.]öhe von insgesamt 10.290 Euro.
c) Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Verhandlung weiterge-hende Feststellungen getroffen werden können. Er hat daher die [X.]öhe der die Angeklagten [X.].

und A.

betreffenden [X.] in entspre-chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO reduziert.
2. Da der [X.] bei der Bestimmung des aus den Taten im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB [X.] auch den nicht revidierenden Mitange-klagten J.

benachteiligt, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auch die insoweit gemäß §§ 73, 73c StGB getroffene Anordnung geändert (§ 357 Satz 1 StPO).
3. Der Teilerfolg der Beschwerdeführer führt zu einer Kostenteilung nach § 473 Abs. 4 StPO.
Cirener

Berger

Mosbacher

Köhler

von [X.]äfen

Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.] -
274 [X.] (534 KLs) (26/19)
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Meta

5 StR 149/20

23.07.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2020, Az. 5 StR 149/20 (REWIS RS 2020, 11398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11398

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5 StR 645/17

5 StR 543/18

5 StR 149/20

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