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PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 340/09 vom 22. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juni 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. November 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Beurteilung der Frage, inwieweit eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbekannten Dritten besteht, die unbefugt ein Grundstück mit einer Gefahrenquelle betreten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 26.446,08 • [X.] Zoll [X.] Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2008 - 3 O 1856/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 10.11.2009 - 5 U 31/09 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2008 - 3 O 1856/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 10.11.2009 - 5 U 31/09 -
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22.06.2010
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2010, Az. VI ZR 340/09 (REWIS RS 2010, 5645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 5645
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