Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. VI ZB 2/09

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3447

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 19. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Mai 2009 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 22. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 321.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers. Das [X.] hat die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage durch Teilurteil vom 18. September 2008 abge-wiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des [X.] am 23. September 2008 zugestellt worden. Mit am 23. Oktober 2008 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten des [X.] gegen dieses Teilurteil Berufung eingelegt. Auf den am 1 - 3 - 21. November 2008 eingegangenen Antrag der Prozessbevollmächtigten des [X.] hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Berufungsbegründungs-frist bis 19. Dezember 2008 verlängert. Am 19. Dezember 2008 ging die [X.] per Telefax ordnungsgemäß in der gemeinsamen Postein-gangsstelle des [X.] ein. Durch ein justizinternes Versehen gelangte sie nicht zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts, sondern wurde an das Amtsgericht weitergeleitet und dort in einer Akte abgelegt. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 hat das Berufungsgericht die Berufung des [X.] gegen das Teilurteil des [X.]s Erfurt als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht beantragt. I[X.] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (vgl. [X.] NJW-RR 2002, 1004). 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht [X.] die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, das Rechtsmittel sei nicht rechtzeitig begründet worden. Der Kläger hat die Begrün-dungsfrist gewahrt. Seine Berufungsbegründung ging am 19. Dezember 2008 und damit am letzten Tag der vom Vorsitzenden des Berufungsgerichts wirk-sam verlängerten Berufungsbegründungsfrist bei der gemeinsamen Postein-gangsstelle und damit beim Berufungsgericht ein. Der Umstand, dass sie zu-3 - 4 - nächst nicht zur zuständigen Geschäftsstelle gelangte, kann sich nicht zu Las-ten des [X.] auswirken. [X.] Zoll [X.] [X.]von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.09.2008 - 10 O 178/07 - [X.], Entscheidung vom 22.12.2008 - 4 U 850/08 -

Meta

VI ZB 2/09

19.05.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. VI ZB 2/09 (REWIS RS 2009, 3447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3447

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.