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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 137/11
vom
15. September
2011
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
15.
September 2011
durch den Vorsitzenden Richter Galke
und
die Richter
Wellner, Pauge und [X.] und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 75,00
Gründe:
Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen beglichen haben.
Mit Schriftsatz vom 18.
Juli 2011 hat der zweitinstanzliche Prozessbe-vollmächtigte der Beklagten zu
2 mitgeteilt, der mit der Revision angegriffene Betrag in Höhe von 75,00
Hauptsache für erledigt erklärt werden könne. Der ebenfalls durch den zweitin-stanzlichen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte zu
1 hat nach Beleh-rung der Erledigungserklärung des [X.] nicht widersprochen (§
91a Abs.
1 Satz
2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten
zweiter Instanz der [X.] mangels Zulassung vor dem [X.] grundsätzlich nicht pos-tulationsfähig (§
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Die Entscheidung gemäß §
91a Abs.
1 Satz
1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung 1
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und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§
91a Abs.
1, §
78 Abs.
3 ZPO; vgl. [X.], 264, 266; Senatsbeschluss vom 10.
Februar 2004 -
VI
ZR 110/03, [X.], 344).
Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§
91a
ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegen-den Falles schon daraus, dass sich durch die Zahlung der Klageforderung der zu
2 beklagte Haftpflichtversicherer -
zugleich für den zu
1 beklagten Versiche-rungsnehmer
-
in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt [X.] bei [X.] in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des [X.] im [X.] hingenommen wird. Die Beklagten haben auf die Revisionsbegründung des [X.] nicht erwidert und der Erledigungserklärung zugestimmt bzw. ihr nicht widersprochen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sach-lage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung
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bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21.
September 2010 -
VI
ZR 11/10 mwN).
Galke Wellner
Pauge
[X.] von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2010 -
2 C 7/10 (21) -
LG Gießen, Entscheidung vom 23.03.2011 -
1 [X.]/10 -
Meta
15.09.2011
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2011, Az. VI ZR 137/11 (REWIS RS 2011, 3342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3342
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