Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 8 B 101/13

8. Senat | REWIS RS 2014, 1943

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Gründe

I

1

Die [X.]eigeladenen wenden sich mit ihrer [X.]eschwerde - ebenso wie in den Parallelverfahren [X.]VerwG 8 [X.] 99.13, 8 [X.] 100.13, 8 [X.] 102.13, 8 [X.] 3.14 und 8 [X.] 4.14 - gegen die in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des [X.] erfolgte Nichtzulassung der Revision.

2

Das Verfahren betrifft das 241 qm große Flurstück ... der Flur ... im Gemeindegebiet der Klägerin, die dessen Eigentümerin und Verfügungsberechtigte ist. Das Grundstück gehörte ebenfalls zum historischen Gutsgelände ... der [X.]rüder Albert und [X.] Mit dem hier streitgegenständlichen [X.]escheid vom 22. März 2007 übertrug das [X.]undesamt das Grundstück auf die [X.]eigeladenen in ungeteilter Erbengemeinschaft.

3

Nachdem das [X.] mit Urteil vom 13. November 2008 - [X.]/07 - den streitgegenständlichen [X.]escheid aufgehoben hatte, hat das [X.]undesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]eigeladenen mit [X.]eschluss vom 28. März 2011 ([X.]VerwG 8 [X.] 44.10) dieses aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen, am 24. September 2013 zugestellten Urteil vom 18. April 2013 - [X.] 841/11 - den [X.]escheid der [X.]eklagten vom 22. März 2007 erneut aufgehoben und die Revision nicht zugelassen.

II

4

Die [X.]eschwerde der [X.]eigeladenen, deren [X.]egründung im Wesentlichen wortidentisch mit der [X.]egründung der im Verfahren [X.]VerwG 8 [X.] 99.13, 8 [X.] 100.13, 8 [X.] 102.13, 8 [X.] 3.14 und 8 [X.] 4.14 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde ist, hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt die [X.]eigeladenen in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie in ihren Verfahrensrechten aus § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO sowie aus § 86 Abs. 1 VwGO. Dagegen sind die erhobenen Grundsatz- und Divergenzrügen nicht begründet. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird insoweit auf die [X.]egründung in dem [X.]eschluss des Senats vom heutigen Tage in dem dieselben [X.]eteiligten betreffenden Verfahren [X.]VerwG 8 [X.] 99.13 verwiesen. Das angegriffene Urteil wird gemäß § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und das Verfahren wird im Interesse des Vertrauens der [X.]eigeladenen in die Rechtspflege und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO (analog) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des [X.] Potsdam zurückverwiesen.

5

Die Kostenentscheidung muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG. Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten [X.] von 50 €/qm errechnet sich daraus für die Fläche von 241 qm ein Wert von 12 050 €.

Meta

8 B 101/13

22.10.2014

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Potsdam, 18. April 2013, Az: 1 K 841/11, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.10.2014, Az. 8 B 101/13 (REWIS RS 2014, 1943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1943

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