Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.10.2014, Az. B 13 R 282/14 B

13. Senat | REWIS RS 2014, 2143

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 SGG)


Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 23. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. aus K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom [X.] hat das [X.] ([X.]) [X.] - nach Anhörung der Beteiligten - die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts ([X.]) [X.] vom [X.] als unzulässig verworfen. Für ihre Berufung fehle der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Beklagte sei vom [X.] in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil im Rahmen der dort erhobenen Untätigkeitsklage bereits verurteilt worden, den Antrag der Klägerin vom Dezember 2008 auf Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation zu bescheiden. Sie habe daher bereits im erstinstanzlichen Verfahren genau das erlangt, was sie mit ihrem Berufungsantrag nunmehr erneut begehre. Es bestehe vorliegend auch kein gesondertes Bedürfnis, die Beklagte nochmals auf den ihr im Rahmen einer Entscheidung über einen [X.] gemäß § 9 Abs 2 [X.] zustehenden Ermessensspielraum hinzuweisen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie diesen kenne und nutze. Der in Ausführung des [X.]-Urteils ergangene, die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10.3.2014 sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gemäß § 153 Abs 1 iVm § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ([X.]G) geworden.

2

Mit einem von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben vom 10.7.2014, beim [X.] (B[X.]) am selben Tag per Telefax eingegangen, hat die Klägerin das zulässige Rechtsmittel, mithin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen [X.]-Beschluss eingelegt und zugleich Antrag auf Prozesskostenhilfe ([X.]) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. aus K. gestellt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel.

3

II. 1. Der [X.] der Klägerin ist abzulehnen.

4

Gemäß § 73a [X.] [X.]G iVm § 114 [X.] Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem B[X.] nur dann [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall.

5

Es kann dahinstehen, ob im Fall der Klägerin die strengen Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil (vgl §§ 160, 160a [X.]G) überhaupt erfüllbar sind. Denn die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei der Gewährung von [X.] für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist [X.] auch dann zu versagen, wenn klar auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will. [X.] hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können, die also ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auch auf eigene Kosten führen würde (B[X.] [X.] 3-6610 Art 5 [X.], stRspr).

6

Auf die Untätigkeitsklage der Klägerin hat das [X.] die Beklagte verurteilt, den Antrag der Klägerin vom Dezember 2008 auf Gewährung von medizinischen Rehabilitationsleistungen zu bescheiden. Selbst wenn man den im Berufungsverfahren gestellten Antrag der Klägerin bei interessegemäßer Würdigung ihres Vorbringens dahingehend auslegen wollte, dass sie vom [X.] zusätzlich ein Bescheidungsurteil iS des § 131 Abs 3 [X.]G des Inhalts begehrt habe, dass die Beklagte nach Rechtsauffassung des Gerichts vom Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen für die beanspruchte [X.] auszugehen habe, hätte sie mit ihrem Begehren schon im Hinblick auf den beschränkten Streitgegenstand einer Untätigkeitsklage keinen Erfolg haben können. Denn Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 [X.]G ist grundsätzlich nur die Bescheidung eines Antrags und nicht die Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs oder die Bewilligung einer Leistung (B[X.]E 75, 56, 58 = [X.] 3-1500 § 88 [X.] f; [X.]/Dellen in Breitkreuz/Fichte, [X.]G, 2. Aufl 2014, § 88 Rd[X.]; [X.] in [X.], [X.]G, 4. Aufl 2012, § 88 RdNr 4). Verurteilt werden kann daher auch nur zur Bescheidung, nicht aber zur Gewährung der beantragten Leistung oder des sonstigen materiellen Gegenstands des Antrags; eine Untätigkeitsklage kann somit auch nicht zur Verurteilung in der Sache ohne Durchführung eines Vorverfahrens führen (BVerfGK 18, 360, 364). Mit ihr kann also keinesfalls - wie von der Klägerin hier in der Sache erstrebt - die Verurteilung der Beklagten auf Erlass eines Verwaltungsakts mit einem bestimmten Inhalt begehrt werden (B[X.]E 73, 244, 247 = [X.] 3-1500 § 88 [X.] S 4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 88 RdNr 9, 12).

7

2. Die von der Klägerin persönlich erhobene Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 [X.]G beim B[X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Berufungsentscheidung hingewiesen worden.

8

3. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 282/14 B

16.10.2014

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Koblenz, 23. August 2013, Az: S 10 R 1062/11, Urteil

§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 88 Abs 1 SGG, § 131 Abs 3 SGG, § 160 SGG, § 160a SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.10.2014, Az. B 13 R 282/14 B (REWIS RS 2014, 2143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2143

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