Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2011, Az. AnwZ (Brfg) 7/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 6672

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Gegenstand

Gestattung des Führens der Fachanwaltsbezeichnung: Anerkennung der Tätigkeit eines anwaltlichen freien Mitarbeiters


Tenor

Auf den Antrag des [X.] wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des [X.] vom 13. April 2010 zugelassen.

Gründe

I.

1

Die [X.]erufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanziellen Urteils dargelegt sind und vorliegen (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob der vom Antragsteller geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen eines Gehörsverstoßes gegeben ist und ob der Antragsteller insoweit seinen Darlegungspflichten genügt hat (vgl. [X.]/[X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 74 m.w.N.), kann deshalb dahingestellt bleiben.

2

1. Gegen die Auffassung des [X.], der Antragsteller habe im Rahmen seiner in freier Mitarbeit für die Rechtsanwälte Dr. [X.]und [X.]verrichteten Tätigkeit nicht gemäß § 5 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] "als Rechtsanwalt" gehandelt, sprechen gewichtige Gesichtspunkte. Das in der Vorschrift verwendete Merkmal anwaltlicher Tätigkeit dient der Abgrenzung zu Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt in anderen Funktionen, insbesondere auch für nicht anwaltliche Arbeitgeber ausübt, wobei den Hauptfall der [X.] bildet (vgl. etwa Senat, [X.]eschluss vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, [X.], 377, 379 m.w.N.; [X.]/[X.]/[X.], [X.]erufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl. 2008, § 5 [X.] Rn. 253 ff.; Offermann-[X.]urckart, Fachanwalt werden und bleiben, 2. Aufl. 2007, Rn. 507). Demgegenüber ist an anwaltlicher Tätigkeit grundsätzlich nicht zu zweifeln, wenn der zugelassene Rechtsanwalt, der in einem Angestelltenverhältnis zu einem Rechtsanwalt steht (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 6. März 2006 - [X.] ([X.]) 37/05, [X.]GHZ 166, 299) oder für einen solchen in freier Mitarbeit tätig wird, Mandate bearbeitet, indem er - wie vorliegend festgestellt - Schriftsätze verfasst und Gerichtstermine wahrnimmt. Namentlich erscheint nicht zweifelhaft, dass er bei seiner Tätigkeit nicht etwa die Perspektive seines Auftraggebers, sondern, was den Rechtsanwaltsberuf prägt, die Perspektive des jeweiligen Mandanten einnimmt (vgl. Senat, aaO S. 304).

3

2. Ob sich die Tätigkeit des Antragstellers, worauf der [X.] maßgeblich abgestellt hat, auf diejenige eines Sachbearbeiters "im Hintergrund" beschränkt hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, [X.]eschlüsse vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, [X.], 377, 379; und vom 25. Oktober 2006 - [X.] ([X.]) 80/05, [X.], 599; s. zum "Sachbearbeiter neben dem Insolvenzverwalter" auch Senat, [X.]eschluss vom 16. April 2007 - [X.] ([X.]) 31/06, [X.], 2125, 2126) nicht bei der Frage der anwaltlichen [X.]erufsausübung, sondern bei der Frage zu prüfen, ob der Rechtsanwalt die Fälle persönlich und weisungsfrei i.S. von § 5 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] bearbeitet hat. Dass es an dieser Voraussetzung für den Erwerb der praktischen Fähigkeiten - deren Vorliegen der [X.] an anderer Stelle ausdrücklich offen gelassen hat - fehlt, kann der Senat im Rahmen der im [X.]erufungszulassungsverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht feststellen. Unter anderem im Hinblick auf vom Antragsteller beigebrachten anwaltlichen Versicherungen der [X.] Rechtsanwälte, in denen unter [X.]ezugnahme auf die [X.] und II die persönliche und weisungsfreie [X.]earbeitung des Antragstellers jeweils anwaltlich versichert wird (vgl. zur anwaltlichen Versicherung Senat, [X.]eschluss vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, [X.], 377, 379; s. auch [X.], [X.]eschluss vom 10. November 2008 - 1 [X.] 19/08; [X.]/[X.]/[X.], aaO § 5 [X.] Rn. 249), sowie aufgrund der Wahrnehmung zahlreicher Gerichtstermine durch den Antragsteller bestehen Zweifel, ob dessen Tätigkeit als nicht hinreichende Zuarbeit im vorgenannten Sinne zu qualifizieren ist.

II.

4

Das Verfahren wird als [X.]erufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer [X.]erufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Kessal-Wulf                                    [X.]

                                Stüer                                   Martini

Meta

AnwZ (Brfg) 7/10

16.05.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 13. April 2010, Az: 1 AGH 76/09, Urteil

§ 5 S 1 Halbs 1 FAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2011, Az. AnwZ (Brfg) 7/10 (REWIS RS 2011, 6672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6672

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