Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] vom 28. September 2006 in Sachen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. September 2006 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 4. Zivilsenats (Einzelrichter) des [X.] vom 16. März 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. [X.]: 1.444,70 • Gründe: [X.] Das [X.] hat die vom Kläger geltend gemachten [X.] und Einigungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.444,70 • im Kostenfestsetzungs-beschluss nicht berücksichtigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] hat das Beschwerdegericht mit Beschluss des Einzelrichters zu-rückgewiesen. Mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde be-1 - 3 - gehrt der Kläger, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und unter Abände-rung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des [X.]s seinem Kostenfest-setzungsantrag hinsichtlich der verlangten [X.] und Einigungsgebühren stattzugeben. I[X.] Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. 3 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der [X.], weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat übertragen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10. April 2003 - [X.] ZB 17/02, [X.], 1252 = [X.] 2003, 557 und vom 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3712). 4 - 4 - 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 5 [X.]Haß [X.]
Wiebel [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom [X.]
Meta
28.09.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. VII ZB 51/06 (REWIS RS 2006, 1586)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1586
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.