Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2022, Az. 3 StR 86/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 4858

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Formanforderungen an die Revisionseinlegung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. November 2021 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten aufgrund eines bereits rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da sie nicht formgerecht im Sinne von § 32d Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist.

2

Nach § 345 Abs. 2 StPO kann eine Revision seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. Verteidiger und Rechtsanwälte müssen die Begründung gemäß dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden, durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 ([X.] I S. 2208, 2210) eingeführten § 32d Satz 2 StPO als elektronisches Dokument übermitteln. Nach dem Gesetzeswortlaut, dem Zusammenhang und insbesondere der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung; ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung (s. BT-Drucks. 18/9416 S. 51; vgl. auch [X.], Beschluss vom 25. Februar 2022 - 1 Ss 28/22, [X.], 147 f.; [X.]/Graf, 8. Aufl., § 32d Rn. 5; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 32d Rn. 4). Einzelheiten zur Übermittlung elektronischer Dokumente ergeben sich aus § 32a StPO in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV).

3

Den demgemäß zu beachtenden Anforderungen genügt die allein durch Telefax am 3. Februar 2022 eingereichte Revisionsbegründung nicht. Ein Ausnahmefall nach § 32d Satz 3 und 4 StPO liegt nicht vor.

Schäfer     

        

Wimmer     

        

Anstötz

        

Erbguth     

        

Kreicker     

        

Meta

3 StR 86/22

20.04.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 25. November 2021, Az: 31 KLs 21/21

§ 32d S 2 StPO, § 345 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.04.2022, Az. 3 StR 86/22 (REWIS RS 2022, 4858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4858

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